TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/30 2004/12/0144

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
PG 1965 §19 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §19 Abs2 idF 1985/426;
PG 1965 §19 Abs4 idF 1996/375;
PG 1965 §19 Abs4 Z1 idF 1994/016;
PG 1965 §19 Abs6 idF 1994/665;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der D in S, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck und Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. April 2004, Zl. 20202-L/4637191/0002-2004, betreffend Versorgungsbezug nach § 19 Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 31. März 2004 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Witwenversorgungsbezug nach ihrem im März 2004 verstorbenen früheren Ehemann. Sie führte aus, sie habe mit dem Verstorbenen drei Kinder gehabt, sei 18,5 Jahre verheiratet gewesen und sei nach der Scheidung unverheiratet geblieben. Sie legte ihrem Antrag die Kopie eines Einziehungsauftrages bei, wonach ihr früherer Ehegatte ihr monatlich EUR 94,47 überwiesen habe.

In den vorgelegten Verwaltungsakten befinden sich weiters Kopien von drei zwischen den ehemaligen Ehegatten vor Gericht geschlossenen Unterhaltsvergleichen. Mit dem am 7. Oktober 1963 vor dem Landesgericht Salzburg geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der verstorbene Beamte - soweit hier von Interesse - an die Beschwerdeführerin beginnend mit 1. Oktober 1963 monatlich einen Unterhaltsbetrag von S 800,--, fällig jeweils am 1. eines Monats im Voraus zu bezahlen. Eine Erhöhung des Unterhaltes trete im Verhältnis zur Erhöhung des Gehaltes unter Annahme einer normalen Berufslaufbahn ein.

Mit dem vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg am 6. Juli 1973 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Verstorbene (als Volksschuldirektor bezeichnet) in Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 7. Oktober 1963, der Beschwerdeführerin beginnend ab 1. Juni 1973 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000,-- anstatt der bisherigen S 800,-- zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbetrag werde seiner inneren Kaufkraft nach derart wertgesichert, dass er sich um jenen Betrag erhöhe oder vermindere, um den sich der Verbraucherpreisindex 1966 erhöhe oder vermindere, wobei als Bezugszahl die im Juli 1973 veröffentlichte Indexzahl zu Grunde gelegt werde. Im Falle der Nichtveröffentlichung dieses Indexes trete der an seiner Stelle verlautbarte Index. Erhöhungen bis zu 10 % nach oben oder unten sollten für die erste Bewertung unberücksichtigt bleiben.

Mit weiterem vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg abgeschlossenen Vergleich vom 29. Jänner 1976 verpflichtete sich der Verstorbene (Bezeichnung wie oben), der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 1976 monatlich einen weiteren Unterhaltsbetrag von S 300,-- bei Exekution zu bezahlen. Die Parteien erklärten übereinstimmend, dass der Unterhaltsvergleich vom 6. Juli 1973 weiterhin samt Wertsicherung aufrecht bleibe und vereinbarten hinsichtlich des weiteren Unterhaltsbetrages von S 300,-- eine Wertsicherung auf Basis der Indexzahl Februar 1976 derart, dass sich dieser Betrag um jenen erhöhe oder vermindere, um den sich der Verbraucherpreisindex 1966 erhöhe oder vermindere. Im Falle der Nichtveröffentlichung dieses Indexes sei die Berechnung nach dem an dessen Stelle veröffentlichten Index vorzunehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführerin gebühre nach ihrem früheren Ehemann ab 1. April 2004 gemäß § 19 Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965), BGBl. Nr. 340, "in der geltenden Fassung" ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von EUR 94,47 monatlich brutto. In der Begründung wurde ausgeführt, die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung desselben, ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 PG 1965, würden sinngemäß auch für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten gelten, soweit nichts anderes bestimmt sei, wenn der frühere Ehegatte zur Zeit des Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen gehabt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht begründete, weshalb im vorliegenden Fall das Pensionsgesetz des Bundes zur Anwendung gelangt. Auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakten und dem Vermerk "Allgemeinbildende Pflichtschulen-Personal" auf dem angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Verstorbene als Landeslehrer im Sinne des § 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Salzburg stand und daher § 106 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. das PG 1965 anzuwenden ist.

Nach § 19 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 -, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

Gemäß dem durch BGBl. Nr. 16/1994 mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 eingefügten Abs. 1a dieser Bestimmung ist Abs. 1 auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,

2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod

nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 PG 1965 idF BGBl. Nr. 426/1985 gebührt der Versorgungsgenuss dem früheren Ehegatten nur auf Antrag.

Nach § 19 Abs. 4 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994 und BGBl. Nr. 375/1996, darf der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage -

1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

Nach § 19 Abs. 6 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 665/1994, ist eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Zuerkennung des ihr zustehenden Versorgungsbezuges entsprechend der Unterhaltsvereinbarung samt entsprechender Wertsteigerungen in Höhe von monatlich EUR 221,78 verletzt.

