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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §879;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Taubenmarkt 1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 1. Juli 2005, Zl. PM/PRB-434376/05 A01, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ernennung und Abweisung eines Antrages auf Verwendungs- und Dienstabgeltung,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages in Ansehung der Verwendungsabgeltung richtet, wird sie zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Mit 1. September 2000 wurde der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsplatz "Leiter des Postamtes L" betraut. Unstrittig ist, dass ihm in der Folge bis 10. Juni 2001 die besoldungsrechtliche Stellung Verwendungsgruppe PT 3/Dienstzulagengruppe 3 zukam. Der Beschwerdeführer ist seit 1. Dezember 2001 Mitglied des Personalausschusses Klagenfurt der Österreichischen Post Aktiengesellschaft. Im Hinblick auf die bevorstehende Übernahme dieses Mandates wurde er bereits mit 11. Juni 2001 von seiner (regulären) Dienstleistung beim Postamt L freigestellt. Im Zeitraum zwischen 11. Juni 2001 und 30. November 2001 wurde dem Beschwerdeführer eine Verwendungsabgeltung sowie eine Dienstabgeltung auf PT 2/2b angewiesen. Jedenfalls mit 1. Jänner 2002 wurde diese Anweisung eingestellt. Mit 1. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer der Arbeitsplatz "Leiter des Postamtes P" (gleichfalls mit der Wertigkeit PT 3/3) zugewiesen.
In einer Eingabe vom 28. November 2003 erwähnte der Beschwerdeführer seine Dienstfreistellung seit 11. Juni 2001. Sodann führte er aus, die Einstufung "dieses bewerteten Arbeitsplatzes im Personalausschuss" sei bis 31. Dezember 2001 PT 2/DZ 2 gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer auch eine "Verwendungszulage laut § 106 GehG und eine Dienstabgeltung laut § 105a GehG" ausbezahlt worden. Die Auszahlung der genannten Gehaltsbestandteile sei jedoch ab 1. Jänner 2002 unterblieben.
Der Beschwerdeführer beantragte auf Grund dieser "unbefriedigenden und rechtswidrigen" Situation die Erlassung eines Bescheides (nicht näher genannten Inhalts).
In einem Vorhalt vom 2. April 2004 führte die erstinstanzliche Dienstbehörde aus, der Beschwerdeführer sei mit 11. Juni 2001 auf Wunsch des Personalausschusses Klagenfurt auf den Arbeitsplatz des stellvertretenden Personalausschussobmanns L "dienstzugeteilt". Der Zweck dieser "Dienstzuteilung" sei Urlaubs/Krankenersatz bzw. Einschulung als designierter Nachfolger des stellvertretenden Personalausschussobmannes gewesen. Auf Grund der damals geltenden Richtlinien des Bundeskanzleramtes sei L als Stellvertreter des Personalausschussobmannes in PT 2/2 eingestuft gewesen. Diese Einstufung sei ausschließlich von seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und von den von ihm zurückgelegten Zeiten als Personalvertreter abgeleitet worden. Auf Grund des mit 11. Juni 2001 ausgelösten "SAP-technischen Vorganges der Dienstzuteilung" sei irrtümlich eine "VA/DA auf die PT 2/2 Einstufung" automatisiert angewiesen worden. Ein Rechtsanspruch habe nicht bestanden. In der Folge seien die Richtlinien des Bundeskanzleramtes im Herbst 2001 sistiert worden, was auch die Einstellung der Anweisung der genannten Abgeltungen zur Folge gehabt habe.
Mit Eingabe vom 13. April 2004 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 28. November 2003 dahingehend, dass er "eine Einstufung mindestens in 3/1", die sofortige Weiterzahlung der bereits zuerkannten "DA/VA" auf die PT 2/2 Einstufung sowie die Nachzahlung der "DA/VA" vom 1. Jänner 2002 "bis zum heutigen Tag" begehrte.
