TE Vfgh Erkenntnis 2002/3/2 V110/01

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Veröffentlicht am 02.03.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art18 Abs2
RAO §§49 ff
Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer Teil B

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der auf dem Kapitaldeckungssystem aufbauendenZusatzpensionsregelung der Satzung der Versorgungseinrichtung derRechtsanwaltskammer für Kärnten bis zur Novellierung der RAO durchdas Rechtsanwalts-Berufsrechts-ÄnderungsG 1999

Spruch

Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Teil B: Zusatzpension, in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. September 1997, kundgemacht im Anwaltsblatt 1997, S 808 - S 811, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 15. September 1997,

Z16.203/20-I 6/1997, war bis zum Ablauf des 31. Mai 1999 gesetzwidrig.

Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die §§49 - 53 RAO lauteten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999), BGBl. I 1999/71, (auszugsweise) wie folgt:

"§49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

(2) ...

(3) ...

§50. (1) Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Anspruchsberechtigt sind nur Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines Rechtsanwalts, der im Zeitpunkt seines Todes in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen ist oder einen Anspruch auf eine Versorgungsleistung gehabt hat.

2. Voraussetzungen für den Anspruch sind

a) die Eintragung in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer durch insgesamt zehn Jahre; diese Frist erhöht sich auf fünfzehn Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist. Für den Fall der Altersversorgung muß der Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls eingetragen gewesen sein. Die Frist von zehn Jahren vermindert sich für den Fall der Berufsunfähigkeits- und der Hinterbliebenenversorgung auf fünf Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals vor Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist;

b) im Fall der Altersversorgung die Vollendung des 68. Lebensjahrs;

c) im Fall der Alters- und der Berufsunfähigkeitsversorgung der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft;

d) im Fall der Witwen(Witwer-)versorgung, daß die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahrs des verstorbenen Rechtsanwalts geschlossen worden ist, es sei denn, daß der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt und der Witwe beziehungsweise dem Witwer weniger als 30 Jahre beträgt oder daß der Ehe Kinder entstammen;

e) im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, daß

aa) der verstorbene Rechtsanwalt zur Zeit des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern und solange der geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen hat,

bb) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach §61 Abs3 Ehegesetz enthält,

cc) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

dd) der Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils auf Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter litdd) genannte Voraussetzung entfällt, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts eine Waisenrente im Sinn der Z1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.

4. Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des geschiedenen Ehegatten) endet mit ihrer Wiederverehelichung.

5. Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem der Vollendung des 19. Lebensjahres folgenden Jahresletzten; im Fall einer darüber hinausgehenden ordnungsgemäßen Berufsausbildung mit deren Abschluß, spätestens jedoch mit dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat.

(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden. Dabei ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.

§51. Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat eine Leistungsordnung und alljährlich eine Umlagenordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.

§52. (1) Der Mindestanspruch aus der Versorgungseinrichtung entspricht den nach §293 Abs1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 31/1973 jeweils geltenden Richtsätzen. Er erhöht sich für jedes vollendete Jahr, das der Rechtsanwalt länger als die Mindestzeit (§50 Abs2 Z2) eingetragen gewesen ist, um 1 vH dieser Richtsätze.

(2) Sind nach einem Rechtsanwalt zwei oder mehrere Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden, so darf die Summe der Leistungen für diese Anspruchsberechtigten nicht höher sein als die Leistung, auf die der Rechtsanwalt selbst Anspruch hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Anspruchsberechtigten verhältnismäßig zu kürzen.

(3) Erreicht die Summe der in einem Kalenderjahr von der Versorgungseinrichtung erbrachten Leistung nicht mindestens die Höhe des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung, so ist der unter Berücksichtigung des §53 Abs1 zweiter Satz verbleibende Rest dieses Teiles auf die Anspruchsberechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aus den Abs1 und 2 aufzuteilen.

(4) Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen, besonders höhere Versorgungsleistungen und Todfallsbeiträge, vorsehen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Bemessung solcher zusätzlicher Leistungen ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.

§53. (1) Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, daß unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung die für die Versorgungseinrichtung erforderlichen Mittel aufgebracht werden. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, daß jährlich eine Rücklage von höchstens 5 vH der erforderlichen Mittel angelegt wird, doch darf die Rücklage nie mehr als 120 vH der jährlich erforderlichen Mittel übersteigen.

