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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;Norm
ÄrzteG 1998 §132 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Ärztekammer für Wien, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom 15. Mai 2002 (ohne Geschäftszahl), betreffend Vorschreibung einer Umlage für das erste Halbjahr 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. Februar 2002 schrieb der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (im Folgenden: ÖÄK) der Ärztekammer für Wien die Umlagen zur Bedeckung der Kosten, die aus der Geschäftsführung der ÖÄK erwachsen, für das erste Halbjahr 2002 mit EUR 990.302,75 vor, und zwar unter Anfügung des Zusatzes "wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist". In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 1 der Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer (im Folgenden: Umlagenordnung 1995) sei die Höhe der Umlagen in der ordentlichen Herbstvollversammlung der ÖÄK vom 14. Dezember 2001 festgesetzt worden. Die Anzahl der umlagepflichtigen Ärzte sei gemäß § 2 Abs. 3 der Umlagenordnung 1995 nach dem Stand der Ärzteliste der ÖÄK am 1. Februar jeden Jahres zu bestimmen. Die allgemeinen und zusätzlichen Umlagen gemäß § 2 Abs. 2 der Umlagenordnung, die von der Ärztekammer für Wien an die ÖÄK für das erste Halbjahr 2002 zu leisten seien, würden daher wie folgt berechnet:
"Bundesland: Wien
Allgemeine Umlage
Anzahl
je Arzt
ÖS
1.Halbjahr 2002
ÖS
je Arzt
EUR
1.Halbjahr 2002
EUR
Ordentliche Mitglieder
10.831
2.400.00
12.997.200.00
174,41
944.517.36
12.997.200.00
944.517.36
Zusätzliche Umlage
BS f.niedergel. allg. Med. u. approb. Ärzte
1.414
70,00
49.490,00
5,09
3.598,63
PR - Umlage der Bs f. AM
1.414
100,00
70.700,00
7,27
5.139,89
niedergel.Fachärzte (o.ZMK u. Radiol.)
2.550
200,00
255.000,00
14,53
18.525,75
BUFARA niedergel. Ärzte
105
2.900,00
152.250,00
210,75
11.064,38
BUFARA angest. Ärzte
228
900,00
102.600,00
65,41
7.456,74
Ref. f. hausapothekenf. Ärzte
0
550,41
-
40,00
-
Zw-Summe
630.040,00
45.785,39
13.627.240,00
990.302,75
Die Umlagen an die Österreichische Ärztekammer für das Bundesland werden für das 1. Halbjahr 2002
mit ATS
13.627.240,00
vorgeschrieben
/mit EUR
990.302,75"
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Vorstand der ÖÄK mit Bescheid vom 15. Mai 2002 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Vorstand der ÖÄK aus, gemäß § 132 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) "und der darauf fußenden" Umlagenordnung 1995 seien die notwendigen Kosten aus der Geschäftsführung von allen Landesärztekammern in Form von Umlagen zu tragen. § 1 der Umlagenordnung sehe vor, dass die Umlagen im Verhältnis der Anzahl der bei den Landesärztekammern gemeldeten Kammerangehörigen festzusetzen seien. Die von der Beschwerdeführerin monierte Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen sei von den jeweiligen Landesärztekammern nach der Art und dem Modus der Einhebung der Landeskammerumlagen umzusetzen. Dies ergebe sich daraus, dass gemäß § 119 ÄrzteG 1998 Mitglieder der ÖÄK die Ärztekammern in den Bundesländern seien und diese selbst gemäß § 132 Abs. 1 ÄrzteG 1998 zur Kostentragung des Aufwandes der ÖÄK verpflichtet seien. Die Vorschreibung der ÖÄK-Umlage richte sich daher direkt an ihre Mitglieder, die Landesärztekammern. Die Vollversammlung der ÖÄK ermittle gemäß § 2 der Umlagenordnung eine Rechengröße pro Arzt, um den Gesamtkostenaufwand entsprechend der Bestimmung des zweiten Satzes im § 132 Abs. 1 ÄrzteG 1998 im Verhältnis zur Anzahl der gemeldeten Kammerangehörigen auf die Landesärztekammern aufzuteilen. Nach § 5 der Umlagenordnung 1995 schreibe der Präsident der ÖÄK gemeinsam mit den Finanzreferenten den Landesärztekammern den jeweils ermittelten Kostenaufwand bescheidmäßig in zwei Teilbeträgen vor, verbunden mit dem Verweis auf die gesetzliche Verpflichtung einer Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen. Gemäß § 91 ÄrzteG 1998 höben die Landesärztekammern von ihren Kammerangehörigen zur Bestreitung ihres Sachaufwandes, des Aufwandes für ihre Organe, ihr Personal und anderer finanzieller Erfordernisse, sowie zur Erfüllung der gegenüber der ÖÄK bestehenden Umlageverpflichtung die Kammerumlage, also eine Kammerumlage für sämtliche Aufwendungen, ein. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung seien diese Umlage und die in Abs. 2 fakultativ vorgesehenen Kammerumlagen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die im dritten Satz des § 132 Abs. 1 ÄrzteG 1998 vorgesehene Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung einzelner Kammerangehöriger sei identisch dem Wortlaut des § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 und deren Wiederholung in § 132 ÄrzteG 1998 sei "aus gesetzestechnischer Sicht" entbehrlich. Es könne ihr aber bei verfassungskonformer Interpretation kein anderer Wortsinn unterlegt werden, als diese Berücksichtigung uno actu mit der Vorschreibung der Landeskammerumlage gemäß § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 vorzunehmen. Der Beschluss der ÖÄK vom 14. Dezember 2001 stehe daher nicht in eklatantem Widerspruch zum letzten Satz des § 132 Abs. 1 ÄrzteG 1998, es sei nur völlig unzweckmäßig, bei der Festsetzung der Berechnungsfaktors für die Landesärztekammern weitere Faktoren zu berücksichtigen als die Anzahl der jeweils gemeldeten Kammerangehörigen. Eine Differenzierung nach Berufsgruppen und verschiedenen Einkunftsarten einzelner Ärzte sei bei der Festsetzung der Landeskammerumlage und der mit dieser gemeinsam vorzuschreibenden ÖÄK-Umlage seit Jahrzehnten geübte Praxis, wobei die einzelnen Landesärztekammern verschiedene Modalitäten der Berücksichtigung relevanter Parameter entwickelt hätten. Nur die Landesärztekammern verfügten über das relevante Datenmaterial ihrer Kammerangehörigen, welches eine Bedachtnahme auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ermöglicht. Angesichts der von der Vollversammlung der ÖÄK im Dezember 2001 ermittelten Rechengröße von EUR 174,41 pro Kammerangehörigem wäre eine Bedachtnahme auf weitere Parameter - angesichts des im Verhältnis zu einem durchschnittlichen ärztlichen Jahreseinkommen sehr geringen Betrages - fragwürdig, würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern und darüber hinaus mit den unterschiedlichen Vorschreibungsmodalitäten der Landesärztekammern in Widerspruch stehen. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Art der Berufsausübung einzelner Kammerangehöriger erhalte erst in der gemeinsamen Vorschreibung des Landesärztekammer-Aufwandes und den Umlagenverpflichtungen an die ÖÄK eine relevante Bedeutung. Unter diesem Gesichtspunkt finde daher weder eine unzulässige Überbindung einer die ÖÄK betreffenden Verpflichtung statt, noch werde dieser verschleiert. Auch der weitere Einwand der Ärztekammer für Wien, dass § 2 Abs. 1 der Umlagenordnung 1995 bedenklich sei, da diese Bestimmung Art und Höhe der Umlagen nicht selbst bestimme, sondern die Festlegung einem Beschluss der Vollversammlung überlasse, sei verfehlt. Gemäß § 122 ÄrzteG 1998 obliege der Vollversammlung der ÖÄK die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Ausgabenansätze für das kommende Geschäftsjahr, welche wiederum die Grundlage für die Umlageverpflichtung an die ÖÄK bilde. Erst nach Beschlussfassung über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Geschäftsführung der ÖÄK könne eine rechnerische Aufteilung auf die gesamte Ärzteschaft erfolgen, eine in der Umlagenordnung selbst fixierte Höhe der Umlagen könnte diesen Erfordernissen nicht Rechnung tragen. Im § 2 der Umlagenordnung 1995 sei festgelegt, dass die Anzahl der umlagepflichtigen Ärzte nach dem Stand der Ärzteliste der ÖÄK zu bestimmen ist, und fänden sich weitere Bestimmungen, wie bei mehrfacher Kammerzugehörigkeit vorzugehen sei. Es könne daher auch dem Einwand nicht gefolgt werden, dass keine Regelungen vorlägen, wie die Umlage in Bezug auf die Zahl der gemeldeten Kammerangehörigen festzulegen ist. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Umlagenordnung 1995 der ÖÄK dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde vorgelegt und von diesem ebenso wie der gegenständliche Jahresvoranschlag für 2002, auf dessen Basis die Vorschreibung an die Ärztekammer für Wien erfolgte, genehmigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2002, B 1095/02-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen, "vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 14.072/95; zur Frage der Kundmachung s. VfGH 7. Dezember 2002, B 1075/02)" die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Angelegenheit sei auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Erkenntnis vom 17. März 2006, V 24/05-9, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, die am 14. Dezember 2001 von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) unter Punkt 6 "Finanzielles" beschlossene "Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002", genehmigt vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gemäß § 195 Abs. 3 ÄrzteG 1998 am 6. Mai 2002, den Landesärztekammern mit Rundschreiben des Präsidenten der ÖÄK vom 20. Februar 2002, 31/2002, durch Übermittlung eines Exemplars des Beschlussprotokolls mitgeteilt, als gesetzwidrig aufzuheben, abgewiesen. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass er die dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegende Auffassung, die angefochtene Vorschrift widerspreche § 132 Abs. 1 letzter Satz ÄrzteG 1998, nicht teile.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die am 14. Dezember 2001 von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) unter Punkt 6 "Finanzielles" beschlossene "Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002", genehmigt vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gemäß § 195 Abs. 3 ÄrzteG 1998 am 6. Mai 2002, den Landesärztekammern mit Rundschreiben des Präsidenten der ÖÄK vom 20. Februar 2002, 31/2002, durch Übermittlung eines Exemplars des Beschlussprotokolls mitgeteilt, lautet:
"I. Die Umlage der Landeskammern zur Österreichischen Ärztekammer wird mit EURO 174,41/S 2.400,-- pro Arzt und Jahr als Berechnungsfaktor eingehoben, wobei es Aufgabe der jeweiligen Landesärztekammer ist, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Art der Berufsausübung ihrer Mitglieder Bedacht zu nehmen.
II. Zusätzliche Umlagen:
a) Bundesfachgruppe für Radiologie:
aa) niedergelassener Facharzt für Radiologie EURO 210,75 p.a./S 2.900,-- p.a.
bb) Facharzt für Radiologie ohne freie Praxis EURO 65,41/S 900,-- p.a.
b) Bundessektion Allgemeinmediziner:
EURO 5,09 p.a./S 70,-- p.a. pro niedergelassenem Allgemeinmediziner
EURO 7,27 p.a./S 100,-- p.a. PR-Umlage pro niedergelassenem Allgemeinmediziner
c) Bundessektion Fachärzte:
EURO 14,53 p.a./S 200,-- p.a., pro niedergelassenem Facharzt, ausgenommen Fachärzte für ZMK und Radiologie
d) Referat für hausapothekenführende Ärzte: EURO 40,-- /S 550,41 p.a."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Die beschwerdeführende Partei erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die Umlage für das 1. Halbjahr 2002 von der belangten Behörde lediglich nach der Kopfquote der Ärztekammer für Wien berechnet wurde.
2.2. Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Die oben wiedergegebene Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002 wurde vom Verfassungsgerichtshof nicht als gesetzwidrig aufgehoben, sie ist daher für den Verwaltungsgerichtshof (weiterhin) Maßstab für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit. Da die Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002 eine Kopfquote vorsieht und der angefochtene Bescheid die Umlagenvorschreibung auf der Basis dieser Kopfquote vorgenommen hat, ist die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Ein Ausspruch über den Kostenersatz hatte zu entfallen, weil ein diesbezüglicher Antrag der obsiegenden Partei nicht gestellt wurde.
Wien, am 23. Mai 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110062.X00Im RIS seit
29.06.2006