In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer aus, die Anweisung sei kein SAP-technischer Vorgang gewesen, da SAP erst mit 1. Jänner 2002 eingeführt worden sei. Die Anweisung sei auch nicht irrtümlich erfolgt, sondern habe den damals geltenden Richtlinien und Usancen entsprochen. Der Beschwerdeführer habe als designierter Nachfolger des L "die volle Vertretertätigkeit ausgeführt", sodass während dieser Zeit Rechtsanspruch auf die genannten Abgeltungen bestanden habe. Die Sistierung der Richtlinie des Bundeskanzleramtes im Herbst 2001 ohne Schaffung einer Ersatzregelung sei "nicht nachvollziehbar und entspreche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers". Gemäß § 65 Abs. 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996 (im Folgenden: PBVG), dürften Mitglieder von Personalvertretungsorganen sowie Ersatzmitglieder insbesondere auch hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten sowie der dienstlichen Laufbahn nicht benachteiligt werden. Weiters vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, vor dem Hintergrund seiner Ausbildung wäre er unter Berücksichtigung einer Normallaufbahn zumindest mit PT 3/1 eingestuft worden. Der Beschwerdeführer verwies darüber hinaus auf das Vorliegen eines "Bewerbungsverbotes auf höhere Arbeitsplätze im Regionalzentrum für Personalausschussmitglieder", aus welchem das Erfordernis seiner Einstufung mindestens in PT 3/1 folge.
Mit Devolutionsantrag vom 16. Juli 2004 machte der Beschwerdeführer sodann den Übergang der Entscheidungspflicht in Ansehung seines (am 13. April 2004 präzisierten) Antrages vom 28. November 2003 auf die belangte Behörde geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2005 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstufung (Ernennung) auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1, zurück. Sein Antrag auf Verwendungs- und Dienstabgeltung auf PT 2/2 ab 1. Jänner 2002 wurde demgegenüber abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges aus, dem Beschwerdeführer sei mit 1. September 2000 der Arbeitsplatz "Leiter des Postamtes L", mit 1. September 2003 sodann der Arbeitsplatz "Leiter des Postamtes P", jeweils in der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 3, die seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung auch entsprochen habe, zugewiesen worden. Er habe ab 1. Dezember 2001 das Mandat des mit 30. November 2001 aus dem Personalausschuss Klagenfurt ausgeschiedenen L übernommen. Zur Einschulung sei er dazu bereits ab 11. Juni 2001 von der Dienstleistung freigestellt worden. L sei damals dienstrechtlich in PT 2/2 eingestuft worden. Im damaligen Personalinformationssystem (PIS) sei L als Referent B2 in einer Direktion (PT 2/2b) mit dem Verwendungscode 0032 nach der Post-Zuordnungsverordnung geführt worden, weil die Personalausschüsse am Sitz der jeweiligen Direktion der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtet gewesen seien und für Mitarbeiter in einer Direktion keine einer Verwendung in PT 2/2 entsprechende Codierung existiert habe. Für die Dauer der Einschulung sei der Beschwerdeführer "im PIS so abgebildet" worden, als sei er (offenbar gemeint neben dem Arbeitsplatzinhaber L) "ebenfalls" auf diesen PT 2/2b Arbeitsplatz "zugeteilt" worden, wodurch automatisiert die Anweisung einer "VA/DA auf PT 2/2b" ausgelöst worden sei. Die Anweisung sei jedoch ohne Rechtsgrundlage erfolgt, weil der Beschwerdeführer zwischen 11. Juni 2001 und 30. November 2001 kein Mitglied des Personalausschusses gewesen sei. L habe sein Mandat erst mit 30. November 2001 zurückgelegt. Die Anweisung "der VA/DA" sei daher von der Dienstbehörde rechtens eingestellt worden.
Ab 1. Dezember 2001 habe der Beschwerdeführer schließlich das Mandat im Personalausschuss Klagenfurt übernommen. Zu diesem Zeitpunkt seien die vom Bundeskanzleramt erlassenen Beförderungsrichtlinien für dienstfreigestellte Beamte der seinerzeitigen PTA, in denen auch der Anspruch auf Dienst- und Verwendungszulagen, gegliedert nach der Dauer der Zugehörigkeit des dienstfreigestellten Beamten zum jeweiligen Personalvertretungskörper und nach der dienstrechtlichen Stellung des Beamten normiert gewesen sei, bereits sistiert gewesen, weshalb der Beschwerdeführer seine Bezüge (offenbar gemeint: PT 3/3) unverändert fortgezahlt erhalten habe.