(2) Die Beiträge sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, daß

1. Kammermitglieder, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;

2. die Höhe der Umlagen nach Alter, Geschlecht und Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte abgestuft wird;

3. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden."

1.2. Mit Inkrafttreten des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999 (1. Juni 1999), BGBl. I 1999/71, wurden die §§50 - 53 RAO wie folgt novelliert:

"23. Im §50 wird der Abs3 durch folgende Abs3 bis 5 ersetzt:

'(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere ein günstigeres Anfallsalter sowie günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen und Prämien berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist.

(4) Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§49) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des §5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.

(5) Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.'

24. Im §51 lautet der erste Satz:

'Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen.'

25. §52 Abs4 lautet:

'(4) Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen vorsehen, besonders höhere Versorgungsleistungen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessene Lebensführung zu ermöglichen, sowie angemessene Todfallsbeiträge und Abfindungsleistungen. Sie kann auch nach der Dauer der Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder der Dauer der Beitragszahlung in eine Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer oder dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung abgestufte Leistungen vorsehen. Bei der Bemessung solcher zusätzlicher Leistungen ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.'

26. Im §53 Abs1 werden

a) der Hundertsatz '5 vH' durch den Hundertsatz '20 vH' und der Hundertsatz '120 vH' durch den Hundertsatz '200 vH' ersetzt;

b) folgender letzter Satz angefügt:

'Diese Regeln gelten nicht für eine Versorgungseinrichtung nach dem Kapitaldeckungsverfahren.'"

1.3. Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer, Teil B: Zusatzpension, in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Oö Rechtsanwaltskammer vom 5. September 1997 (im folgenden: Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer), kundgemacht im Anwaltsblatt 1997, S 808 - S 811, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 15. September 1997,

Z16.203/20-I 6/1997, lautet:

"§1 - Zusatzpension

Im Rahmen der Zusatzpension (Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung) werden Zusatzleistungen als ergänzende Versorgungseinrichtung zur Grundleistung (Teil A) festgelegt. Die dort definierten allgemeinen Voraussetzungen und die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten, ausgenommen die Wartezeiten, sind anzuwenden. Ebenso anzuwenden sind die Bestimmungen über die Auszahlung der Renten und die Einstellung der Unterstützung, soferne im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

§2 - Leistungen der Versorgungseinrichtung

(1) Als Zusatzleistungen werden folgende Leistungen erbracht:

a)

Altersrente

b)

Berufsunfähigkeitsrente

c)

Witwen-/Witwerrente

d)

Waisenrente

e)

Sterbegeld

f)

Teilabfindungen

(2) Aus den der Versorgungseinrichtung zur Verfügung stehenden Mitteln dürfen nur die in der Satzung vorgeschriebenen Leistungen erbracht werden. Andere Unterstützungen oder Zuwendungen aus diesen Mitteln sind unzulässig.

§3 - Altersrente

(1) Altersrenten werden über Antrag Rechtsanwälten oder emeritierten Rechtsanwälten ab Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt.

(2) Die Altersrente errechnet sich wie folgt: Aus den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente auf dem Konto des Rechtsanwaltes für die Zusatzpension verbuchten Beiträgen und erzielten Veranlagungsüberschüssen ist über den Verrentungsfaktor gemäß Geschäftsplan (§18) zum Pensionsantrittsalter die Altersrente zu ermitteln.

(3) Die Witwen-/Witwerrente nach einem verstorbenen Bezieher einer Altersrente beträgt 60% der Altersrente. Die Waisenrente beträgt 10%, bei Vollwaisen 20% der Altersrente.

(4) Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen gelten die §§7, 7a und 8 des Teiles A.

§4 - Berufsunfähigkeitsrente

(1) Berufsunfähigkeitsrenten werden bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß §§5 und 7 (Teil A) jenen Rechtsanwälten gewährt, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig sind, soferne und solange sie auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verzichtet haben. Die Abgabe der Verzichtserklärung mit Wirksamkeit für den Fall der Feststellung der Berufsunfähigkeit ist möglich.

(2) Die Berufsunfähigkeit ist durch einen von der Rechtsanwaltskammer auf ihre Kosten bestellten Vertrauensarzt festzustellen und zu bescheinigen.

