TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/23 2006/11/0034

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 2001 §24 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 4. Jänner 2006, Zl. W/76/10/06/55, betreffend Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Einberufungsbefehl wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 und § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 mit Wirkung vom 8. Mai 2006 zur Leistung des Grundwehrdienstes bei einem näher bezeichneten Truppenkörper in der Dauer von sechs Monaten einberufen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst ist dem Beschwerdeführer, insoweit er rügt, die ihm zugestellte Ausfertigung des Einberufungsbefehls enthalte als "(offenbar)" bescheiderlassende Behörde den Militärkommandanten und weise weder eine Unterschrift noch einen Beglaubigungsvermerk auf, Folgendes zu entgegnen:

Der angefochtene Bescheid weist - wie aus dem Kopf der Erledigung einwandfrei erkennbar ist - als bescheiderlassende Behörde das "Militärkommando Wien" aus, welches gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 Wehrgesetz 2001 für die Erlassung dieses Bescheides zuständig war. Die vor dem Namen des Genehmigenden angebrachte formularmäßige Klausel "Für den Militärkommandanten..." steht dem nicht entgegen, weil es sich beim Militärkommando um eine monokratische Behörde handelt, deren Bescheide im Namen des Behördenleiters zu ergehen haben.

Gemäß § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG genügt bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Der angefochtene Bescheid wurde nach den Ausführungen der belangten Behörde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt. Dies ist nicht nur im Hinblick auf den allgemein bekannten weit verbreiteten Einsatz von Textverarbeitungssystemen auch im Bundesdienst einleuchtend, sondern es spricht dafür auch das Erscheinungsbild des angefochtenen Bescheides und insbesondere die darauf angebrachte DVR-Nummer (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/11/0265, mit weiterem Hinweis). Die vom Beschwerdeführer nicht näher begründete entgegenstehende Behauptung vermag diese Annahme nicht zu widerlegen. Es reichte also der auf der Ausfertigung des Bescheides angebrachte Name des Genehmigenden in gedruckter Form aus, einer "eigenhändigen Unterfertigung" bedurfte es nicht.

Auch das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm keine Akteneinsicht gewährt und kein Parteiengehör eingeräumt worden, was ihn daran gehindert habe, vorzutragen, dass bei ihm rücksichtswürdige wirtschaftliche und familiäre Interessen zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes vorlägen, ist nicht zielführend.

Die maßgebenden Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 lauten wie

folgt:

"Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. ...

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nicht nach Z. 1 oder 2 während des Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z. 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.

...

(4) Mit der Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2004/11/0006, mit weiteren Hinweisen). Ein Einberufungsbefehl wäre unter diesem Gesichtspunkt somit nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Befreiungsbescheid stünde. Dass ein solcher vorliegen würde, behauptet der Beschwerdeführer nicht; dass er allenfalls Gründe für eine Befreiung oder für einen Aufschub hätte vortragen können, ist daher nicht relevant.

Da der Einberufungsbefehl grundsätzlich auch keiner Begründung bedarf und seiner Erlassung kein Ermittlungsverfahren vorauszugehen hat (vgl. erneut das oben erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004), war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, den "Akteninhalt nachweislich" zur Kenntnis zu bringen. Es bestehen daher gegen den angefochtenen Einberufungsbefehl keine Bedenken, zumal die Beschwerde auch keine weiteren rechtlich relevanten Ausführungen enthält, die erkennen ließen, dass die Voraussetzungen für die Einberufung nicht vorgelegen wären.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Mai 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110034.X00

Im RIS seit

26.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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