Was den Antrag auf Überstellung in PT 3/1 betreffe, sei darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch eines Beamten auf Ernennung und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren bestehe, es sei denn, diese ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Der Antrag auf Überstellung in PT 3/1 sei zurückzuweisen gewesen.
Sodann legte die belangte Behörde mit näherer Begründung dar, weshalb der Beschwerdeführer auch bei Belassung in PT 3/3 gegenüber vergleichbaren Mitarbeitern, die kein Personalvertretungsmandat ausübten, nicht benachteiligt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in welcher er sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf die Gleichheit vor dem Gesetz verletzt erachtete.
Mit Beschluss vom 29. November 2005, B 897/05-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Verwendung in PT 2/2//PT 3/1, in seinem Recht auf dauernde Höherverwendung sowie in seinem Rechten auf Verwendungszulage und Dienstabgeltung sowie auf Ernennung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen.
§ 39 BDG 1979 in der Stammfassung lautet (auszugsweise):
"§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne
Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht
aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt."
§ 40 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet:
"§ 40. ...
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen
Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des
Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
...
...
(4) Abs. 2 gilt nicht
...
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer
höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
..."
Gemäß § 105 Abs. 1 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG, die Paragrafenbezeichnung in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, der erste Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/1997), gebührt dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 leg. cit. einer der in dieser Bestimmung wiedergegebenen Dienstzulagengruppen zugeordnet ist.
Gemäß § 105a Abs. 1 erster Satz GehG (in der nämlichen Fassung) gebührt einem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, welcher eine nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage ausübt, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, eine nicht ruhegenussfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des § 105 leg. cit. ergibt.
§ 106 GehG stand im Zeitraum zwischen Oktober 1998 und 31. Dezember 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 in Geltung. Er lautete in dieser Fassung wie folgt:
"Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage
§ 106. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
(2) Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 eine niedrigere Dienstzulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenussfähige Verwendungszulage 50 vH des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.
(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im § 103 Abs. 5 angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiefür an Stelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
(3a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.
(3b) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(4) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 wurde in § 106 Abs. 3b die Wortfolge "ein Dreißigstel" durch die Wortfolge "der verhältnismäßige Teil" ersetzt. Diese Novellierung trat mit 1. Jänner 2005 in Kraft (vgl. § 175 Abs. 45 Z. 5 GehG in der Fassung dieser Novelle).
§ 40, § 65 Abs. 1 und 3 und § 66 PBVG, die erstgenannte Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/1997, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung, BGBl. Nr. 326/1996, lauten:
"§ 40. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitglieds eines Personalvertretungsorgans tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans gemäß § 39 Abs. 2.
...
§ 65. (1) Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane ist ein Ehrenamt, das, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Mitglied eines Personalvertretungsorgans Rücksicht zu nehmen.
...
(3) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sowie die Ersatzmitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten bzw. bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt werden. Sie dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden. Gesetzliche Bestimmungen über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
...
§ 66. Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 68, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren."
I. Zur Zurückweisung der Beschwerde in Ansehung des Ausspruches betreffend die Verwendungsabgeltung:
Die im zweiten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers bezog sich auf eine "Verwendungs- und Dienstabgeltung". Damit hat die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers in der am 13. April 2004 klargestellten Form, welcher sich auf eine "DA/VA" bezog, erledigt. Durch die Abweisung des Antrages in Ansehung der Verwendungsabgeltung konnte der Beschwerdeführer somit nur in seinem subjektiven Recht auf Verwendungsabgeltung verletzt sein. Dieses Recht wird jedoch als Beschwerdepunkt nicht geltend gemacht. Über die Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage wurde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Soweit sich die Beschwerde gegen den Abspruch der belangten Behörde in Ansehung der Verwendungsabgeltung richtet, war sie daher zurückzuweisen.