(3) Der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente ist verpflichtet, sich auf Verlangen und Kosten der Rechtsanwaltskammer einer Kontrolluntersuchung durch den Vertrauensarzt zu unterziehen. Wenn und solange eine solche Untersuchung verweigert wird, ruht der Anspruch auf den Rentenbezug. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente der Kontrolluntersuchung auf andere Weise entzieht.

(4) Ein gleichzeitiger Bezug einer Altersrente und einer Berufsunfähigkeitsrente ist unzulässig.

(5) Die Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich wie folgt: Die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsversorgung auf dem Konto des Rechtsanwaltes für die Zusatzpension verbuchten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse werden durch Anwendung des altersentsprechenden Verrentungsfaktors in eine lebenslange Rente umgewandelt. Dieser Teil der Berufsunfähigkeitsrente wird um den gemäß Geschäftsplan errechneten rückversicherten Teil ergänzt. Die Ergänzung erfolgt nur bis zum Erreichen der in der Leistungsordnung vorgesehenen Mindest-Berufsunfähigkeitsrente, die bezogen auf das Eintrittsalter des Rechtsanwaltes errechnet wird. Im Falle eines Nachkaufes von Versicherungszeiten sind diese entsprechend den erfolgten Einzahlungen zu berücksichtigen.

(6) Die Witwe/Der Witwer nach einem Berufsunfähigen erhält 60% der direkten Rente. Halbwaisen erhalten 10%, Vollwaisen 20% der direkten Rente. Für die Anspruchsberechtigung gelten die §§8 und 9 des Teiles A.

(7) Die Anpassung der Renten erfolgt jeweils auf Grund des Veranlagungsüberschusses des Vorjahres.

§5 - Witwen-/Witwerrente nach Ableben eines Aktiven

(1) Die Witwen-/Witwerrente nach einem aktiven Rechtsanwalt errechnet sich wie folgt: 60% der Berufsunfähigkeitsrente, mindestens jedoch die in der Leistungsordnung festgelegte Mindest-Witwen-/Witwerrente, die bezogen auf das Eintrittsalter des Rechtsanwaltes errechnet wird.

(2) Die Waisenrente beträgt 10%, bei Vollwaisen 20% der Berufsunfähigkeitsrente.

(3) Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen den §§8 und 9 des Teiles A.

(4) Die Anpassung der Renten erfolgt jeweils auf Grund des Veranlagungsüberschusses des Vorjahres.

(5) Die Berufsunfähigkeitsrente ist analog zu §4 Abs5 auf den Todestag des verstorbenen Rechtsanwaltes zu errechnen.

§6 - Todfallsbeitrag

Rechtsanwälte können für den Fall ihres Ablebens vor Inanspruchnahme einer Leistung und ohne Hinterlassung von anderen Anspruchsberechtigten durch eine schriftliche an die Rechtsanwaltskammer zu richtende Erklärung eine Person bestimmen, an die der Todfallsbeitrag auszuzahlen ist. Der Todfallsbeitrag beträgt 40% der auf den Konten des Rechtsanwaltes verbuchten Beträge und Veranlagungsüberschüsse, mindestens das 10fache der jährlichen Mindest-Witwen-/Witwerrente, die bezogen auf das Eintrittsalter des Rechtsanwaltes gemäß §4/5 errechnet wird.

§7 - Teilabfindung

Bei Antritt der Altersrente kann der Rechtsanwalt einen Antrag auf Teilabfindung stellen. Die Teilabfindung beträgt höchstens 50 % der auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beträge und Veranlagungsüberschüsse. Die Berechnung der Renten gemäß §3 Abs2 und 3 erfolgt auf Basis des reduzierten Kontostandes.

§8 - Mehrere Rentenbezieher

Sind nach einem Rechtsanwalt oder einem Bezieher einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente 2 oder mehrere Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden, so darf die Summe der Leistungen für diese Anspruchsberechtigten nicht höher sein, als die Leistungen, auf die der Rechtsanwalt (Bezieher einer Rente) selbst Anspruch gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die den einzelnen Anspruchsberechtigten zustehenden Leistungen verhältnismäßig zu kürzen.

§9 - Anspruch auf Versorgung

(1) Der Anspruch auf Versorgung wird mit Ablauf des Monats wirksam, in welchem alle Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, bei der Berufsunfähigkeitsrente frühestens ab Antragstellung.

(2) Die Renten werden am 5. eines jeden Monats, zum ersten Mal in dem dem Eintritt des Versorgungsfalles nachfolgenden Monat, jeweils im vorhinein 14 x pa ausbezahlt.

(3) Die Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente entsteht ab der erstmaligen Beitragsleistung ohne Berücksichtigung von Wartezeiten.

§10 - Einstellung der Unterstützung

(1) Der Anspruch auf Versorgungsleistung erlischt, wenn sich herausstellt,

a) daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung im Zeitpunkt der Zuerkennung nicht gegeben waren;

b) daß die Voraussetzungen für die Gewährung nachträglich in Wegfall kommen.

(2) Der Empfangende hat in diesem Fall die bezogene Leistung zurückzuzahlen, wenn deren Bezug durch wissentlich unwahre Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

§11 - Finanzierung

(1) Die Finanzierung der Zusatzleistung erfolgt nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Die Berechnung der Leistungen ist im Geschäftsplan festgehalten.

(2) Die Veranlagung des Vermögens erfolgt gemäß §25 Pensionskassengesetz in der jeweiligen Fassung.

(3) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer legt die Depotbank oder die Depotbanken fest.

(4) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren einen Prüfaktuar. Für seine Aufgaben ist der §21 Pensionskassengesetz sinngemäß anzuwenden.

§12 - Beiträge

(1) Die Höhe der von den einzelnen Kammermitgliedern zu leistenden Beiträge für die Zusatzpension wird von der Plenarversammlung alljährlich festgesetzt. Die Höhe der Beiträge bleibt bis zur Wirksamkeit einer Neufestsetzung in Geltung (§§51 und 53 RAO).

(2) Die eingehenden Beträge sind zunächst für die Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge zu verwenden.

(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der erstmaligen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(4) Auf Antrag kann der jährliche Beitrag auf den in der Umlagenordnung festzulegenden ermäßigten Beitrag, welcher mindestens zwei Fünftel des ordentlichen Beitrages zu betragen hat, reduziert werden und zwar:

a) für das Jahr der Ersteintragung des Rechtsanwaltes und das folgende Kalenderjahr, oder

b) wenn der jährliche Einnahmenüberschuß oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragsteuern oder das jährliche Bruttogehalt ATS 500.000,- oder weniger beträgt. Liegen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor, sind diese zusammenzurechnen. Der Antrag gemäß §12 Abs4 litb ist unter Vorlage des letztgültigen Einkommensteuerbescheides und/oder einer Gehaltsbestätigung für das Vorjahr bis 30.6. eines jeden Jahres für das laufende Beitragsjahr zu stellen. Die Ermäßigung gilt jeweils nur für ein Beitragsjahr.

(5) Der Rechtsanwalt, der nachweist, daß er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlichen Altersvorsorge leistet, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31.1. eines jeden Kalenderjahres unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen.

§13 - Wechsel der Kammer

(1) Übersiedelt ein Rechtsanwalt aus dem Bereich einer anderen Rechtsanwaltskammer in den Bereich der Kammer für Oberösterreich, so kann er, sofern eine vergleichbare Versorgungseinrichtung in der bisherigen Kammer besteht, die finanziellen Mittel auf die Zusatzleistung durch Einzahlung auf ein Konto übertragen.

(2) Übersiedelt ein Rechtsanwalt in den Bereich einer anderen Rechtsanwaltskammer,

1. kann er die Übertragung seines Kontostandes auf die Versorgungseinrichtung einer anderen Rechtsanwaltskammer verlangen, wobei für die administrative Tätigkeit Verwaltungskosten im Ausmaß von 1% des Kontostandes, mindestens ATS 1000,-, maximal ATS 5000,-, in Abzug gebracht werden;

2. kann der Rechtsanwalt, falls bei der anderen Rechtsanwaltskammer keine gleichartige Versorgungseinrichtung besteht, verlangen die

a) Umwandlung in eine beitragsfreigestellte Anwartschaft, dh bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Rechtsanwalt Anspruch auf seine Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der verbuchten Beiträge und der erzielten Veranlagungserträge und des anteiligen versicherungstechnischen Ergebnisses, oder die

b) Auszahlung des Kontostandes abzüglich der unter 1. dargelegten Verwaltungskosten.

(3) Für die jeweils entstehenden Steuern und Abgaben hat der Rechtsanwalt selbst aufzukommen.

§14 - Erlöschen der Rechtsanwaltschaft

Bei Erlöschen der Rechtsanwaltschaft gilt analog §13 Abs2 Z2 und Abs3; es besteht jedoch kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

§15 - Administrative Abwicklung

Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer kann für die administrative Abwicklung der Zusatzleistung einen Managementvertrag mit einer für die Durchführung derartiger Geschäfte geeigneten Gesellschaft abschließen. Die Gesellschaft wird namens der Rechtsanwaltskammer tätig. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer kann mit einer Versicherungsgesellschaft (Rückversicherer) einen Versicherungsvertrag zur Abdeckung der aus der Zusatzleistung entstehenden versicherungstechnischen Risken abschließen.

§16 - Kosten

Die Kosten der Verwaltung und die Kosten der Vermögensveranlagung sind von den Anwartschaftsberechtigten der Zusatzpension zu tragen. Die Verwaltungskosten und die Kosten für eine allfällige Risikoversicherung sind von den Beiträgen in Abzug zu bringen. Die Kosten des Veranlagungsmanagements, Depotgebühren und Bankspesen mindern den Veranlagungsüberschuß.

§17 - Pensionskonto

Für jeden Rechtsanwalt ist in sinngemäßer Anwendung des §18 Pensionskassengesetz ein Pensionskonto (Alterskonto) zu führen. Die Rechtsanwälte sind zumindest einmal jährlich über die Beiträge, Anwartschaften, Pensionsleistungen und allfällige Änderung des Geschäftsplanes zu informieren.

§18 - Geschäftsplan

Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat für die Erstellung eines Geschäftsplanes im Sinne des §20 des Pensionskassengesetzes Sorge zu tragen. Änderungen des Geschäftsplanes bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.

§19 - Vermögensbewertung

Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten. In Ausnahmefällen kann der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die Anwendung des gemilderten Niederstwertprinzipes für ein Jahr beschließen. Für die Zusatzpension ist ein Rechenschaftsbericht im Sinne des §30 Abs3 Pensionskassengesetz jährlich zu erstellen und vom Prüfaktuar zu bestätigen.

§20 - Veranlagungsbeirat

Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer bestellt jeweils für die Dauer von drei Jahren einen Beirat bestehend aus drei Personen, denen die Abstimmung der Veranlagung der Zusatzpension obliegt. Der Beirat hat zumindest einmal jährlich den Ausschuß über seine Prüfungshandlungen und deren Ergebnis zu informieren.

§21 - Übergangsbestimmungen

(1) Rechtsanwälte, die im Jahr des Inkrafttretens der Bestimmungen über die Zusatzpension das 60. Lebensjahr erreichen oder bereits überschritten haben, sind auf Antrag von der Einbeziehung in das System der Zusatzpension zu befreien.

(2) Jeder Rechtsanwalt kann Versicherungszeiten im Ausmaß von höchstens zehn Jahren nachkaufen. Dadurch darf sich jedoch keine längere Gesamtversicherungszeit ergeben als jene, die sich ab dem Zeitpunkt der Ersteintragung ergeben würde. Falls ein Rechtsanwalt von der Nachkaufsmöglichkeit Gebrauch macht, hat er jährlich mindestens einen zusätzlichen Jahresbeitrag zu leisten. Bei der Berechnung aller Leistungen im Rahmen der Zusatzpension sind nachgekaufte Versicherungszeiten soweit zu berücksichtigen, als bis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles Einzahlungen geleistet wurden."

Der von den Kammermitgliedern zu entrichtende Beitrag zur "Zusatzpension-neu" wurde von der Oö Rechtsanwaltskammer für das Jahr 1998 mit S 40.000,- festgelegt (AnwBl. 1997, S 813).

II. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1343/98 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde eines Rechtsanwaltes anhängig, die sich gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Ausschusses der Oö Rechtsanwaltskammer vom 17. Juni 1998 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 25. Juni 1998) wendet, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er sei zur Entrichtung von Beiträgen zur sog. "Zusatzpension neu" für das Jahr 1998 nicht verpflichtet, (rechtskräftig) abgewiesen wurde.

2. Aus Anlaß der Beratung dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 25. September 2001, von Amts wegen ein Verfahren gemäß Art139 Abs1 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Teils B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer einzuleiten. Der Gerichtshof hegte das Bedenken, daß die im Erkenntnis des VfGH vom 13. Juni 2001, V4/01, getroffenen Erwägungen, die ihn zur Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Regelung über die "Zusatzpension-neu" bezüglich der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten bewogen haben, auch für die vergleichbare Regelung des Teils B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer zutreffen.

3. Weder die Oö Rechtsanwaltskammer (als verordnungserlassende Behörde) noch der Bundesminister für Justiz (der die in Prüfung gezogene Verordnung mit Bescheid vom 15. September 1997 gemäß §27 Abs5 RAO genehmigte) gaben im Verordnungsprüfungsverfahren eine Stellungnahme ab.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnung unzutreffend wäre (vgl. VfGH 13.6.2001, V4/01).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2.1. Im Erkenntnis vom 13. Juni 2001, V4/01, hatte der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit der auf dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Regelungen über die "Zusatzpension-neu" für Rechtsanwälte im Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten zu beurteilen. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, daß der Gesetzgeber innerhalb der §§49 - 53 RAO (in der maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999) eine "Systementscheidung" für das Umlagesystem getroffen habe, sodaß die Einführung einer auf dem Kapitaldeckungssystem beruhenden - zusätzlichen - Altersvorsorge nicht nur der gesetzlichen Grundlage entbehrt, sondern vielmehr im Widerspruch zur maßgeblichen Gesetzeslage in der RAO steht. Da mit der Novellierung der RAO durch das Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999 für Satzungen der Versorgungseinrichtungen der einzelnen Rechtsanwaltskammern, die eine zusätzliche Vorsorge nach dem Kapitaldeckungssystem normieren, eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung für Kärnten bis zum Inkrafttreten dieser RAO-Novelle (1. Juni 1999) gesetzwidrig war.

2.2. Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. Juni 2001, V4/01, zur Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Teils B der Satzung der Versorgungseinrichtung für Kärnten bewogen haben, treffen auch für Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer zu:

Es handelt sich auch hier um eine Verordnung, die eine Altersvorsorge nach dem Kapitaldeckungssystem normiert (so explizit §11 des Teils B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer).

Im übrigen ist auch - wie im Prüfungsbeschluß zutreffend angenommen - der Maßstab an dem die Verordnung der Oö Rechtsanwaltskammer zu messen ist, derselbe, wie im Fall der Prüfung des Teils B der Satzung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten: Da diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (25. Juni 1998) abzustellen ist (vgl. VfSlg. 12755/1991), waren die §§49 - 53 RAO in der unter Punkt I.1.1. wiedergegebenen Fassung anzuwenden.

Es genügt daher auf das Erkenntnis vom 13. Juni 2001 - eine Ausfertigung desselben ist dem vorliegenden Erkenntnis angeschlossen - zu verweisen.

2.3. Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer findet, weil damit - im Widerspruch zu den präjudiziellen Bestimmungen der §§49 - 53 RAO (idF vor Inkrafttreten des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999) - ein auf dem Kapitaldeckungssystem beruhendes Pensionssystem eingeführt wird, in der RAO keine Grundlage. Es läßt sich auch keine andere gesetzliche Vorschrift finden, als deren Ausführung sie gewertet werden könnte. Damit widerspricht die Verordnung dem Art18 Abs2 B-VG.

Mit der Novellierung der RAO durch das Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999 wurde für Satzungen der Versorgungseinrichtungen der einzelnen Rechtsanwaltskammern, die eine zusätzliche Vorsorge nach dem Kapitaldeckungssystem normieren, nunmehr eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Es war daher auszusprechen, daß Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer bis zum Inkrafttreten dieser RAO-Novelle gesetzwidrig war (vgl. VfGH 13.6.2001, V4/01 mwH auf die Rspr.).

3. Der Ausspruch der Verpflichtung zur Kundmachung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Legalitätsprinzip, Rechtsanwälte Versorgung, Selbstverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V110.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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