Sie bringt vor, gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 würden die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten gelten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Der Verstorbene habe im vorliegenden Fall auf Grund der drei vorliegenden gerichtlichen Vergleiche nicht nur Unterhalt zu leisten gehabt, sondern auch tatsächlich geleistet. Aus der Formulierung des § 19 Abs. 4 PG 1965 ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin ein Versorgungsbezug in Höhe des Betrages zustehe, der der Unterhaltsleistung entspreche, auf die sie gegenüber dem Verstorbenen an dessen Sterbetag Anspruch gehabt habe. Die Höhe dieses Anspruches stelle gemäß § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 gleichzeitig auch die Obergrenze des Versorgungsbezuges dar. Es sei zu beachten, dass eine Formvorschrift, wonach eine Erhöhung des festgesetzten Unterhaltsbetrages im Sinne des § 19 Abs. 6 PG 1965 nur durch gerichtliches Urteil ausgesprochen oder in einem gerichtlichen Vergleich oder schriftlichen Vertrag vereinbart werden könne, sich weder aus § 19 Abs. 1 PG 1965 noch sonst ergebe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die von dieser Gesetzesstelle geforderte Form der Schriftlichkeit der Vereinbarung nur auf die erstmalige Unterhaltsvereinbarung beziehe. Da die Beschwerdeführerin einen dementsprechenden Anspruch gehabt habe, sei bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages auf die Wertsicherung Bedacht zu nehmen. Eine Erhöhung des Unterhaltsanspruches sei zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Unterhalt zur Zeit des Todes in der wertgesicherten Höhe bezahlt worden sei oder nicht. Es sei auch ohne Bedeutung, dass zur Hereinbringung des sich aus der Wertsicherung ergebenden Erhöhungsbetrages keine Exekution geführt werden könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass sich unter Bedachtnahme auf die Steigerungen des Index der Verbraucherpreise 1966 - im Februar 1976 ergebe sich dort ein Stand von 171,70 Punkten, der sich bis zum Mai 2004 auf 405,10 Punkte erhöht habe - der Unterhaltsanspruch von ATS 1.300,-- , das seien EUR 94,47, auf nunmehr EUR 221,78 erhöht habe. Dieser Betrag hätte daher der Beschwerdeführerin monatlich brutto zuerkannt werden müssen.

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

Die belangte Behörde hat keinerlei Begründung für die Bemessung des Versorgungsgenusses der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid angeführt. Aus der Gegenschrift ist ersichtlich, dass sie den Standpunkt vertritt, die Beschwerdeführerin habe den tatsächlich von ihrem früheren Ehemann zuletzt monatlich bezahlten Betrag als Versorgungsgenuss beantragt, eine davon ausgehende Valorisierung sei schon mangels entsprechenden Antrages nicht zu gewähren gewesen.

Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Richtig ist, dass gemäß § 19 Abs. 2 PG 1965 ein Versorgungsgenuss nur auf Antrag gebührt. Die Beschwerdeführerin begehrte im Antrag vom 31. März 2004 lediglich einen Witwenversorgungsbezug nach ihrem früheren Ehegatten. Im vorgelegten Verwaltungsakt befinden sich sämtliche gerichtlichen Vergleiche, aus denen auch die Wertsicherung ersichtlich ist. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung auch eine Urkunde zum Nachweis für den monatlich tatsächlich an sie von dem verstorbenen Beamten bezahlten Betrag beilegte, bewirkt nicht, dass ihr Antrag mit dem dort genannten Betrag begrenzt wäre. Vielmehr wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, auf Grund des ihr ohnehin bereits bekannten Sachverhalts die Höhe des gebührenden Versorgungsbezuges zu ermitteln. Aber auch für den Fall, dass in einem Antrag auf Versorgungsgenuss ein bestimmter Betrag genannt wäre, hätte die Behörde den auf Grund der Gesetzeslage maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die Bemessung ohne Bindung an den im Antrag genannten Betrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen vorzunehmen.

Im Beschwerdefall findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass § 19 Abs. 1a, Abs. 4a oder Abs. 5 PG 1965 anwendbar sind. Darauf berief sich auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde. Die hier maßgebliche Obergrenze für die Bemessung des Versorgungsbezuges der früheren Ehegattin ist nach § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 PG 1965 die Unterhaltsleistung, auf die sie gegen den verstorbenen Beamten auf Grund eines der in Abs. 1 genannten Titel an dessen Sterbetag Anspruch hatte. Entscheidend ist allein der Anspruch, wie er auf Grund eines der in § 19 Abs. 1 PG 1965 angeführten Verpflichtungsgründe gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden hat. Unmaßgeblich für die Höhe des Versorgungsbezuges ist es demnach, ob und in welcher Höhe der verstorbene Beamte dem früheren Ehegatten tatsächlich Unterhalt geleistet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0188).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht der Verwaltungsgerichtshof zwar davon aus, dass Unterhaltserhöhungen, die - wann immer - nicht in Schriftform vereinbart wurden, bei der Bemessung des Versorgungsbezuges des früheren Ehegatten unbeachtlich sind (siehe hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0188). Da aber hier die ehemaligen Ehegatten die Wertsicherung schriftlich in gerichtlichen Vergleichen vereinbarten, ist dieses Erfordernis ohnehin erfüllt.

In den hg. Erkenntnissen vom 17. April 1969, Zlen. 1017, 1756/68, und vom 12. Juni 1969, Zl. 647/69, war in den zu Grunde liegenden Unterhaltsvergleichen vereinbart, dass eine Erhöhung des zustehenden Unterhaltsbetrages erst ab deren Geltendmachung eintreten sollte. Derartiges wurde in den hier zu Grunde liegenden Unterhaltsvergleichen nicht vereinbart, sodass davon auszugehen ist, dass eine Erhöhung "automatisch" - also ohne weitere Geltendmachung - eintreten sollte. In einem derartigen Fall ist die vereinbarte Wertsicherung bei Ermittlung der Höhe des gebührenden Versorgungsbezuges der früheren Ehegattin nach § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 zu berücksichtigen (siehe hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 99/12/0203 = Slg. NF Nr. 15.268/A).

Zuzustimmen ist der Beschwerde, dass es mangels irgendeines Anhaltspunktes in den Gesetzen für den gegenteiligen Standpunkt nicht darauf ankommt, ob auf Grund des Unterhaltstitels unmittelbar Exekution geführt werden kann oder noch ein Urteil gemäß § 10 EO erforderlich ist.

Da die belangte Behörde - wie die Gegenschrift zeigt - somit die maßgebliche Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. Mai 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120144.X00

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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