Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des PR in H, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Wolfgang Nopp, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien vom 23. Juni 2005, Zl. GIS 0525/05, betreffend Befreiung von der Entrichtung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit formularmäßigem Antrag vom 10. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der GIS Gebühren Info Service GmbH unter Angabe eines Wohnsitzes in G die Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der Telekom Austria für den angeführten Standort in G. Er sei Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz sowie von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz. In seinem Haushalt lebten keine weiteren Personen. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices vom 30. April 2004 über die Bemessung von Notstandshilfe bei (im Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis zum 14. März 2004 und vom 28. April 2004 bis zum 17. Dezember 2004 EUR 20,68, im Zeitraum vom 25. März 2004 bis zum 27. April 2004 EUR 0,--).
1.2. Am 24. Jänner 2005 ersuchte der Beschwerdeführer überdies auf einer Postkarte an die "GIS - GmbH, Kundendienst, Grieskai 10, 8020 Graz", unter Angabe seiner Teilnehmernummer und der Gegenstandsbezeichnung "Fernseh- und Radiogebühr, ab 01.02.05 (und der Beifügung: "derzeit Befreiung") um Zusendung der Formulare zur Abmeldung an eine Adresse in H (Bundesrepublik Deutschland). Die Formulare wurden ihm mit Schreiben vom 21. Februar 2005 an diese Adresse zugesandt.
1.3. Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 teilte die GIS Gebühren Info Service GmbH dem Beschwerdeführer (adressiert an die Adresse des Anschlusses, für den die Gebührenbefreiung beantragt war) mit, dass zur Bearbeitung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr die Kopie der aktuellen Taggeldbestätigung beziehungsweise der aktuellen Bescheinigung des Arbeitsmarktservices sowie Nachweise über alle Bezüge der Personen, die in seinem Haushalt lebten, benötigt würden. Er möge die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachreichen. Sollten bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müsse der Antrag zurückgewiesen werden. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nach den Angaben in der Beschwerde am 19. Februar 2005 in H zugestellt (die beiden - unten wiedergegebenen - handschriftlichen Vermerke auf dem in Kopie im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Schreiben, die vermutlich vom Beschwerdeführer stammen, könnten auch als "14. 02." gelesen werden; dafür spricht auch, dass die Vermerke ausdrücklich die Zustellung an einem "Mo" festhalten; der 14. Februar 2005 war ein Montag).
1.4. Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) vom 17. Februar 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurückgewiesen. Die Rundfunkgebühren seien fristgerecht zu bezahlen. Im letzten Schreiben sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, bestimmte Unterlagen binnen vierzehn Tagen vorzulegen, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsste. Nach Ablauf der Frist lägen keine weiteren Fakten oder Informationen vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, in Verbindung mit §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970, sowie § 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, in Verbindung mit § 56 AVG genannt.
1.5. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 19. Februar 2005 eine Bescheinigung des Bezirksamtes A der Stadt H vom 10. Februar 2005 über seine Einreise- und Aufenthaltsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland und eine Meldebestätigung desselben Amtes vom 5. Oktober 2004 vor, wonach er seit diesem Datum an einer Wohnadresse in H gemeldet sei. Auf dem von der GIS Gebühren Info Service GmbH für die Vorlage von Urkunden vorgesehenen Deckblatt vermerkte der Beschwerdeführer handschriftlich:
"... Auslands-Postnachsendung, eingelangt, Mo., 14.02.05
= Zustelldatum!"
und
"D-HH., Mo., 14.02.2005
-) Kein AMS-Notstandshilfebezug = Sperre!
-) Kein Einkommen, keine sonstigen Bezüge!
-) siehe 2 Beilagen! = Auslandsaufenthalt.
-) Antrag auf Abmeldung (Graz - Schreiben am Mo., 24.01.) von
Rundfunkanlagen! Grund: Auslandsaufenthalt."
1.6. Mit Schreiben vom 1. März 2005 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 17. Februar 2005 und gab an, kein Einkommen zu haben und keine Hilfen und Unterstützungen zu bekommen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH sei immer aktuell informiert worden. "Ab Februar 2005" sei "die Abmeldung wegen eines Auslandsaufenthaltes zugesandt" worden. Es bestehe keine Zusammenarbeit innerhalb der GIS Gebühren Info Service GmbH.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab (hinsichtlich des Antrages auf Fernsprechentgeltzuschuss erging ein zur hg. Zl. 2005/03/0205 angefochtener Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. Mai 2005).
Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen aus, dass die Anspruchsgrundlagen für die Gebührenbefreiung im Gesetz taxativ aufgezählt seien, deshalb sei vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eines der Kriterien des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erfüllt habe. Bei Anträgen auf Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr liege das Hauptgewicht der Beweislast beim Beschwerdeführer. Ihm obliege es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche eine Befreiung gestützt werden könne. Der Beschwerdeführer habe zwar im Antrag auf Gebührenbefreiung eine Anspruchsgrundlage für eine Gebührenbefreiung genannt, jedoch habe er keinen Nachweis über eine ihm persönlich zurechenbare Anspruchsberechtigung erbringen können. Vielmehr habe der Beschwerdeführer den Antrag eingebracht, nachdem er keine weitere Anspruchsgrundlage mehr besessen habe. Der Wegfall der Anspruchsgrundlage wäre bei der GIS Gebühren Info Service GmbH zu melden gewesen. Die Arbeitsaufnahme sei per Oktober 2004 erfolgt. Der Antrag sei mit Dezember 2004 eingebracht worden. Diesbezüglich seien seitens des Beschwerdeführers wissentlich falsche Angaben gemacht worden.
1.8. Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2005 in H zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde (Eingang des mit 11. Juli 2005 datierten Verfahrenshilfeantrages am 13. Juli 2005), in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. Nr. 71/2003, lautet auszugsweise:
"§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................................
0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................................
1,16 Euro
monatlich.
...
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
...
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft als Abgabenbehörde 1. Instanz; über Berufungen gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide hat die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde
2. Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003, lautet auszugsweise:
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen
(§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
(§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
...
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
...
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen
er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
...
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
...
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
...
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
Gemäß der auf der Grundlage des § 17a Abs. 4 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung einzelner Aufgaben der Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und Zollämter (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 166/2004, wurden ab 1. Mai 2004 die Aufgaben hinsichtlich § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz von den Finanzlandesdirektionen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien für das gesamte Bundesgebiet übertragen.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, die belangte Behörde habe insoferne gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, als sie den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet habe und ihm auch nicht ausreichend Parteiengehör eingeräumt habe. Entsprechend der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen zur inhaltlichen Berechtigung des Befreiungsantrags beziehen sich diese Einwände überwiegend auf die Feststellungen der belangten Behörde zum Vorliegen eines Befreiungstatbestandes. Die Beschwerde macht jedoch auch die Verletzung zustellrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Zustellung des Schreibens der Behörde erster Instanz, in dem der Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert wurde, geltend.
2.3. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides ist in diesem Zusammenhang im Ergebnis schon aus den folgenden Gründen gegeben:
Gegenstand des mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides vom 17. Februar 2005 war die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen (sowie - hier nicht beschwerdegegenständlich - auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt).
Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 13 AVG E 173 zitierte hg. Judikatur; ferner etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1996, Zl. 95/09/0199, vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/09/0319, oder vom 22. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0010). In einem solchen Fall ist somit "Sache" im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde.
Die belangte Behörde wies die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte damit die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages, soweit er sich auf die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bezog. Auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch in keiner Weise ein.
Die belangte Behörde geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt habe und stützt sich dabei auf die ihrer Meinung nach "per 10/2004" erfolgte Arbeitsaufnahme.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides geht daher an der im Berufungsverfahren maßgeblichen Frage, ob die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgte, vorbei. Insoferne unterlief der belangten Behörde ein Begründungsmangel.
Dieser Mangel ist auch wesentlich, weil er den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit und den Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof hindert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2001/17/0078, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 93/12/0047). Die Behörde erster Instanz wies den gegenständlichen Antrag auf dem Boden ihrer Sachverhaltsannahmen wegen der Nichtvorlage verlangter Unterlagen zurück. Ob ihre Vorgangsweise im Hinblick auf § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 (vgl. § 6 Abs. 1 RGG) rechtmäßig war, wurde von der belangten Behörde nicht überprüft und es wurden auch keine Feststellungen getroffen, die es dem Verwaltungsgerichtshof seinerseits ermöglichen würden, die Rechtmäßigkeit der Bestätigung der erstinstanzlichen Zurückweisung zu prüfen. Insbesondere enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen hinsichtlich des Zustellvorgangs betreffend das Schreiben vom 2. Februar 2005. Diesbezüglich fehlen sowohl ausreichende Sachverhaltsfeststellungen, die für eine Prüfung des Beschwerdefalls erforderlich wären, als auch eine der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhaltende Begründung des angefochtenen Bescheides.
2.4. Über die Frage der inhaltlichen Berechtigung des Antrages des Beschwerdeführers wäre meritorisch von der Behörde erster Instanz erst zu entscheiden, wenn der zurückweisende erstinstanzliche Bescheid vom 17. Februar 2005 von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren behoben würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass vor der Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht, die Frage zu klären wäre, ob im fraglichen Zeitraum überhaupt eine Gebührenpflicht bestand oder ob die Abmeldung durch den Beschwerdeführer bereits wirksam war.
2.5. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Mai 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170242.X00Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012