TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/29 2005/17/0253

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;

Norm

ROG OÖ 1994 §27 Abs1 idF 1999/032;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des WS in Wien, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in 1220 Wien, St. Wendelin-Platz 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. September 2005, Zl. BauR-013406/3-2005-La, betreffend Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Molln, 4591 Molln, Marktstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit den Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde je vom 20. November 2003 wurden dem Beschwerdeführer als grundbücherlichen Eigentümer eines im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde als Bauland ausgewiesenen, näher bezeichneten Grundstücks Aufschließungsbeiträge in der Höhe von EUR 1.811,79 (Erschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche) und EUR 1.277,45 (Erschließung durch die gemeindeeigene Kanalisationsanlage) gemäß den §§ 25 ff des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (in der Folge: Oö ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993 in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 90/2001, vorgeschrieben.

1.2. In der Folge wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 13. Juli 2004 die vom Beschwerdeführer gegen die beiden genannten Bescheide erhobene Berufung als unbegründet ab.

Die belangte Behörde gab mit ihrem Bescheid vom 26. Jänner 2005 der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge.

1.3. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom 13. Juli 2004 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 Oö ROG 1994 als unbegründet ab; der am 7. Mai 2004 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangte Antrag sei nach Ablauf der Frist des § 27 Abs. 1 Z 1 leg. cit. gestellt worden und somit verspätet.

1.4. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Oktober 2004 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde gab mit ihrem Bescheid vom 1. Februar 2005 der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers Folge und hob den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Oktober 2004 auf; die Frist des § 27 Abs. 1 Z 1 Oö ROG 1994 beginne erst mit der Abgabenvorschreibung der letzten angerufenen Instanz zu laufen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.5. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit seinem (Ersatz)bescheid vom 10. Mai 2005 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 13. Juli 2004 (erneut) als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteivorbringens sowie der nach Ansicht der Behörde heranzuziehenden Bestimmungen führte der Gemeinderat begründend aus, die Marktgemeinde habe dem Flächenwidmungsplan inklusive dem örtlichen Entwicklungskonzept zu entsprechen. Nach dem Entwicklungskonzept sei im Zielmodell der Zone 1, welches den Ortskern und näher genannte Ortsbereiche, darunter den Ortsbereich "Im Dorf" (wo sich das Grundstück des Beschwerdeführers befinde) umfasse, die bauliche Verdichtung der bestehenden Wohngebiete, sowie die Abrundung des Ortes als Schwerpunkt festgelegt.

Wie aus dem örtlichen Entwicklungskonzept eindeutig zu entnehmen sei, erfolge in den Siedlungsschwerpunkten Ortszentrum und "Im Dorf" die Verkehrserschließung und auch die Ver- und Entsorgung mittels linearen Strukturelementen. Dies bedeute, dass im gesamten Bereich, in dem auch die gegenständliche Parzelle des Beschwerdeführers liege, die technische Infrastruktur fast zur Gänze gegeben sei und daher eine Verbauung der Lücken zwischen den Siedlungsschwerpunkten sinnvoll erscheine. Dies auch deswegen, weil durch die Schaffung von Siedlungsbändern entlang der bestehenden Straßen und Kanalstränge zusätzliche Infrastrukturkosten minimiert würden. Darüber hinaus solle zur Verhinderung weiterer Zersiedelung die Wohnbebauung auf die angeführten Siedlungsschwerpunkte konzentriert werden. Das örtliche Entwicklungskonzept definiere sohin solche Teilbereiche des Gemeindegebietes, denen hinsichtlich der geordneten Siedlungsentwicklung eine erhöhte Priorität zukommen solle. Das Entwicklungskonzept der Marktgemeinde besage weiters, dass für gewidmetes, aber nicht konsumiertes Bauland in den Siedlungsgebieten der Aufschließungsbeitrag nach dem Oö ROG 1994 einzuheben sei. Außerhalb der Siedlungsschwerpunkte bzw. in deren Randzonen könnten Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag erteilt werden. Nach dem Entwicklungskonzept seien im Bereich der Marktgemeinde mehrere gewachsene Siedlungsschwerpunkte vorhanden, der Ortsbereich "Im Dorf" (Wohn-, Dorf- und Mischgebiet) gehöre dazu.

