TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/30 2004/06/0204

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des HT in R, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach und Dr. Reinhard Teubl, Rechtsanwälte in 8600 Bruck a.d. Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 2004, GZ. FA13B-12.10 R 105-04/7, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß Steiermärkisches Baugesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Februar 2003 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer den baubehördlichen Auftrag, "das ohne Baubewilligung errichtete Bauvorhaben - Errichtung eines Holzgebäudes - auf dem Grundstück Nr. 1420/3 der KG R.... zur Gänze zu beseitigen." Als Erfüllungsfrist wurde der 30. April 2003 festgelegt.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, bei einer örtlichen Überprüfung am 13. Februar 2003 an Ort und Stelle sei festgestellt worden, dass in H. auf dem Grundstück Nr. 1420/3 des Beschwerdeführers ein ebenerdiges Gebäude mit den äußeren Abmessungen von 3,90 m x 3 m mit einer Traufenhöhe von 2,45 m errichtet worden sei. Das Objekt habe somit eine bebaute Fläche von 11,70 m2. An der Westseite befänden sich eine Eingangstüre mit Fensteröffnung und daneben ein weiteres Fenster. Die übrigen Seiten seien fensterlos. Durch das Fenster sei erkennbar, dass im Gebäudeinneren ein Aufenthaltsraum u.a. mit Tisch und Sesseln eingerichtet sei. Das Gebäude sei vermutlich nicht beheizt, da kein Rauchfang sichtbar sei. Auf Anfrage habe der Beschwerdeführer angegeben, dass das Gebäude als Kälberunterstand dienen würde. Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG sei ein Nebengebäude (mit Ausnahme von Garagen) nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. berührt würden. Das Objekt werde augenscheinlich nicht als Kälberunterstand verwendet, wie es vom Beschwerdeführer, dem Grund- und Objekteigentümer, behauptet worden sei. Durch die Ausstattung der Hütte mit einem Aufenthaltsraum seien die Kriterien für ein baubewilligungsfreies Vorhaben nicht erfüllt.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, das beanstandete Nebengebäude sei im Rahmen seiner Landwirtschaft aufgestellt worden und diene ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (wie z.B. der Lagerung von landwirtschaftlichen Gerätschaften, Maschinenaufsatzteilen udgl.), sowie im Anlassfall als Unterstand bei der Betreuung (Sprungbeobachtung des Zuchtbullen usw.) seines Weideviehs.

Zu der angesetzten behördlichen Überprüfung des Gebäudes am 19. Mai 2003 erschien der Beschwerdeführer trotz Ladung zu diesem Termin nicht. Die Überprüfung konnte sich daher lediglich auf die äußerliche Beschau beschränken. Diese ergab, dass unmittelbar hinter dem Fenster und hinter der Glasfläche der Eingangstüre Strohballen sichtbar gelagert seien. Vorhänge seien nach wie vor vorhanden, jedoch zur Seite gezogen. In dem Aktenvermerk über die durchgeführte Überprüfung wurde festgestellt, dass die Vermutung nahe liege, die sichtbaren Strohballen hinter den Fenstern seien aufgestellt worden, um über den tatsächlichen Verwendungszweck des Gebäudes hinwegzutäuschen.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Im Vorstellungsverfahren erfolgte eine weitere örtliche Besichtigung am 29. Oktober 2003, bei der der Beschwerdeführer anwesend war und er die Hütte aufgesperrt hatte. Die Ergebnisse der Erhebungen wurden in einem Aktenvermerk festgehalten (siehe dazu im Folgenden in der wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides).

Mit Bescheid vom 25. November 2003 behob die belangte Behörde den Berufungsbescheid vom 21. Mai 2003 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde. Der tragende Grund für diese Aufhebung war, dass das erforderliche Anwesenheitsquorum von zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates im Sinne des § 56 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung in der Gemeinderatssitzung vom 19. Mai 2003, in der über die verfahrensgegenständliche Berufung des Beschwerdeführers entschieden worden sei, nicht gegeben gewesen sei.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 wies der Gemeinderat die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Baubehörden hätten im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Objekt im Ausmaß von 11,7 m2 verbauter Fläche auf Grund der Ausführung und Ausstattung weder als Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft anzusehen sei noch als kleinere bauliche Anlage, die im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. Z. 3 Stmk. BauG bewilligungsfrei wäre. Diesbezüglich hätten sich die Baubehörden auch auf ein Erhebungsergebnis der Aufsichtsbehörde (örtliche Erhebung am 29. Oktober 2003) gestützt. Dieses Erhebungsergebnis sei im aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 25. November 2003 vollinhaltlich dargelegt worden. Dabei habe im Beisein des Beschwerdeführers Folgendes festgestellt werden können:

Das Gebäude weise ein Ausmaß von etwa 3,9 m x 3 m auf und sei in Holz ausgeführt. Talseitig sei eine Eingangstüre sowie eine Fensteröffnung vorhanden. Von außen betrachtet sei erkennbar, dass sowohl die Verglasung im Bereich der Eingangstüre als auch die Fensteröffnung mit Gardinen ausgestattet sei. Ein Rauchfang sei nicht vorhanden. Im Gebäudeinneren sei gegenüber der Eingangstüre eine Sitzecke mit einem Tisch aufgestellt. Darüber hinaus befänden sich in diesem Raum eine Anrichte und eine Garderobe. Die Hütte sei im Inneren wohnlich ausgestaltet, d.h. es seien Bilder sowie ein bestickter Wandbehang an den Wänden angebracht, in der Ecke der Sitzbank, auf dem Tisch sowie auf der Anrichte seien Zierdeckchen aufgelegt, daneben sei auch eine Vase mit Strohblumen aufgestellt. An den Wänden hingen Jagdtrophäen. Eine Lampe sei nach Angaben des Beschwerdeführers lediglich zur Zierde angebracht. Der Boden des Innenraumes bestehe aus Zirbenholz. Zwar hätten zum Zeitpunkt der örtlichen Besichtigung einige Gerätschaften, wie Schaufel, Rechen, etc., am Boden aufgelegt vorgefunden werden können, jedoch sei offenbar zum Schutz des Bodens unter diese Gerätschaften eine Decke aufgelegt worden. Aus der ganzen Ausstattung sowie der Tatsache, dass offensichtlich zum Schutz des Bodens eine Decke aufgelegt worden sei, sei zu schließen, dass dieses Gebäude nicht landwirtschaftlichen Zwecken diene.

Hinzu komme, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft bereits ein bestehendes Wirtschaftsobjekt sowie ein Objekt, das für Wohn- und Aufenthaltszwecke bewilligt sei, bestünden. Eine Unterbringung von Geräten erscheine daher auch in den bereits bestehenden Bauwerken möglich zu sein. Aus aufsichtsbehördlicher Sicht erscheine daher eine Hütte am vorliegenden Standort auf Grund des Geländeverlaufes (Hanglage) für die Landwirtschaft nicht dienlich zu sein. Vielmehr würde die Aufstellung einer Gerätehütte im räumlichen Zusammenhang mit dem bestehenden Wirtschaftsgebäude sinnvoll sein, sofern man nicht überhaupt davon ausgehen könne, dass im bestehenden Wirtschaftsobjekt die notwendigen Lagerungen erfolgen könnten. Darüber hinaus sei die Hütte auf Grund der vorgefundenen Ausstattung nicht für landwirtschaftliche Zwecke dienlich.

Der Beschwerdeführer habe sich zwar gegen das Erhebungsergebnis vom 29. Oktober 2003 gewendet, er habe aber in keiner Weise dargelegt, in welchem Punkt dieses Erhebungsergebnis nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Sein Vorbringen sei daher nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Baubehörden in Frage zu stellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vorliegende Gebäude auf Grund seiner Ausstattung und der Tatsache, dass im Umfeld weitere Objekte, die landwirtschaftlich genutzt werden könnten, bestünden, weder unter die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG noch unter die Regelung des § 21 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG falle.

Bei dem vorliegenden Objekt handle es sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk. BauG, wonach eine Verbindung mit dem Boden bereits dann vorliege, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruhe. Ein Keller bzw. eine Verankerung mit der Erde sei demnach nicht von entscheidender Bedeutung.

Schließlich sei dem Vorwurf, dass das verfahrensgegenständliche Holzgebäude nicht näher beschrieben sei, entgegenzuhalten, dass im erstinstanzlichen Bescheid die Ausführung und Gestaltung des Objektes genau beschrieben worden sei, sodass diesbezüglich von einer mangelnden Konkretisierung nicht auszugehen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf § 119d Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG) i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 78/2003, kommt im vorliegenden Fall das Stmk. BauG in der Stammfassung zur Anwendung.

In § 4 Z. 12 Stmk. BauG wird bauliche Anlage wie folgt definiert:

"12. Bauliche Anlage (Bauwerk): jede Anlage,

-

zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind,

-

die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und

-

die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

-

durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

-

auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

-

nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;"

Gemäß § 4 Z. 43 Stmk. BauG sind Nebengebäude eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 30 m2.

Gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

              "1.              Neu-, Zu-, oder Umbauten von baulichen Anlagen".

§ 21 Abs. 1 Stmk. BauG sieht in Z. 1, Z. 2 lit. g) und Z. 3

folgende bewilligungsfreie Vorhaben vor:

"(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a)

...

     g)        Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche

von insgesamt 30 m2;

     h)        ...

