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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des GL in S, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. November 2005, Zl. UVS-3/14798/12-2005, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 25. November 2003 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort trotz Aufforderung durch ein geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich beim vorhergehenden Lenken eines näher bezeichneten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 28. Februar 2006, B 94/06-03, die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Das sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wie auch seiner Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, es sei die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verweigerung des Alkomattestes zurechnungsfähig oder - etwa infolge einer Gehirnerschütterung - nicht zurechnungsfähig gewesen sei, nicht ausreichend geklärt worden, insbesondere hätte die Behörde nicht den Äußerungen der beigezogenen Amtsärzte vertrauen, sondern einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit einer Gutachtenserstattung beauftragen müssen.
Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0097, mwN), dass es schon auf Grund eines "situationsbezogenen" Verhaltens eines Probanden entbehrlich ist, ein ärztliches Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit einzuholen und es deshalb zulässig ist, diese zu bejahen. Diesbezüglich aber hat die belangte Behörde festgestellt, dass bei Eintreffen der einschreitenden Beamten am Unfallsort der Beschwerdeführer auf dem Parkplatz gestanden sei und die Bergung seines schwer beschädigten Fahrzeuges durch die Feuerwehr beobachtet habe. Obwohl der Beschwerdeführer den Beamten gegenüber erklärt habe, dass ihm "nichts fehle", sei die Rettung verständigt worden. Während auf das Eintreffen des Rettungswagens gewartet worden sei, sei der Beschwerdeführer von einem Beamten über den Unfallshergang befragt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer über Aufforderung auch den Führerschein vorgelegt und den Unfallshergang aus seiner Sicht dargestellt. Nach Eintreffen des Rettungswagens samt Notarzt sei der Beschwerdeführer im Rettungswagen vom Notarzt einer eingehenden klinischen Untersuchung unterzogen worden, wobei keinerlei Verletzung festgestellt worden seien. Nach den Angaben des Notarztes habe der Beschwerdeführer, der kreislaufstabil und bei vollem Bewusstsein gewesen sei, auf ihn einen völlig orientierten Eindruck gemacht. Bei einem Verdacht auf eine Gehirnerschütterung hätte der Notarzt den Beschwerdeführer ins Krankenhaus mitgenommen.
In der Folge sei der Beschwerdeführer von einem Beamten nach dem Konsum von alkoholischen Getränken gefragt worden, wobei der Beschwerdeführer diese Frage nicht beantwortet habe. Danach sei der Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert worden, welche mit dem sinngemäßen Hinweis, dass er diesen nicht mache, vom Beschwerdeführer verweigert worden sei. Nach einer Aufklärung über die Folgen der Verweigerung sei der Beschwerdeführer dabei geblieben, den Alkomattest nicht machen zu wollen.
Davon ausgehend konnte die belangte Behörde die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt frei vom Rechtsirrtum annehmen, ohne dass noch weitere Gutachten eingeholt oder weitere Beweise aufgenommen hätten werden müssen:
Ob der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich eine "Gehirnerschütterung" (oder andere Verletzungen) erlitten hat, ist im Hinblick auf das "situationsbezogene" Verhalten anlässlich der Amtshandlung nicht von Bedeutung (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0097).
Von daher gesehen gehen die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner mangelnden Zurechnungsfähigkeit anlässlich der in Rede stehenden Amtshandlung ins Leere.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2006
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020091.X00Im RIS seit
29.06.2006