Die Parzelle des Beschwerdeführers liege zentral im Siedlungsschwerpunkt "Im Dorf". Die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag würde dem öffentlichen Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung, die insbesondere auch im örtlichen Entwicklungskonzept zum Ausdruck komme, entgegenstehen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände seien im gegenständlichen Verfahren rechtlich ohne Bedeutung, weil sie sich auf Sachverhaltselemente und Argumente bezögen, die nicht die im § 27 Abs. 1 Oö ROG 1994 normierten Voraussetzungen zur Gewährung von Ausnahmen beträfen. Auch die in Richtung Baulandwidmung im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplanes eingebrachten Einwände müssten ins Leere gehen, da es sich beim Flächenwidmungsplan um eine Verordnung handle, an die die Abgabenbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde gebunden sei.

1.6. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die Gemeinde habe die Abweisung der Berufung erneut auf das örtliche Entwicklungskonzept gestützt, ohne im Detail nachzuweisen, warum eine vorrangige Bebauung des gegenständlichen Grundstückes zwingend sei und eine Ausnahme der geordneten Siedlungsentwicklung zuwiderlaufen würde.

Das Grundstück sei keine "Baulücke". Es liege gemeinsam mit einem Gasthof isoliert im Mischgebiet und sei im ersten von der Marktgemeinde erstellten Flächenwidmungsplan noch als landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen gewesen. Die Widmungsänderung in "Mischgebiet" sei im Zuge des zweiten Flächenwidmungsplanes Ende der 80-iger Jahre erfolgt. Nördlich vom Grundstück beginne mit dem Grundstück der Eltern des Beschwerdeführers ein kleines Wohngebiet, der Rest rundherum sei als Dorfgebiet ausgewiesen. Es stehe außer Frage, dass das Grundstück für eine dringende überörtliche Funktion nicht benötigt werde. Die Nichtbebauung behindere die organische Entwicklung vorhandener Siedlungsstrukturen in keiner Weise, weil es sich einerseits um ein isoliertes Grundstück handle und andererseits dieses von locker bebautem Dorfgebiet umgeben sei, dessen Wesen in der Durchmischung von Gebäuden und Grünflächen liege. Daher könne auch von einer zwingend vorgegebenen Siedlungsstruktur keine Rede sein.

1.7. Mit ihrem Bescheid vom 14. September 2005 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge.

Der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines näher bezeichneten unbebauten Grundstückes mit einer Fläche von 881 m2. Das in Rede stehende Grundstück sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 3/2003 als "Bauland - gemischtes Baugebiet" gewidmet.

Im Hinblick auf die durch § 27 Abs. 1 Oö ROG 1994 gegebene rechtliche Lage sei es ausschließlich strittig, ob "Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung" der Ausnahmeerteilung entgegen stünden. Erkenntnisquelle für die Beurteilung dieser Frage sei zwar nicht ausschließlich, jedoch primär das örtliche Entwicklungskonzept.

Soweit sich aus der Aktenlage ergebe, sei für die Aufschließung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit Ausnahme einer Wasserversorgungsanlage die gesamte kommunale technische Infrastruktur (Verkehrsfläche der Gemeinde, Kanal) vorhanden. Dem komme im Zusammenhang mit der festgestellten Standortqualität - das Grundstück liege zentral im Siedlungsschwerpunktbereich "Im Dorf" - auch die Bedeutung zu, dass die Gemeinde als geordnete Siedlungsentwicklung (§ 27 Abs. 2 Oö ROG 1994) zu Recht eine die vorhandene Infrastruktur bestmöglich nutzende Siedlungsentwicklung ansehe. Dazu komme, dass die Berufungsbehörde an Hand des örtlichen Entwicklungskonzeptes festgestellt habe, dass eine geregelte Siedlungsentwicklung auch darin zu erblicken sei, dass die bauliche Entwicklung nur dort stattfinde, wo ein Kanalanschluss vorhanden bzw. mittelfristig verwirklicht werde. Zu dem sei die Anbindung an die örtliche Infrastruktur mit Sport- und Freizeitmöglichkeiten sowie Bildungseinrichtungen innerhalb einer "fußläufigen Entfernung" von 400 m gegeben. Im Hinblick auf das auch im örtlichen Entwicklungskonzept dargestellte Ziel einer "Politik der kurzen Wege" mache auch eine Bebauung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes "Sinn".

Da aus diesen Regelungen die von der Gemeinde gesetzten Prioritäten der Siedlungsentwicklung erkennbar seien und das Grundstück innerhalb eines gewachsenen Siedlungsschwerpunktes, in welchem die technische Infrastruktur fast zur Gänze gegeben sei, gelegen sei, könne der Ansicht der Berufungsbehörde, durch die zentrale Lage des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Siedlungsschwerpunkt "Im Dorf" sei keine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag zu gewähren, keine Gesetzwidrigkeit erblickt werden.

Daran vermöge auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Grundstück für dringende überörtliche Funktionen nicht benötigt werde, die Nichtbebauung die organische Entwicklung vorhandener Siedlungsstrukturen in keiner Weise behindere und auch von einer zwingend vorgegebenen Siedlungsstruktur keine Rede sein könne, nichts zu ändern, gehe es doch bei den im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Entwicklungszielen in erster Linie darum, welche Baulandreserven vorrangig bebaut werden sollten.

1.8. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Marktgemeinde hat sich nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 27 des Oö ROG 1994, in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 32/1999, regelt die Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag wie folgt (auszugsweise):

"(1) Die Gemeinde hat mit Bescheid eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag zu erteilen, wenn

1. dies der Grundstückseigentümer binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung beantragt,

2. den (Anm: richtig: dem) Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung, insbesondere solche, die im örtlichen Entwicklungskonzept zum Ausdruck kommen, nicht entgegenstehen und

3. das Grundstück keine Baulücke darstellt. ...

(1a) Die Einbringung des Antrags nach Abs. 1, Z 1 hat die Wirkung, dass die Einhebung des Aufschließungsbeitrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Ausnahme gehemmt wird.

(2) Die Erteilung der Ausnahmebewilligung hat die Wirkung, dass auf dem Grundstück vor Ablauf von zehn Jahren weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Bauvorhaben errichtet werden dürfen. ...

(3) ..."

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen vor, er habe das betreffende Grundstück im Jahr 1995 als Garten gekauft und nutze es seither als solchen; das Grundstück bilde mit der angrenzenden bebauten Liegenschaft seiner Eltern eine wirtschaftliche Einheit.

Der Argumentation der belangten Behörde sei entgegenzuhalten, dass nach dem örtlichen Entwicklungskonzept in Ansehung der hier ausschließlich interessierenden Zone 1 eine Abgrenzung dahin vorgenommen werde, dass diese Zone einerseits den Ortskern und andererseits bestimmte Ortsbereiche, darunter den Ortsbereich "Im Dorf" umfasse. Gemäß dem formulierten Zielmodell sollten im Bereich der Hauptsiedlungen (nicht im Ortsbereich "Im Dorf") Baulücken geschlossen und einer Verbauung der Lücken zwischen den Siedlungsschwerpunkten der Vorrang gegeben werden. Der Ortskern solle künftig baulich verdichtet werden. Im Bereich "Im Dorf" solle hingegen die enge Verzahnung der Siedlung mit landwirtschaftlicher Nutzung erhalten bleiben.

Festzuhalten sei somit, dass nur in Ansehung des Ortskerns in Zukunft eine bauliche Verdichtung vorgesehen sei, während das Grundstück des Beschwerdeführers weder im Ortskern noch zwischen den näher genannten Siedlungsschwerpunkten gelegen sei.

Unerörtert im angefochtenen Bescheid bleibe die wesentliche Aussage des örtlichen Entwicklungskonzeptes, wonach "Im Dorf" die enge Verzahnung der Siedlung mit landwirtschaftlicher Nutzung erhalten bleiben solle; diese Zielvorstellung könne jedoch nur dann verwirklicht werden, wenn in diesem Siedlungsbereich - im Gegensatz etwa zum Ortskern und den Lücken zwischen den Siedlungsschwerpunkten - keine bauliche Verdichtung angestrebt werde, wenn eine solche zwangsläufig zu Lasten der unbebauten Grundstücke gehen müsse und damit die enge Verzahnung mit der landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Ortsbereich "Im Dorf" im örtlichen Entwicklungskonzept als einer der gewachsenen Siedlungsschwerpunkte angeführt sei, zumal es sich gemäß der vorliegenden Widmung einerseits um Wohngebiet, andererseits um Dorfgebiet und schließlich um Mischgebiet handle. Das Grundstück sei gemäß dem Flächenwidmungsplan als Mischgebiet ausgewiesen und grenze unmittelbar an die als Dorfgebiet gewidmeten Flächen. Wenn der dörfliche Charakter erhalten bleiben solle, so setze dies insbesondere die Beibehaltung von unbebauten, als Garten bzw. Wiesen genutzten Flächen voraus, weil diese ein Wesensmerkmal des dörflichen Charakters bildeten.

Für ein Dorfgebiet im Sinne einer gewachsenen und erhaltenswerten Struktur wäre es "kontraproduktiv, eine bauliche Verdichtung anzustreben". Anzumerken sei weiters, dass das Zielmodell auch Grünverbindungen anführe und die Schaffung von Grünraum befürworte, weshalb ein unbebautes, als Garten genutztes Grundstück in diesen Rahmen passe.

Zu bedenken sei auch, dass das Grundstück nicht als Wohngebiet, sondern als Mischgebiet gewidmet sei und direkt neben den als Dorfgebiet gewidmeten Grundstücken liege. Es handle sich daher um eine Randzone, weshalb sehr wohl Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag erteilt werden könnten.

2.3. Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie auch schon vor der belangten Behörde - allein die Frage, ob der vom Beschwerdeführer beantragten Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung, insbesondere solche, die im örtlichen Entwicklungskonzept zum Ausdruck kommen, entgegen stehen.

Dabei ist zunächst von der Widmung des gegenständlichen Grundstückes als "Bauland - gemischtes Baugebiet" auszugehen.

Das örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1 der mitbeteiligten Marktgemeinde umschreibt die Zone 1 dahingehend, dass diese neben dem Ortskern auch (unter anderem) den Ortsbereich "Im Dorf" umfasst. In diesem Ortsbereich soll die enge Verzahnung der Siedlung mit landwirtschaftlicher Nutzung erhalten bleiben. Generell wird ausgeführt, dass Grünverbindungen Siedlungsteile gliedern sollen, öffentlich zugänglicher Grünraum und attraktive "fußläufige" Verbindungen (für den nicht-motorisierten Individualverkehr) geschaffen werden sollen. In der Folge wird dargelegt (Seite 10), dass im Bereich der Marktgemeinde gewachsene Siedlungsschwerpunkte vorhanden sind, wobei neben dem Ortszentrum auch der Bereich "Im Dorf" angeführt wird. Es heißt dort weiter, dass für gewidmetes, aber nicht konsumiertes Bauland in den Siedlungsgebieten der Aufschließungsbeitrag nach dem Oö ROG 1994 einzuheben sei. Außerhalb der Siedlungsschwerpunkte bzw. in deren Randzonen könnten Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag erteilt werden. In den Siedlungsschwerpunkten erfolge die Verkehrserschließung und die Ver- und Entsorgung mittels "linearen Infrastrukturelementen". Dies bedeute, dass im gesamten Bereich der KG M. die technische Infrastruktur fast zur Gänze gegeben sei und daher eine Verbauung der Lücken zwischen den Siedlungsschwerpunkten M-Au sinnvoll erscheine; dies auch deswegen, da durch die Schaffung von Siedlungsbändern entlang der bestehenden Straßen und Kanalstränge zusätzliche Infrastrukturkosten minimiert würden. Darüber hinaus solle zur Verhinderung weiterer Zersiedelung die Wohnbebauung auf die angeführten Siedlungsschwerpunkte konzentriert werden.

Aus den zitierten Ausführungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes folgt somit, dass auch im Siedlungsschwerpunkt "Im Dorf" eine Konzentration der Wohnbebauung unter Ausnützung der bestehenden Straßen und Kanalstränge angestrebt wird. Insoweit würde daher der begehrten Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag das Interesse an einer geordneten Siedlungsentwicklung, wie es im örtlichen Entwicklungskonzept zum Ausdruck kommt, widersprechen.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich vorbringt, dass eine Verbauung der Lücken nicht im Ortsbereich "Im Dorf" vorgesehen sei, kann es dahinstehen, ob das örtliche Entwicklungskonzept eine (vorrangige) Lückenschließung tatsächlich in anderen Bereichen anstrebt. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass nach dem erwähnten Konzept Siedlungsbänder entlang der bestehenden Straßen und Kanalstränge (in einem solchen würde das Grundstück des Beschwerdeführers liegen) geschaffen werden sollen. Dem würde aber eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag nicht entsprechen.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass nach dem örtlichen Entwicklungskonzept im Siedlungsbereich "Im Dorf" die enge Verzahnung der Siedlung mit landwirtschaftlicher Nutzung erhalten bleiben soll, spricht dieses Zielmodell gleichfalls nicht dagegen, dass der vorhandene (aufgeschlossene) Baugrund entlang der Siedlungsbänder ausgenützt wird. Eine landwirtschaftliche Nutzung nichtaufgeschlossener Grundstücke abseits der Siedlungsbänder erscheint dadurch jedenfalls nicht ausgeschlossen. Eine "bauliche Verdichtung", wie sie jede Ausnützung von Baugrundstücken mit sich bringt, entlang der Siedlungsbänder bedeutet im gegebenen Zusammenhang jedenfalls - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - kein Abweichen vom erwähnten Zielmodell. Aus der erwähnten Umschreibung des Zielmodells für den Ortsbereich "Im Dorf" im örtlichen Entwicklungskonzept kann somit nicht abgeleitet werden, dass in diesem Siedlungsschwerpunkt keine "bauliche Verdichtung" erfolgen dürfe.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch darauf verweist, dass sein Grundstück eine Randzone im Sinne der Ausführungen auf Seite 10 des örtlichen Entwicklungskonzeptes bilde, hinsichtlich dessen sehr wohl Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag erteilt werden könnten, geht er nicht von der - auf Grund der Aktenlage gerechtfertigten - Feststellung der belangten Behörde aus, wonach sein Grundstück zentral im Siedlungsschwerpunktbereich liege.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, es sei ihm nicht - wie begehrt - Parteiengehör durch eine persönliche Vorsprache gewährt worden, bei der er unter Vorlage von Luftbildern im Zusammenhang mit dem Flächenwidmungsplan und dem örtlichen Entwicklungskonzept die Umstände näher hätte darlegen können, welche gegen eine Bebauung des Grundstückes im Sinn der geordneten Siedlungsentwicklung sprächen, legt der Beschwerdeführer die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht näher dar: Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf "persönliches" Parteiengehör nicht zusteht und ihm nach der Aktenlage durchaus die Möglichkeit geboten wurde, sich (schriftlich) zu den Verfahrensergebnissen zu äußern und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Er hätte daher - etwa unter Vorlage der von ihm erwähnten Luftbilder - sein Vorbringen ohne Weiteres auch schriftlich erstatten können, sodass nicht ersichtlich ist, warum er nur mit einer persönlichen Vorsprache sein Parteiengehör hätte wahren können. Dies gilt sinngemäß ebenso für das vom Beschwerdeführer angesprochene raumplanerische Sachverständigengutachten.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, weil die vorliegende Angelegenheit betreffend eine Ausnahme von Aufschließungsbeiträgen keine "civil rights" im Sinne dieser Bestimmung berührt.

2.6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 29. Mai 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170253.X00

Im RIS seit

06.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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