     3. kleinere bauliche Anlagen, soweit sie mit dem in Z. 2

angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und

Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

     4.        ... ."

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Hütte um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk. BauG handle. Diese Hütte habe weder einen Keller noch gäbe es irgendwelche Verankerungen mit der Erde, die Hütte sei vielmehr auf zwei Holzträgern auf der Wiese lose aufgestellt. Eine Verbindung mit dem Boden liege nicht vor.

Dem ist zu entgegnen, dass gemäß dem wiedergegebenen § 4 Z. 12 Stmk. BauG eine Verbindung mit dem Boden schon dann besteht, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht. Dies hat die belangte Behörde bei der verfahrensgegenständlichen Hütte zutreffend bejaht.

Im Lichte der Regelung bewilligungsfreier Vorhaben gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Vielzahl von Landwirten seinerzeit die günstig zu erwerbenden, bei der nordischen Schiweltmeisterschaft aufgestellten Inkassohütten gekauft und im Rahmen ihrer Landwirtschaft als Unterstand bzw. Geräteschuppen verwendet hätten. Dass die Hütte sohin talseitig eine Eingangstüre sowie eine Fensteröffnung aufweise, könne keine Rückschlüsse darauf zulassen, dass die Hütte für landwirtschaftliche Zwecke nicht geeignet wäre. Die bauliche Ausführung der Hütte sei vorgegeben gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren ständig angegeben, dass er die Hütte zu landwirtschaftlichen Zwecken benötige. Dies einerseits als Aufenthaltsraum bei der Betreuung seines Weideviehs als auch als Lagerraum für landwirtschaftliche Gerätschaften und Maschinenaufsatzteile bzw. Ersatzteile. Es bestehe auch kein Rauchfang, sodass keine Heizmöglichkeit vorhanden sei. Das zeige deutlich, dass die Hütte nicht für Wohnzwecke oder dergleichen, sondern einzig zu Zwecken der Landwirtschaft benötigt bzw. verwendet werde. Auch der Umstand, dass sich Gerätschaften, wie Schaufel, Rechen udgl., am Boden in der Hütte befunden hätten, sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Hütte im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft benötigt werde.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid näher beschriebene Ausstattung der in Frage stehenden Hütte zutreffend die Ansicht vertreten, dass das Vorliegen eines bewilligungsfreien, im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft genutzten Nebengebäudes im Sinne des § 21 Z. 1 Stmk. BauG nicht angenommen werden konnte. Auch der Umstand, dass ein paar Geräte (wie ein Rechen, eine Schaufel, ein Teil einer Zapfwelle und eine kleine Rolle Weidezaundraht) auf einer Decke am Fußboden gelagert waren, konnte - wie dies die belangte Behörde auch vertreten hat - an dieser Beurteilung in maßgeblicher Weise nichts ändern.

Weiters macht der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel deshalb geltend, weil das Ergebnis der örtlichen Erhebung vom 19. Mai 2003 durch den Gemeinderat dem Beschwerdeführer niemals bekannt gegeben und ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.

Diesem Vorbringen hält die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht entgegen, dass das Ergebnis dieser Erhebung im Berufungsbescheid vom 25. Februar 2004 zur Gänze wiedergegeben worden sei, weshalb für den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Stellungnahme dazu möglich war.

Weiters - so rügt der Beschwerdeführer - fehle es der Behörde an Fachkenntnis bzw. fachlicher Qualifikation festzustellen, ob ein Gebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft benötigt bzw. benützt werde. Es sei ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Raumordnung oder Landwirtschaft zwingend erforderlich gewesen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Regelfall bei der Beurteilung des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer Landwirt ist, sie hat aber die konkrete landwirtschaftliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Hütte auf Grund deren Ausstattung verneint. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bedurfte es dazu im vorliegenden Fall keines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Raumordnung oder Landwirtschaft.

Weiters macht der Beschwerdeführer mangelnde Konkretisierung des Spruches des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 59 AVG geltend. Es sei dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen, welches Holzgebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. 1420/3, KG R., zu beseitigen sei.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Der baubehördliche Auftrag im erstinstanzlichen Bescheid richtete sich auf "das ohne Baubewilligung errichtete Bauvorhaben - Errichtung eines Holzgebäudes - auf dem Grundstück Nr. 1420/3 der KG R...". In der Begründung dieses Bescheides wurde das bezogene Gebäude auf dem angeführten Grundstück im Hinblick auf seine äußeren Abmessungen, seine Fläche und sein Aussehen weiter näher konkretisiert. Für den Beschwerdeführer konnte somit nicht unklar sein, auf welches der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Gebäude sich der vorliegende Beseitigungsauftrag bezogen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Mai 2006

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060204.X00

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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