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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der HS in Puchkirchen am Trattberg, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Parkstraße 15, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Jänner 2006, Zl. BauR-013620/1-2005-Kr/Vi, betreffend Verkehrsflächenbeitrag gemäß § 19 Oö Bauordnung 1994 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Puchkirchen am Trattberg, Puchkirchen 149, 4850 Puchkirchen am Trattberg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem mit ihr vorgelegten Bescheid und den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Puchkirchen am Trattberg vom 3. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführerin im Sinne des § 19 Abs. 1 Oö Bauordnung 1994 ein Verkehrsflächenbeitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung für das Grundstück mit der Grundstücksbezeichnung 362/14, KG Trattberg, im Gesamtbetrag von EUR 1.563,34 zur Zahlung vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Puchkirchen am Trattberg vom 29. September 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Gemeinderat führte begründend insbesondere aus, es stehe der Umstand, dass die Straße, die zu dem Grundstück der Beschwerdeführerin führe, noch eine Privatstraße sei (Grundstück Nr. 362/1, KG Trattberg), der Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages gemäß § 19 Oö Bauordnung 1994 nicht entgegen, weil es nur darauf ankomme, ob das betroffene Grundstück Anschluss an das öffentliche Wegenetz habe. Ein unmittelbares Angrenzen des Grundstückes an die Aufschließungsstraße sei nicht erforderlich (die öffentliche Verkehrsfläche 362/8 grenzt an das Weggrundstück 362/1, welches somit die Verbindung vom Grundstück der Beschwerdeführerin zur öffentlichen Verkehrsfläche 362/8 herstellt).
Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abwies.
Begründend führte die belangte Behörde nach (auszugsweiser) Wiedergabe des § 19 Oö Bauordnung 1994 aus, dass die wesentlichen Voraussetzungen, die gemäß § 19 Abs. 1 Oö Bauordnung 1994 eine Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nach sich zögen, nämlich die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und die Aufschließung des Gebäudes durch die öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde (Wegparzelle Nr. 362/8, KG Trattberg), auf Grund der Aktenlage eindeutig gegeben seien. Die gegenständliche Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung beziehe sich nicht - wie die Beschwerdeführerin meine - auf die Privatstraße Parzelle Nr. 362/1, sondern auf die öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde mit der Parzellennummer 362/8. Zur Aufschließung des Grundstückes Nr. 362/14, KG Trattberg, durch die öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde mit der Nr. 362/8 sei festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz auch dann vorliege, wenn der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz über einen Privatweg oder durch ein grundbücherlich gesichertes Geh- und Fahrrecht gewährleistet sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 85/17/0032).
Es sei für die Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung unerheblich, ob und wann die Gemeinde die Privatstraße Nr. 362/1 in das öffentliche Gut übernehme und dass der Beschwerdeführerin laut Kaufvertrag keine diesbezüglichen Kosten anfallen dürften. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, sei sie gemäß § 19 Abs. 4 Oö Bauordnung 1994 abgabepflichtig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit der Beschwerde wurde ein Auszug aus dem Katasterplan vorgelegt, aus dem die Lage des Grundstücks, auf welches sich die Abgabenvorschreibung bezieht (Nr. 34214) und der Verlauf des Weges auf Grundstück Nr. 362/1 und der Anschluss des Weges auf Grundstück Nr. 362/8 an den Weg Nr. 362/1 ersichtlich sind.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. §§ 19 und 20 Oö Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998, lauten auszugsweise:
"§ 19
Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher
Verkehrsflächen
(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- , Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 O.ö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.
(2) Wird ein Gebäude oder der Bauplatz oder das Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen, ist der Beitrag nur einmal zu entrichten.
...
§ 20
Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags
(1) Der Beitrag ist für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrundegelegt wurde, nur einmal zu entrichten.
(2) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.
(3) Die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter.
(4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch
1. bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken höchstens 40 Meter,
2. bei betrieblich genutzten Grundstücken
a)
mit einer Fläche bis 2.500 m2 höchstens 40 Meter,
b)
mit einer Fläche von mehr als 2.500 m2 bis 5.000 m2 höchstens 50 Meter,
c) mit einer Fläche von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2 höchstens 60 Meter.
(4a) Im Sinn des Abs. 4 gelten
1. eine Baufläche (Bauarea) nicht als Grundstück, wenn sie ganz oder teilweise von anderen Grundflächen desselben Eigentümers umgeben ist,
2. mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, als ein Grundstück.
(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. Für Verkehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung einen niedrigeren oder höheren als den von der Landesregierung festgesetzten Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Durchschnittskosten der Herstellung der Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung niedriger oder höher sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrundegelegten Durchschnittskosten.
..."
