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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des KT in M, vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 16, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 20. März 2006, Zl. I-Präs- 00016e/2006, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 5. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO der Ersatz von Kosten vorgeschrieben.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2006 "als verspätet zurückgewiesen und die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich bestätigt".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf eindeutige Entscheidung sowie auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens" verletzt.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2005/02/0111).
Was zunächst die Behauptung anlangt, der Beschwerdeführer sei in seinem Recht "auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens" verletzt, so handelt es sich nicht um den "Beschwerdepunkt" (vgl. näher den soeben zitierten hg. Beschluss vom 12. Mai 2005). Es war daher darauf nicht einzugehen.
In Hinsicht auf die Behauptung, der Beschwerdeführer erachte sich in seinem "Recht auf eindeutige Entscheidung" verletzt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
Bei "verständiger Gesamtbetrachtung" des Spruchinhaltes, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Begründung, die bei unklarem Spruch zur Auslegung heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2003, Zl. 2002/02/0140), wurde mit dem angefochtenen Bescheid nämlich - trotz der Verwendung der Worte im Spruch "und die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich bestätigt" - nur über die Rechtzeitigkeit der Berufung abgesprochen, sodass der Spruch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - insoweit "eindeutig" ist: Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nämlich hervor, dass die belangte Behörde nur "der Vollständigkeit halber" (vgl. Seite 5 oben im angefochtenen Bescheid) - wenn auch überflüssigerweise - zum "Inhalt der Berufung" Ausführungen getätigt und den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides als richtig bewertet hat. Der Beschwerdeführer wurde daher im Recht auf "eindeutige Entscheidung" nicht verletzt.
Da sohin bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer (im Rahmen des "Beschwerdepunktes") behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2006
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020106.X00Im RIS seit
27.06.2006