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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §51e;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Juli 2004, Zl. UVS-07/A/36/2367/2002/44, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid und die dagegen gerichtete Beschwerde gleichen in allen wesentlichen Einzelheiten jenen angefochtenen Bescheiden und jenen dagegen gerichteten Beschwerden, die dem hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/09/0027, 0029, insb. zur zweitangeführten Zahl, zu Grunde lagen. Auch im vorliegenden Fall erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, dass er durch ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wegen unerlaubter Beschäftigung von vier Besatzungsmitgliedern eines Donauschiffs (hier: der "K") durch eine von ihm vertretene GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in W bestraft worden ist. Aus den im angeführten Erkenntnis dargelegten Gründen ist auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen, die gegen einen ebensolchen Bescheid betreffend eine unerlaubte Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern auf einem Donauschiff durch die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH gerichtet ist. Hinsichtlich der Gründe wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das angeführte Erkenntnis sowie auch auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0147, verwiesen.
Darin, dass die belangte Behörde ungeachtet eines diesbezüglich in der Berufung gestellten Antrages keinen Versuch gemacht hat, die vier Besatzungsmitglieder des Donauschiffes einzuvernehmen, ist im vorliegenden Fall deswegen keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, weil auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass die vier Ausländer auf dem angeführten Donauschiff beschäftigt gewesen sind und dabei den Weisungen eines Kapitäns unterstanden, der in dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen beschäftigt gewesen ist. Ein relevantes Beweisthema wurde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gewünschten Einvernahme dieser Besatzungsmitglieder sohin nicht genannt.
Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid weiters deswegen für rechtswidrig hält, weil der Zeuge T von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei, ist darin ebenfalls kein Verfahrensmangel zu erblicken, weil eine Zeugenaussage dieses Zeugen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in einer anderen, aber sachverhaltsmäßig völlig gleich gelagerten Verwaltungsstrafangelegenheit mit Zustimmung des Beschwerdeführers in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde verlesen wurde und vom Beschwerdeführer weder dargelegt wurde, noch ersichtlich ist, welche Aussagen der angeführte Zeuge zusätzlich zu den bereits verlesenen hätte machen sollen.
Der Beschwerdeführer wurde aus den angeführten und den bereits verwiesenen Gründen durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Mai 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090146.X00Im RIS seit
25.07.2006