TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/23 2005/02/0233

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §17 idF 2004/I/010;
AVG §8;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §4 Abs5a;
StVO 1960 §4 Abs5b idF 2005/I/052;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des GR in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Juli 2005, Zl. VerkR- 240.868/4-2005-J, betreffend Antrag auf Akteneinsicht und auf Abschriftnahme in eine gemäß § 4 Abs. 5a StVO erstattete Verkehrsunfallmeldung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der Verwaltungsgerichtshof auf den in dem die gegenständliche Angelegenheit betreffenden hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/02/0289, dargestellten Sachverhalt. Mit dem genannten Erkenntnis wurde der dort angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde "Landeshauptmann" aufgehoben.

Mit dem nunmehr von der Landesregierung erlassenen (Ersatz-)Bescheid vom 28. Juli 2005 gab die belangte Behörde der Berufung neuerlich keine Folge. Sie bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz mit der Maßgabe, "dass die im Spruch angeführte Rechtsgrundlage '§ 4 Abs. 5b StVO 1960' durch '§ 17 i.V.m. § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG)'" ersetzt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 5b StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2005 ist für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass er der Ansicht ist, es stünde ihm als Beteiligtem am gegenständlichen Verkehrsunfall gemäß § 17 AVG Akteneinsicht in die von der Unfallgegnerin (gemäß § 4 Abs. 5a StVO) verlangte, von Organen des Gendarmeriepostens Mattighofen aufgenommene "Verkehrsunfallmeldung" vom 5. Jänner 2004 über einen Verkehrsunfall vom 5. Jänner 2004 zu, ohne dass er die Gebühr gemäß § 4 Abs. 5b StVO zu entrichten habe.

§ 17 AVG idF BGBl. I Nr. 10/2004 lautet:

"(1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege des Zugriffs über das Internet auf die zur Einsicht bereitgestellten Akten oder Aktenteile gewährt werden, wenn die Identität (§ 2 Z 2 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) des Einsichtswerbers und die Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) seines Begehrens elektronisch nachgewiesen wurden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein Rechtsmittel zulässig."

§ 8 AVG lautet:

"Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

Sollte der Beschwerdeführer meinen, dass sein Antrag vom 5. Mai 2004 auf "Akteneinsichtnahme und Abschriftnahme ohne Bezahlung der Blaulichtsteuer", welcher letztlich durch Bescheid zu entscheiden war, bereits dazu führte, dass ein "Verwaltungsverfahren" über die zu Grunde liegende Verkehrsunfallmeldung vorläge, so ist ihm nicht beizupflichten:

Sache ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 99/07/0026).

Ob eine solche durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit vorliegt, ist vorweg zu prüfen. Im vorliegenden Fall liegt eine solche Sache schon deshalb nicht vor, weil sich die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 und 5a StVO hinsichtlich der Pflichten der Organe von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen zur Entgegennahme von Verständigungen nicht an die Behörde richten.

Daraus folgt, dass mangels "Sache" (über die kein Verwaltungsverfahren zu führen war) keine Parteistellung begründet werden konnte. Somit steht in das gegenständliche Resultat der Tätigkeit der Organe der Gendarmeriedienststelle (nämlich die auf § 4 Abs. 5a StVO basierende Verkehrsunfallmeldung vom 5. Jänner 2004) einem der am Verkehrsunfall beteiligten Lenker keine Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG zu.

Wenn der Beschwerdeführer noch vorbringt, sein "verfahrensgegenständlicher Antrag" sei ein solcher "auf Aushändigung eines Unfallberichtes", so genügt es, ihn an den Wortlaut seines Antrages vom 5. Mai 2004 zu erinnern, welcher eindeutig eine auf § 17 AVG gestützte (kostenlose) Akteneinsicht und Abschriftnahme begehrte, jedoch nicht auf eine (kostenpflichtige) Aushändigung der Verkehrsunfallmeldung gemäß § 4 Abs. 5b StVO gerichtet war. Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht auf die Entscheidung über den Antrag auf "Akteneinsichtnahme ..." beschränkt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Da sich die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz anlässlich der Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen enthalten und im Wesentlichen nur auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen hat, kann dieser Schriftsatz nicht als eine den Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes begründende Gegenschrift angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 1995, Zl. 95/02/0018).

Wien, am 23. Mai 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020233.X00

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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