TE OGH 1996/2/13 11Os1/96(11Os11/96)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.1996
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten