TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/30 2005/12/0205

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
64/02 Bundeslehrer;
64/03 Landeslehrer;
70/06 Schulunterricht;

Norm

ABGB §863;
BLVG 1965 §9 Abs2;
B-VG Art20 Abs1;
LDG 1984 §49 Abs1a Z1 idF 1999/I/006;
LDG 1984 §49 Abs1a Z2 idF 1999/I/006;
SchUG 1986 §52 idF 1996/767;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. August 2005, Zl. K4-L-1291/008-2005, betreffend Abweisung eines Antrages i.A. Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0165, verwiesen.

Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde ein im Instanzenzug ergangener Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2004, mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Lehrpflichtermäßigung im Ausmaß von einer Jahreswochenstunde gemäß § 49 Abs. 1a Z. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Tragende Begründung für diese Aufhebung war, dass der damals in erster Instanz des Verwaltungsrechtszuges eingeschrittene Bezirksschulrat Zwettl (im Folgenden: Z) zur Entscheidung über diesen Antrag unzuständig war, was die belangte Behörde jedoch nicht aufgegriffen habe.

Im Übrigen führte der Verwaltungsgerichtshof zur Zulässigkeit des Antrages des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066, aus, dass der Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Verbesserung seines Antrages anzuleiten sein wird.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2005 wurde sodann der im ersten Rechtsgang ergangene Berufungsbescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25. Februar 2003 aufgehoben. Die zuletzt genannte Behörde hob sodann mit Bescheid vom 23. Februar 2005 gemäß § 68 Abs. 2 AVG den im ersten Rechtsgang in erster Instanz ergangenen Bescheid des Bezirksschulrates Z vom 20. März 2001 auf.

Am 25. Februar 2005 modifizierte der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend, dass er die Vergütung einer Mehrdienstleistung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), begehre.

Am 8. März 2005 erließ der Landesschulrat für Niederösterreich neuerlich einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihr Ansuchen auf Vergütung einer zusätzlichen Mehrdienstleistung nach § 61 Gehaltsgesetz 1956 für das Schuljahr 1999/2000 auf Grund einer Absetzstunde gemäß § 49 Abs. 1a Zi. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 für die hard- und softwaremäßige Betreuung der IT-Arbeitsplätze an der Sondererziehungsschule (im Folgenden: SES) Allentsteig (im Folgenden: A) wird gemäß § 61 Abs. 1 Zi. 2 Gehaltsgesetz, ... in Verbindung mit § 106, § 50 Abs. 1 und § 49 Abs. 1a Zi. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ... abgewiesen."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag darauf gestützt, dass er als Informatik-Kustode die hard- und softwaremäßige Betreuung der IT-Arbeitsplätze an der SES A ausschließlich selbst verrichtet hätte und ihm nicht bekannt gewesen sei, dass dafür jemand anderer vorgesehen gewesen sei. Dies habe er erst am 4. Juli 2000 durch den zuständigen Bezirksschulinspektor erfahren.

Dazu stellte die erstinstanzliche Behörde fest, die Bezirksbetreuung im Sinne des § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 sei im Schuljahr 1999/2000 von G durchgeführt worden. Dies sei bereits in der Leitertagung des Bezirkes Z für das genannte Schuljahr mit den Direktoren besprochen und dem Beschwerdeführer auch vom Bezirksschulinspektor mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe hingegen keinen Dienstauftrag betreffend die in § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 genannten Tätigkeiten erhalten. Demgegenüber sei er mit den in § 49 Abs. 1a Z. 1 LDG 1984 genannten Tätigkeiten in diesem Jahr sehr wohl betraut worden. In der Beilage zum Protokoll der Eröffnungskonferenz der SES A vom 6. September 1999 sei die Lehrfächerverteilung angeschlossen. Aus dieser gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer zwei Absetzstunden gemäß § 49 Abs. 1a Z. 1 LDG 1984 gebührten, wobei eine weitere Absetzstunde gemäß Z. 2 leg. cit. für ihn nicht vorgesehen gewesen sei. Eine solche sei nur dann in Anschlag zu bringen, wenn eine Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze nicht von einem anderen Bediensteten oder Dritten wahrgenommen werde. Vorliegendenfalls sei diese Aufgabe jedoch von G durchgeführt worden, was dem Beschwerdeführer auch habe bekannt sein müssen. Eine zusätzliche Mehrdienstleistung gemäß § 61 GehG aus diesem Titel gebühre daher nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er führte aus, er habe im Schuljahr 1999/2000 die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze an der SES A durchgeführt und die damit verbundenen Arbeiten ausschließlich selbst verrichtet. Im genannten Zeitraum habe sich niemand anderer je darum gekümmert. Der Beschwerdeführer habe erst am 1. Februar 2001 bewusst Kenntnis davon erlangt, dass die erforderlichen Betreuungsarbeiten gemäß § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 (künftig) formal von einem anderen Bediensteten wahrgenommen würden. Bis dahin habe er "im guten Glauben und in Wahrnehmung der Rettungspflicht zur Schadensabwendung" die genannten Arbeiten verrichtet. Für diesen Zeitraum habe demnach "die stillschweigende Zustimmung" gegolten.

Am 20. März 2001 habe ihm der Bezirksschulinspektor überdies mitgeteilt, dass er diese Arbeiten auch weiterhin "freiwillig, aber natürlich unbezahlt" wahrnehmen dürfe. Es sei nicht einzusehen, weshalb er als Informatikkustode an der vandalismusgefährdeten SES A fortan nicht auch offiziell die diesbezüglichen Betreuungsarbeiten habe wahrnehmen dürfen. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, den Informationsfluss so zu gestalten, dass jeder Informatikkustode jeder Schule rechtzeitig informiert werde, wer für die in § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 genannten Tätigkeiten zuständig sei und hiefür angefordert werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2005 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 8. März 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe des § 49 Abs. 1a LDG 1984 aus, die Betrauung des Beschwerdeführers mit den in § 49 Abs. 1a Z. 1 LDG 1984 genannten Tätigkeiten und die damit verbundene Einräumung zweier Absetzstunden sei unstrittig und gehe insbesondere auch aus der Lehrfächerverteilung für die SES A im Schuljahr 1999/2000 hervor. Unbestritten sei weiters, dass G im gegenständlichen Zeitraum für die Bezirksbetreuung der IT-Arbeitsplätze zuständig gewesen sei. Die Einräumung einer Absetzstunde pro Woche für diese Tätigkeit bedeute nicht, dass der Verantwortliche tatsächlich wöchentlich eine Stunde anwesend sein und Arbeiten durchführen müsse. Es handle sich dabei lediglich um einen Durchschnittswert. Wann und für welche Stunden die Betreuung durchgeführt werde, hänge vom jeweiligen Bedarf ab.

Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer zur Erbringung der von ihm behaupteten Leistungen nicht verpflichtet gewesen sei, zumal ihm auch kein Dienstauftrag erteilt worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe erst nach Ende des Schuljahres 1999/2000 "bewusst Kenntnis" von der Betrauung des G genommen, lasse den Schluss zu, dass er - wie bereits in den erstinstanzlichen Feststellungen angemerkt worden sei - von diesem Umstand durchaus in Kenntnis gesetzt worden sei. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht oblegen, sich darüber zu informieren, welche Tätigkeiten von den ihm zugerechneten zwei Absetzstunden umfasst gewesen seien und wer die übrigen Tätigkeiten zu erfüllen gehabt habe.

Ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung aus dem Titel des § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 bestehe daher nicht, zumal allfällige Leistungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang freiwillig erbracht worden wären; diesfalls bestehe aber kein Anspruch auf Vergütung (die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 91/12/0044).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG in Verbindung mit einer gesetzwidrigen Nichtbeachtung einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 49 LDG 1984 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 49 Abs. 1a LDG 1984 in der im Schuljahr 1999/2000 in Kraft gestandenen Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1999 lautete:

     "(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen

vermindert sich weiters

     1.        für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den

lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-

Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn diese Betreuung nicht von

einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird - um insgesamt

1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür

verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr

als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden und/oder der

Hauptschule eine Polytechnische Schule angeschlossen ist. Die

Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden bzw. von

einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht

zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst

insbesondere

     a)        die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung

einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

     b)        unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

     c)        die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-

Betrieb der Schule,

     d)        Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

     e)        die Führung der Fachbibliothek,

     f)        die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller

elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

     g)        Sicherheit und Virenschutz.

     Sie vermindert sich weiters

     2.        um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemein

bildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß

an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn

der Lehrer an einer oder mehreren allgemein bildenden

Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die

Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt

und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von

Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software

umfasst insbesondere

     a)        die Aufrechterhaltung der technischen und

logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance

und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und

Netzwerkkomponenten),

     b)        die Mitwirkung bei der Neukonzeption und

Realisierung von IT-Anlagen,

     c)        die Netzwerkinstallation von Betriebs- und

Anwendersoftware,

     d)        Sicherheit und Virenschutz,

     e)        technische Beratung und Nachschulung der Kustoden

an den Schulen.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist."

§ 50 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 in der in dem genannten Schuljahr in Kraft gestandenen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/1999 lautete:

"Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen

§ 50. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen richtet sich nach der Lehrverpflichtung der Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (§ 49) mit der Maßgabe, dass

1. § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im § 49 Abs. 1 dritter Satz genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben,

..."

In den Erläuterungen zur erstgenannten Gesetzesbestimmung

1476 BlgNR 20. GP, 29, heißt es (auszugsweise):

"Zu Art. X (LDG):

Auf Grund der technischen Weiterentwicklung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und Informationstechnologien sind die Einrechnungsbestimmungen für Kustoden im IT-Bereich an allgemein bildenden Pflichtschulen sowohl bezüglich des Regelungsinhaltes und der verwendeten Begriffe als auch des heute gegebenen Arbeitsaufwandes nicht mehr zeitgemäß. Die vorliegende Novelle hat daher eine Aktualisierung der Einrechnung für die Betreuung von IT-Arbeitsplätzen zum Inhalt. Hiebei ist zwischen jenen Tätigkeiten zu unterscheiden, die pädagogisch-fachlichen Charakter haben, und solchen der hard- und softwaremäßigen Betreuung. Erstere ist auf Grund des unmittelbaren Bezugs zur jeweiligen Schule und der unterrichtsmäßig vorgegebenen Besonderheit der Betreuung von den ständig an der Schule tätigen Kustoden zu versehen, wobei es sich bei der Betreuung jedoch nicht um Unterrichtstätigkeit handelt. Die hard- und softwaremäßige Betreuung ist im Allgemeinen eher gelegentlich erforderlich und kann daher von Lehrern, die mehrere Schulen eines vorgegebenen örtlichen Bereiches im Bedarfsfall betreuen; von anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen werden."

§ 9 Abs. 3 und § 52 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472 in der Fassung BGBl. Nr. 767/1996 (im Folgenden: SchUG), lauten:

"§ 9. ...

...

(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

...

Kustos

§ 52. Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden)."

Die belangte Behörde hat die Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdeführer behauptetermaßen erbrachten Leistungen gemäß § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 unter anderem darauf gegründet, dass dieser mit deren Vornahme nicht betraut worden sei.

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und unter Hinweis auf den Wortlaut der vorzitierten Gesetzesbestimmung die Auffassung, es komme für die Anrechenbarkeit auf die Lehrverpflichtung nicht auf einen Betrauungsakt, sondern bloß auf die faktische Durchführung der in § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG umschriebenen Leistungen an, sofern sie nur objektiv erforderlich seien. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die "Wahrnehmung" der in § 49 Abs. 1a Z. 1 LDG 1984 angesprochenen pädagogisch-fachlichen Betreuung von IT-Plätzen durch den "schuleigenen" IT-Kustoden (siehe dazu die Erläuterungen) bedarf ungeachtet der im LDG 1984 verwendeten Terminologie ohne Zweifel eines eigenen Betrauungsaktes nach § 52 SchUG. Wie die oben wiedergegebenen Erläuterungen zu § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG weiters zeigen, ging der Gesetzgeber davon aus, dass die hard- und softwaremäßige Betreuung eher gelegentlich erforderlich ist und daher (nicht nur vom "schuleigenen" IT-Kustoden, sondern auch) von Lehrern, die mehrere Schulen eines vorgegebenen örtlichen Bereiches im Bedarfsfall betreuen, von anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann es aber bei einer die gesamte Bestimmung des § 49 Abs. 1a LDG 1984 umfassenden Betrachtung unter Berücksichtigung der Erläuterungen keinem Zweifel unterliegen, dass es auch im Fall der "Wahrnehmung" der in § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 angesprochenen hard- und softwaremäßigen Betreuung von IT-Arbeitsplätzen Sache der zuständigen Vorgesetzten ist, durch Setzung bzw. Unterlassung eines entsprechenden Betrauungsaktes festzulegen, ob die in Rede stehenden Leistungen überhaupt durch einen Lehrer, gegebenenfalls durch welchen Lehrer (allenfalls den IT-Kustoden), wahrzunehmen sind. Den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ist gleichermaßen zu entnehmen, dass dieser erforderliche Betrauungsakt nicht schon mit der Bestellung zum Kustos im IT-Bereich für die jeweilige Schule (im Verständnis des § 52 SchUG) zusammenfällt.

Für die hier vertretene Rechtsauffassung (Erfordernis einer Betrauung mit den in § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 angeführten Leistungen) spricht auch die zum ersten Tatbestand des § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965 (im Folgenden: BLVG) - "Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat)" - bestehende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach persönliche Voraussetzung für die Anwendung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung der Auftrag an einen (bestimmten) Lehrer zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058 = Slg. Nr. 14.928/A, m.w.H.). Diese Rechtsprechung war bei Schaffung des § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1999 bereits bekannt. Der Gesetzgeber ist offenbar auch in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die "Durchführung" der in der zitierten Bestimmung umschriebenen Leistungen nur dann zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung führt, wenn diese auf Grund eines entsprechenden Auftrages erfolgt, auch wenn § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 - wie auch § 9 Abs. 2 erster Tatbestand BLVG - nicht ausdrücklich auf die Erteilung eines solchen Auftrages abstellt.

Unstrittig ist vorliegendenfalls, dass der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich mit der Durchführung der in Rede stehenden Leistungen beauftragt war.

Dieser hat zwar im Verwaltungsverfahren die Rechtsbehauptung aufgestellt, es liege "stillschweigende Zustimmung" zur Verrichtung dieser Tätigkeiten vor. Letzteres wurde ausschließlich mit dem Vorbringen begründet, der Beschwerdeführer habe die in Rede stehenden Betreuungsarbeiten "im guten Glauben und in Wahrnehmung der Rettungspflicht zur Schadensabwendung" verrichtet.

Für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten Betrauungsaktes kommt es nicht auf die Einhaltung einer bestimmten Form an. Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0077, m.w.N.).

Das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen, er habe die in Rede stehenden Arbeiten "im guten Glauben und in Wahrnehmung der Rettungspflicht zur Schadensabwendung" verrichtet, lässt jedoch keinen Bezug zu einem Verhalten eines Vorgesetzten erkennen, welches diesem als stillschweigende Betrauung zuzurechnen sein könnte. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, die vom Beschwerdeführer erbrachten Tätigkeiten seien von "den Vorgesetzten" auch wahrgenommen worden, unterliegt dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Es lässt darüber hinaus auch nicht erkennen, welche zuständigen Vorgesetzten diese Wahrnehmungen gemacht haben sollten.

Insoweit sich dieses Vorbringen auf eine Wahrnehmung durch den Schulleiter beziehen sollte, hätte der Beschwerdeführer auch zutreffendenfalls weiterhin (die Annahme einer schlüssigen Betrauung ausschließende) Zweifel an einem entsprechenden Willen dieses Vorgesetzten haben müssen, weil - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hinweist - aus der (vom Schulleiter erlassenen) Lehrfächerverteilung kein Anhaltspunkt auf seine Betrauung mit den in § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 angeführten Aufgaben zu entnehmen war, während - andererseits - seine Betrauung mit den in § 49 Abs. 1a Z. 1 LDG 1984 angeführten Aufgaben schon aus der Zahl von zwei Absetzstunden schlüssig hervorging. Eine Undeutlichkeit der Bescheidbegründung ist in diesem Zusammenhang - anders als die Beschwerde meint - nicht zu erkennen.

Sollte sich das Vorbringen aber auf Vorgesetzte im Bereich des Bezirksschulrates beziehen (dieser war nach den Feststellungen im später aufgehobenen Bescheid dieser Behörde vom 20. März 2001 für die Betrauung mit derartigen Aufgaben zuständig), so scheiterte die Annahme einer (schlüssigen) Betrauung des Beschwerdeführers schon daran, dass seitens dieser Behörde in der Direktorenkonferenz die Betrauung des G mit den genannten Arbeiten bekannt gegeben wurde.

Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme, er sei von der Betrauung des G mit den in Rede stehenden Arbeiten schon am Beginn des Schuljahres 1999/2000 in Kenntnis gesetzt worden.

In Ermangelung einer Betrauung des Beschwerdeführers waren die strittigen Absetzstunden auf seine Lehrverpflichtung nicht in Anrechnung zu bringen. Ob und inwiefern die in Rede stehenden Aufgaben von dem damit betrauten G auch tatsächlich wahrgenommen wurden, ist für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Absetzstunde anzurechnen war, bedeutungslos, sodass die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge versagt.

Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Begriff der "freiwillig" erbrachten (dort:) Unterrichtsleistungen, die eine Mehrdienstleistungsvergütung begründen können, nicht in dem hier diskutierten Sinne (nämlich: ohne Auftrag erbracht), sondern als begrifflichen Gegensatz zur Erfüllung einer gesetzlichen Supplierverpflichtung verstand, weshalb diese Rechtsprechung im hier interessierenden Zusammenhang überhaupt keine Rolle spielt.

Da dem Beschwerdeführer aus dem Titel des § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 keine weiteren Absetzstunden zustanden, wurde er auch in seinem als Beschwerdepunkt formulierten Recht auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG durch die Abweisung seines Antrages auf (Feststellung der Gebührlichkeit) der Vergütung einer zusätzlichen Mehrdienstleistung auf Grund einer solchen Absetzstunde nicht verletzt, wenngleich die Höhe der gebührenden Vergütung für Mehrdienstleistung rechtens in einem alle Aspekte erfassenden Bemessungsbescheid und nicht in Bezug auf einzelne, die Gebührlichkeit einer Mehrdienstleistung auslösende Begründungselemente zu prüfen gewesen wäre.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. Mai 2006

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120205.X00

Im RIS seit

02.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten