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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;Norm
BauO Tir 1998 §1 Abs3 litk;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Mag. AK in R, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 2004, GZ. Ve1-8-1/186-1, betreffend Untersagung der Errichtung einer Gerätehütte gemäß § 22 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2001 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 (eingelangt beim Stadtamt K am 24. Mai 2004) zeigte der Beschwerdeführer an, dass er die Errichtung einer Lagerhütte im Ausmaß von 3,50 m x 2,85 m auf dem Grundstück Nr. 3301/1, KG K., beabsichtige. Zweck dieser Baumaßnahmen sei die Lagerung von Geräten, Werkzeug und Floß, die zur ständigen Wartung und Säuberung des Gewässers im Uferbereich erforderlich seien. Der Zugang sei über den G-Weiher-Weg und Floß auf dem Gewässer zur Lagerhütte gegeben.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2004 untersagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Ausführung des Bauvorhabens gemäß § 22 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) i.V.m. § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (TROG 2001). Dies wurde damit begründet, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan als Freiland nach § 41 TROG 2001 ausgewiesen sei. Nach dieser Bestimmung dürften im Freiland nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienten, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche sowie Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Nebengebäude seien Gebäude, die auf Grund ihres Verwendungszweckes einem auf dem selben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt seien, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen udgl. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück unbebaut, sodass die Lagerhütte kein Nebengebäude darstellen würde.
Mit Bescheid vom 15. September 2004 wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass das zur Bebauung vorgesehene Grundstück unbebaut sei, sodass die Lagerhütte kein Nebengebäude im Sinne des § 41 Abs. 2 TROG 2001 darstellen könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach der Bauanzeige des Beschwerdeführers die Errichtung eines Lagerschuppens, der der Unterbringung von Geräten, Werkzeug und Floß dienen solle, beabsichtigt sei. Dabei handle es sich nicht um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise, der landwirtschaftlichen Zwecken diene. Ein Stadel bzw. Heustadel sei eine Scheune zum Aufbewahren von Heu (Hinweis auf den Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, Band III2). Im Sinne dieser Definition und im Hinblick auf die gebräuchliche Nutzung eines ortsüblichen Stadels in der Landwirtschaft könne kein Anhaltspunkt dafür gefunden werden, dass ein ortsüblicher Stadel in Holzbauweise, wenn er auch landwirtschaftlichen Zwecken diene und in traditioneller, für die betreffende Gegend typischer Bauweise errichtet werde, für das Einstellen von Geräten, Werkzeug und einem Floß diene. Ein Stadel diene allenfalls darüber hinaus noch der Lagerung von Feldfrüchten, keinesfalls aber jedoch der Lagerung von Geräten, Werkzeugen und einem Floß. Diesbezüglich handle es sich vielmehr um einen Geräteschuppen, der jedoch von § 41 Abs. 2 TROG 2001 nicht umfasst sei. Die Errichtung eines Geräteschuppens im Freiland zum Einstellen von Geräten, Werkzeug und einem Floß sei daher nach § 41 Abs. 2 TROG 2001 ausgeschlossen.
Auch von einem Nebengebäude im Sinne des § 41 Abs. 2 TROG 2001 könne nicht gesprochen werden. Gemäß § 2 Abs. 10 TBO 2001 seien Nebengebäude Gebäude, die auf Grund ihres Verwendungszweckes einem auf dem selben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt seien, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen udgl. Gemäß § 2 Abs. 12 TBO 2001 sei ein Grundstück eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sei oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet worden sei. Auf Grund dieser beiden Legaldefinitionen sei klargestellt, dass ein Nebengebäude das Bestehen eines auf dem selben Grundstück befindlichen Gebäudes voraussetze. Unbestritten sei im vorliegenden Fall, dass auf dem Bauplatz Nr. 3301/01, KG K., noch kein Gebäude bestehe. Der geplante Geräteschuppen könne daher auch nicht als Nebengebäude im Sinne des § 2 Abs. 10 TBO 2001 angesehen werden, der nach § 41 Abs. 2 TROG 2001 im Freiland zulässig wäre.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind die Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94, und das Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (TROG 2001), LGBl. Nr. 93, jeweils in der Stammfassung, anzuwenden.
Bei der TBO 2001 handelt es sich um eine Wiederverlautbarung der TBO 1998, LGBl. Nr. 15, die in ihrer Stammfassung mit 1. März 1998 in Kraft getreten war.
Nach § 1 Abs. 3 TBO 2001 bzw. 1998 gilt bzw. galt "dieses Gesetz" (nämlich die TBO 2001 bzw. zuvor die TBO 1998) nicht für folgende bauliche Anlagen (lit. k ident mit der Stammfassung TBO 1998):
"k) Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wie Düngerstätten, Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen".
§ 2 TBO 2001 enthält Begriffsbestimmungen und lautet auszugsweise (die zitierten Abs. 1, 2 und 10 sind ident mit der Stammfassung TBO 1998):
"(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen."
"(10) Nebengebäude sind Gebäude, die auf Grund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die auf Grund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen."
Gemäß § 20 Abs. 2 lit. d) TBO 2001 ist die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
"d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind".
§ 22 TBO 2001 sieht betreffend die Bauanzeige Folgendes vor:
"§ 22
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 23) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen."
§ 41 TROG 1997, LGBl. Nr. 10, lautete in der Stammfassung:
"§ 41
Freiland
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 erster Satz sind.
(2) Im Freiland dürfen nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wie Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens zehn Quadratmeter Nutzfläche, der Wildhege und der Jagdausübung dienende bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, kleinflächige Anlagen, die Bestandteil öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen sind, Wartehäuschen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrlinien, Telefonzellen, Messstellen und Trafostationen errichtet werden.
(3) Im Freiland dürfen weiters Nebengebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, und sonstige Nebenanlagen zu Gebäuden errichtet werden."
§ 41 TROG 1997 wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 21/1998 (welche mit 1. März 1998, also zugleich mit der TBO 1998, in Kraft trat) wie folgt geändert:
"§ 41
Freiland
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 erster Satz sind.
(2) Im Freiland dürfen nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche sowie Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden."
Dieser Fassung entspricht nach der Wiederverlautbarung des TROG 1997 der im Beschwerdefall maßgebliche § 41 TROG 2001.
§ 42 TROG 2001 trifft nähere Bestimmungen zu Um- und Zubauten sowie zu Änderungen des Verwendungszweckes und zum Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland. § 44 TROG 2001 enthält nähere Bestimmungen für Sonderflächen für Hofstellen, § 45 TROG 2001 solche für Sonderflächen für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, § 46 TROG 2001 für Sonderflächen für Austraghäuser und § 47 TROG 2001 für Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude (es werden "Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise" als Beispiele angeführt).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der maßgebende Sachverhalt nicht entsprechend ermittelt worden. Es sei lediglich festgestellt worden, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück als Freiland nach § 41 TROG 2001 ausgewiesen sei und dieser Bauplatz derzeit unbebaut sei. Im Übrigen werde lediglich die Bauanzeige zitiert. Konkrete Feststellungen zum Inhalt der Bauanzeige und zum beabsichtigten Projekt fehlten jedoch. Beides wäre unabdingbar nötig, um eine richtige rechtliche Beurteilung durchzuführen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Behörden zu Recht von den in der Anzeige enthaltenen Angaben betreffend das gegenständliche Projekt und den mit der Anzeige vorgelegten Planunterlagen ausgegangen sind. In dem angefochtenen Bescheid wurde daraus insbesondere die Größe der geplanten Hütte und der beabsichtigte Verwendungszweck angeführt. Mit der Anzeige und den angeschlossenen Planunterlagen, der Feststellung über die Widmung des Grundstückes und dem Umstand, dass das Grundstück unbebaut war, lag für die Behörden der im vorliegenden Fall maßgebliche Sachverhalt vor.
Weiters rügt der Beschwerdeführer die Begründung des angefochtenen Bescheides, in der auf die Definition des Wortes "Heustadel" im Wörterbuch Duden abgestellt werde. Einen im Gesetz verwendeten Begriff - hier Stadel - auf einen Unterbegriff, hier Heustadel zu reduzieren, ohne irgendeine Begründung hiefür anzugeben, widerspreche dem gesetzlich vorgegebenen Begründungsgebot. Wenn die belangte Behörde rechtsirrigerweise davon ausgehe, dass unter dem Begriff Städel im § 41 Abs. 2 TROG 2001 ausschließlich Heustädel gemeint sein sollten, hätte sie diese Ansicht begründen müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde bei der Auslegung des Wortes "Städel" in § 41 Abs. 2 TROG 2001 die Definition des Ausdruckes "Stadel" (und nicht - wie der Beschwerdeführer meint - des Ausdruckes "Heustadel") im Duden (Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden 2. Auflage, 1980) herangezogen hat. Danach ist unter Stadel oder (schweizerisch) Städel (süddeutsch, österreichisch und schweizerisch) "Heustadel" zu verstehen. Nach dem Österreichischen Wörterbuch39, 2001, S. 560, ist unter einem Stadel eine Scheune bzw. ein Heustadel zu verstehen. Eine Scheune ist nach diesem Wörterbuch ein Gebäude, in das das Stroh gebracht wird. Eine Scheune ist nach dem Duden (Band 51, S 2469) ein im Gehöft oder im Freien gelegenes landwirtschaftliches Gebäude zur Unterbringung von Getreide, Heu, Stroh, Hülsenfrüchten o.ä., auch zum Dreschen.
Im vorliegenden Fall ist zur Auslegung des Ausdruckes "ortsüblicher Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen" in § 41 Abs. 2 TROG 2001 weiters der Umstand heranzuziehen, dass der Landesgesetzgeber in der Regelung des § 41 TROG 1997, LGBl. Nr. 10, betreffend ortsübliche Städel ursprünglich - wie wiedergegeben - folgende Regelung normiert hatte: "ortsübliche Städel in Holzbauweise, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wie Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen". Mit der Novelle zum TROG 1997, LGBl. Nr. 21/1998, wurde § 41 Abs. 2 TROG 1997 insofern geändert, als die Anführung konkreter Beispiele für ortsübliche Städel entfiel. Diese Fassung des § 41 Abs. 2 TROG 1997 ist Teil des wiederverlautbarten und im vorliegenden Fall anzuwendenden TROG 2001. Parallel zu der angeführten TROG-Novelle 1998 wurde in § 1 Abs. 3 TBO 1998, LGBl. Nr. 15, vorgesehen, dass u.a. für "Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen" die Bauordnung nicht mehr galt. Wie dies der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0008, zum Ausdruck gebracht hat, ergibt sich aus § 41 Abs. 2 TROG 1997 in der Stammfassung das Vorverständnis des Landesgesetzgebers, dass die nun im § 1 Abs. 3 lit. k TBO 1998 (wie nun 2001) genannten Objekte "Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen" als eine Kategorie der dort genannten ortsüblichen Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, zu sehen sind oder zumindest mit solchen Städeln vergleichbar sind (arg.:
"ortsübliche Städel in Holzbauweise, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wie ..."). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich das Kriterium der Ortsüblichkeit eines Stadels im Sinne des § 41 Abs. 2 TROG 2001 sowohl auf die äußere Form als auch auf die Funktion des Gebäudes bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 1996, Zl. 95/06/0200).
Ausgehend von diesen Überlegungen zur Deutung des Ausdruckes "ortübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen" kann die verfahrensgegenständliche Lagerhütte aus Holz für das Einstellen von Geräten, Werkzeugen (zur Pflege des Gewässers im Uferbereich) und einem Floß schon im Hinblick auf ihren Verwendungszweck nicht unter diesen Begriff subsumiert werden.
Es bedurfte im vorliegenden Fall daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch keiner weiteren Feststellungen der Behörden zur Frage der Ortsüblichkeit der Hütte. Dass sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung nicht auch auf die in der früheren Rechtslage gegebene Anführung konkreter Beispiele für ortsübliche Städel im Sinne des § 41 Abs. 2 TROG 2001 bezogen hat, stellt keinen wesentlichen Begründungsmangel dar.
Dem Vorbringen im Vorstellungsverfahren und in der Beschwerde, Zweck der vorliegenden Lagerhütte sei auch, geschnittenes Schilf und Fallholz neben den für die Pflege des Uferbereiches des G-Weihers erforderlichen Geräten zu lagern, ist entgegenzuhalten, dass die Berufungsbehörde in dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung ihres Berufungsbescheides auf Grund der vorliegenden Anzeige von einer solchen zusätzlichen Nutzung nicht ausgehen konnte. Abgesehen davon ist festzustellen, dass selbst die Lagerung von geschnittenem Schilf und von Fallholz neben der Lagerung von Geräten, Werkzeugen (zur Pflege des Gewässers) und einem Floß im Hinblick auf die oben angeführten Überlegungen zur Auslegung des Wortes "Städel" jedenfalls auch keinen zulässigen Verwendungszweck eines solchen Stadels darstellt.
Es trifft weiters nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof zu § 41 Abs. 2 TROG 2001 bereits ausgesprochen hätte, dass ein Stadel auch der Lagerung von Geräten dienen könne. Der Beschwerdeführer führt dazu auch kein konkretes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes an.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Mai 2006
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060206.X00Im RIS seit
29.06.2006