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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Mag. Andreas Daxberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Juni 2004, Zl. MA 65-1529/2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2003 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien zu unterziehen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung wurde die Entziehung der Lenkberechtigung angedroht. Näher dargestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen begründeten Bedenken in der Richtung, dass die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht mehr besitze. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/11/0243, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nun angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B "bis zur Befolgung des mit rechtskräftigem Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Mai 2003, Zl. MA 65-1188/2003, erteilten Auftrages, sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien zu unterziehen", entzogen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 FSG für den gleichen Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei der an sie mit dem Bescheid vom 9. Mai 2003 gerichteten Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bislang nicht nachgekommen, womit die formalen Voraussetzungen zur Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG gegeben seien. Da somit ein Nachweis für die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 8 Abs. 1 FSG bisher noch nicht erbracht worden sei, "was ausschließlich auf die mangelnde Mitwirkung der (Beschwerdeführerin) zurückzuführen" sei, habe die Erstbehörde auch zu Recht das Lenkverbot ausgesprochen.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 129/2002 (FSG), lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten 'beschränkt geeignet' zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
...
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
...
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - die Beschwerdeführerin betreffenden - Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/11/0015, bereits klargestellt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraussetzt und vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle lediglich zu prüfen ist, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und - nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist - bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides befolgt wurde oder nicht. Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann jedoch im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Daraus folgt, dass die Beschwerdeausführungen, welche die Zulässigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Aufforderungsbescheides bekämpfen, ins Leere gehen.
Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, sich der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung bereits unterzogen zu haben. Sie stützt sich vielmehr darauf, dass sie wegen ihrer Gehunfähigkeit der amtsärztlichen Untersuchung nicht nachkommen könne; zu diesem Einwand habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen.
Diesem Einwand - die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2000 vorgebracht, "im Moment nicht gehen" zu können, dies werde aber "sicher in einigen Monaten auch behoben sein" - steht die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides vom 9. Mai 2003, dem die Beschwerdeführerin unstrittig nicht nachgekommen ist, entgegen.
Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen, als mit dem angefochtenen Bescheid die Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin verfügt wurde.
Anders verhält es sich mit dem von der belangten Behörde verfügten Lenkverbot:
Das FSG differenziert hinsichtlich der für die Erteilung einer Lenkberechtigung notwendigen gesundheitlichen Eignung nach dem Umfang der jeweiligen Lenkberechtigung. So hat nach § 8 Abs. 1 FSG das ärztliche Gutachten auszusprechen, "für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist", § 8 Abs. 3 FSG ermöglicht die Beurteilung mit "bedingt geeignet" bzw. "beschränkt geeignet", falls der Betreffende nur unter Einschränkungen bzw. nur hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Abs. 1 Z 24 KFG 1967 geeignet ist. Nach § 24 Abs. 2 FSG kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt.
§ 32 Abs. 1 FSG verlangt als Voraussetzung für die Erlassung eines Lenkverbotes, dass der Betreffende nicht verkehrszuverlässig oder "nicht gesundheitlich geeignet ist, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken". Nun ist zwar die Nichteignung infolge Verkehrsunzuverlässigkeit, was das Lenken der in § 32 FSG genannten Kraftfahrzeuge anlangt, nicht anders zu beurteilen als in Bezug auf andere Kraftfahrzeuge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2002/11/0166). Hingegen kann die gesundheitliche Eignung zum Lenken der in § 32 FSG genannten Fahrzeuge auch anders beurteilt werden als die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 oder Gruppe 2 (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2006, Zlen. 2004/11/0125 und 2004/11/0149). Das Fehlen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 oder 2 impliziert daher nicht, dass auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken der in § 32 FSG genannten Fahrzeuge fehlt. Allfällige Feststellungen über das Fehlen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 oder Gruppe 2 bieten daher noch nicht ohne weiteres eine per se taugliche Grundlage, dem Betreffenden auch das Lenken der in § 32 FSG genannten Fahrzeuge zu verbieten.
Gemäß § 32 Abs. 1 FSG hat die Erlassung eines Lenkverbotes "unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4 ..." zu erfolgen.
Die belangte Behörde hat in dem in Rechtskraft erwachsenen Aufforderungsbescheid vom 9. Mai 2003 ausdrücklich nur die Entziehung der Lenkberechtigung (die Beschwerdeführerin verfügte damals über die Lenkberechtigung für die Klasse B) angedroht ("Bei Nichterfüllung dieser Forderung muss Ihnen die Lenkberechtigung entzogen werden."). Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sich die Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung nur auf das Lenken von Kraftfahrzeugen jener Klasse, für die die Beschwerdeführerin eine Lenkberechtigung besaß (Klasse B), beziehen.
Es fehlt sohin an einem Aufforderungsbescheid, der ein - einer Formalentziehung nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG vergleichbares - "Formallenkverbot" tragen könnte.
Die belangte Behörde, die den Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung vom 9. Mai 2003 bislang nicht nachgekommen ist, als ausreichend auch für die Verhängung des Lenkverbotes nach § 32 Abs. 1 FSG ansah, hat insofern die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Bescheid war deshalb in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. Mai 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004110230.X00Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008