II. Zur Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Einstufung (Ernennung) auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0262, ausführte, besteht im PT-Schema grundsätzlich weder ein Recht auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen). Dem Beamten kommt in derartigen Verfahren keine Parteistellung und daher auch kein Antragsrecht zu. Solche Rechte sind - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0145, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte - auch aus § 65 Abs. 3 erster Satz PBVG nicht ableitbar. Vielmehr legt der Oberste Gerichtshof die (dem § 65 Abs. 3 PBVG entsprechende) Bestimmung des § 115 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes - wonach Mitglieder des Betriebsrates in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden dürfen - dahingehend aus, dass Arbeitnehmer aus dem Gleichheitsgrundsatz keine durchsetzbaren Anspruch auf Beförderung ableiten können. Vielmehr ist der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer auf Schadenersatzansprüche verwiesen (vgl. das Urteil des OGH vom 12. April 2001, 8 Ob A21/01y).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die im ersten Satz des angefochtenen Bescheides erfolgte Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Überstellung nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Mangels Antragsrechtes bzw. Parteistellung des Beamten im Verfahren zu seiner Überstellung vermag der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch nicht die Frage zu überprüfen, ob ein allenfalls durch generelle Normen verhängtes "Bewerbungsverbot" für Personalvertreter rechtswidrig ist. Eine Abklärung dieser Frage könnte allenfalls in einem vom Personalvertreter angestrebten Schadenersatzprozess releviert werden.
Aus den gleichen Erwägungen kann auch die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittige Frage dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer dadurch, dass er bislang noch nicht in eine höhere Dienstzulagengruppe überstellt wurde, gegenüber Beamten, die keine Personalvertreter sind, diskriminiert wurde oder nicht.
III. Zur Frage der Gebührlichkeit einer Dienstabgeltung nach § 105a GehG:
Die Gebührlichkeit einer solchen setzt aus dem Grunde des § 105a Abs. 1 erster Satz GehG im Zusammenhang mit § 105 Abs. 1 erster Satz GehG zweierlei voraus:
1. Dass die in Rede stehende Verwendung mindestens
durch 29 aufeinander folgende Kalendertage ausgeübt wird;
2. dass keine dauernde Betrauung mit der genannten
Verwendung im Sinne des § 105 Abs. 1 erster Satz GehG erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei gemäß § 40 PBVG Ersatzmitglied des Personalausschusses Kärnten der Österreichischen Post AG gewesen. L sei krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, sein Mandat auszuüben. Er sei daher nach der zitierten Bestimmung des PBVG am 11. Juni 2001 an Stelle des erkrankten L in den Personalausschuss eingetreten. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0049, wonach eine vorläufige oder vorübergehende Verwendung gehaltsrechtlich betrachtet in eine dauernde Verwendung übergehe, wenn sie der Beamte länger als sechs Monate durchgehend ausübe. Wäre der Beschwerdeführer - wovon dieser offenbar in rechtlicher Hinsicht ausgeht - mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes entweder von vornherein auf Dauer oder aber zunächst vorübergehend, jedoch im Ergebnis für einen mehr als sechsmonatigen Zeitraum betraut worden, so stünde nach Maßgabe des vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisses nach Ablauf von sechs Monaten (hier also ab Jänner 2002) keinesfalls mehr ein Anspruch auf Dienstabgeltung zu. Nur über einen solchen hat die belangte Behörde aber abgesprochen.
Im Übrigen ist jedoch Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer (und möglicherweise auch die bis Herbst 2001 bestandene Verwaltungspraxis) verkennt den Regelungsgehalt des § 66 PBVG grundlegend. Nach dieser Bestimmung ist den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane die zur Erfüllung ihrer Obliegenheit erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Daraus ist unzweifelhaft abzuleiten, dass die Wahrnehmung der Personalvertretung keinesfalls zu "Aufgaben" zählen, die auf einem Arbeitsplatz im Verständnis des § 36 BDG 1979 zusammengefasst werden könnten.
Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0145, und vom 31. März 2006, Zl. 2003/12/0086, den für die Bestimmung des § 25 Abs. 4 PVG ausgesprochenen Grundsatz auch auf Beamte des PT-Schemas übertragen, wonach durch die Tätigkeit als Personalvertreter für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein soll. Die Höhe der Fortzahlung richte sich für einen dienstfreigestellten Personalvertreter demnach grundsätzlich danach, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspreche dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt.
Der vorliegende Fall ist nun auf Basis der Bescheidfeststellungen dadurch gekennzeichnet, dass "der Beschwerdeführer" ab 11. Juni 2001 (nach seinen Beschwerdebehauptungen ist er ab diesem Zeitpunkt als Ersatzmitglied an Stelle des erkrankten L zunächst als dessen Vertreter in den Personalausschuss eingetreten) "im PIS so abgebildet wurde", dass er - neben L - auf diesem Arbeitsplatz "zugeteilt" wurde, was die Anweisung einer Verwendungs- und Dienstabgeltung ausgelöst habe.
Selbst wenn man - was hier freilich dahingestellt bleiben kann - diesen Vorgang als schlüssige Betrauung mit dem von L inne gehabten Arbeitsplatz - der möglicherweise seinerzeit zu Unrecht als solcher eines "Personalvertreters" organisiert worden war - erblicken wollte, hätte es sich dabei im Hinblick auf die damals noch aufrechte Stellung des L als Mitglied des Personalausschusses bloß um eine im Wege einer Dienstzuteilung (die Planstelle des L war ja nicht beim Postamt L systemisiert) in Anwendung des § 39 Abs. 1 BDG 1979 erfolgte vorläufige Betrauung gehandelt. Für die Erlassung eines Versetzungsbescheides bestehen keine Anhaltspunkte. Für das Vorliegen einer Dienstzuteilung spricht darüber hinaus, dass auch L als Arbeitsplatzinhaber aufschien sowie die Anweisung von Abgeltungen und nicht etwa von Zulagen.
Dass dem Beschwerdeführer dieser "Arbeitsplatz" zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Dezember 2001, als der entsprechende Erlass des Bundeskanzleramtes bereits aufgehoben war, durch Erlassung eines Versetzungsbescheides auf Dauer übertragen worden wäre, wird nicht behauptet. Solches ließe sich auch zutreffendenfalls aus der vom Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid erhobenen Behauptung, Abgeltungen seien ihm auch noch für den Monat Dezember 2001 ausbezahlt worden, nicht ableiten. Gerade die Auszahlung weiterer Abgeltungen würde ja gegen eine dauernde Betrauung mit einem solchen "Arbeitsplatz" sprechen.
Durch das folgende Verhalten der Dienstbehörde (Einstellung jener Gestion auf dem Gebiet der Personalgebarung und Bezugsanweisung, aus welcher eine Betrauung allenfalls abzuleiten gewesen wäre, aus Anlass der Sistierung des Erlasses des Bundeskanzleramtes ab dem 1. Jänner 2002) hat diese zum Ausdruck gebracht, dass die vorläufige Betrauung des Beschwerdeführers mit dem genannten Arbeitsplatz nicht mehr aufrecht erhalten werden soll. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0049, ausgeführt hat, gilt für nach § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 zulässige vorläufige Betrauungen ohne Dienststellenwechsel der Grundsatz nicht, dass diese nach sechs Monaten auch aus dienstrechtlicher Sicht in dauernde Betrauungen übergehen. Der erwähnte Grundsatz gilt ebenso wenig für eine hier allenfalls vorliegende Dienstzuteilung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Beamten. Der - wenn überhaupt - dienstrechtlich nur vorläufig zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers konnte diesem auch ohne Bescheiderlassung wiederum entzogen werden.
Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerde - insoweit sie nicht zurückzuweisen war - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen, weil die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich Rechtsfragen betroffen hat (vgl. die Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Alois Hofbauer ag. Austria, application no. 68087/01).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 30. Mai 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120261.X00Im RIS seit
02.08.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009