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass aus den Bescheiden der Gemeindebehörden nicht ersichtlich gewesen sei, "für welche Aufschließung bzw. welche Art der Aufschließung eine Beitragssumme begehrt" werde. Es sei aus den Gemeindebescheiden lediglich zu entnehmen, dass im Rahmen der Berechnungsgrundlagen ein Verkehrsflächenbeitrag von einer anrechenbaren Breite der Verkehrsfläche unabhängig von der tatsächlichen Breite vorzuschreiben sei, wobei auch von einer anrechenbaren Frontlänge die Rede sei. Diese Frontlänge könne sich aber sinngemäß nur auf die Frontlänge eines Aufschließungsgrundstücks entlang der angrenzenden Länge des belasteten Grundstücks beziehen, sodass schon dadurch indiziert werde, dass es sich bei dem Grundstück, für welches die Aufschließungsgebühr verlangt werde, nur um das Grundstück Nr. 362/1 handeln könne.
2.3. Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 20 Abs. 2 Oö Bauordnung 1994 die Höhe des Beitrags gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz ist. Die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche wird in § 20 Abs. 3 unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite mit 3 m festgelegt.
Die anrechenbare Frontlänge ist gemäß § 20 Abs. 4 Oö Bauordnung 1994 die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Die anrechenbare Frontlänge ist somit nur eine Rechengröße, sodass die von der Beschwerdeführerin angestellten Überlegungen hinsichtlich eines Angrenzens von bestimmten Flächen aneinander ins Leere gehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof vielmehr in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 85/17/0032, Slg. 6013 A, unter Hinweis auf die Ausführungen im Ausschussbericht des Oö Landtages zu § 20 Oö Bauordnung 1976 ausgesprochen hat, traf die Abgabepflicht auch die Eigentümer von Bauplätzen, die zwar nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen, aber von ihr aufgeschlossen werden. Die Lage an der Verkehrsfläche sei daher nicht erforderlich dafür, dass ein Grundstück im Sinn der damals anwendbaren Bestimmung durch die Verkehrsfläche "aufgeschlossen" sei.
Die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage nach §§ 19 und 20 Oö Bauordnung 1994 in der Fassung LGBl Nr. 70/1998 unterscheidet sich in den hier maßgeblichen Gesichtspunkten nicht von der im genannten Erkenntnis zu beurteilende Rechtslage. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dargestellte Rechtsauffassung auch zur Oö Bauordnung 1994 aufrecht erhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2001/17/0056, mit weiteren Nachweisen).
Die belangte Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass ein unmittelbares Angrenzen des Bauplatzes an die Verkehrsfläche, durch die er aufgeschlossen wird, nicht erforderlich ist.
2.4. Wenngleich der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass (auch) im Berufungsbescheid des Gemeinderats der Gemeinde Puchkirchen am Trattberg vom 29. September 2005 nicht konkret auf jenes Weggrundstück Bezug genommen wird, welches die Aufschließung des abgabepflichtigen Grundstücks bewirkt, so erweist sich der darin gelegene Verfahrensmangel des Abgabenverfahrens auf Gemeindeebene jedoch nicht als wesentlich, da auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Planunterlagen die Schlussfolgerung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass eine solche Aufschließung gegeben sei, zutrifft. Der diesbezügliche Verfahrensmangel des Gemeindebescheides hatte daher nicht zur Aufhebung des bei der belangten Behörde angefochtenen Gemeindebescheids zu führen. Es leidet daher auch der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid insoweit nicht an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, als die belangte Behörde einen von ihr wahrzunehmenden Verfahrensmangel nicht wahrgenommen hätte.
Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde urgierte "Mängelbehebung" durch die Vorstellungsbehörde ist im Ergebnis durch die Angabe jener Verkehrsfläche, die die Aufschließung bewirkt, auch erfolgt. Es ist in diesem Zusammenhang somit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den angefochtenen Bescheid ersichtlich.
2.5. Soweit in der Beschwerde schließlich ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin direkt von der Trattbergstraße, einer Landesstraße, zu ihrem Grundstück zufahre und nicht das Grundstück Nr. 362/8 benütze, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nicht maßgeblich ist, ob die Zufahrt zu einem Grundstück auch auf eine andere Weise möglich ist und jene öffentliche Verkehrsfläche, auf Grund derer die Vorschreibung erfolgte, vom Abgabepflichtigen tatsächlich nicht für die Zufahrt zum Grundstück benützt wird (vgl. zur Vorläuferbestimmung des § 20 Oö Bauordnung 1976 die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1985, Zl. 85/17/0032, Slg. 6013 A, und vom 19. Februar 1993, Zl. 90/17/0309).
Dass die Beschwerdeführerin jene Gemeindestraße, die von den Abgabenbehörden der Vorschreibung zu Grunde gelegt wurde, de facto nicht für die Zufahrt zum Grundstück benützt, ist daher für die Verwirklichung des Abgabentatbestands nicht von Bedeutung.
Auch insofern ist die belangte Behörde somit von einer zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen.
2.6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170049.X00Im RIS seit
10.08.2006