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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des PS in S, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2003, Zl. FA13A-12.10 S 197- 03/12, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. MD in S, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, und 2. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage zur Zl. 2002/06/0117 verwiesen. Nach Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. April 2002 durch den (zur Zl. 2002/06/0117) angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2002 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde den Bescheid vom 30. Oktober 2002 erlassen, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 14. Februar 2002 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Rutschgefährdung, wie durch Einschätzung des Sachverständigen Mag. E.N. dargelegt, bei sach- und fachgerechter Durchführung der Bauarbeiten nicht gegeben sei. Im Übrigen habe in Anlehnung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde zu gelten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rutschgefährdung als Frage der Bauplatzeignung nicht als subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn geltend gemacht werden könne.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 2003 als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde führte nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde bei Erlassung seines Bescheides vom 30. Oktober 2002 die bindende Wirkung des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 17. Juni 2002 zu beachten gehabt habe. Ergänzend werde dennoch darauf hingewiesen, dass der dem Baubewilligungsverfahren zu Grunde gelegte Bebauungsplan gegenüber dem ursprünglich vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan nach Durchführung des Anhörungsverfahrens eine Reduktion der Bebauung durch Vorsehung einer Freifläche gegenüber dem ursprünglichen Entwurf aufweise, weshalb eine neuerliche Anhörung bezüglich dieser Abänderung nicht notwendig gewesen sei.
Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, dass an der angefochtenen Berufungsentscheidung zwei befangene Gemeinderäte als Mitglieder der Berufungsbehörde teilgenommen hätten, führte die belangte Behörde aus, der Umstand, dass zwei Mitglieder des Gemeinderates Cousin und Cousine der Ehegattin des Beschwerdeführers seien, stelle für sich keine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 AVG dar. Im Übrigen bestünden keine sachlichen Bedenken und sei kein im Zusammenhang mit der geltend gemachten Befangenheit aufzugreifender Verfahrensfehler zu ersehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid neuerlich mit dem Argument der Gesetzwidrigkeit der für den Bauplatz geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften bekämpft, ist er diesbezüglich auf das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2002/06/0117, zu verweisen. Bereits darin wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer mangels subjektivöffentlichen Rechts nicht berechtigt war, im Verwaltungsverfahren als Nachbar die Frage der Flächenwidmung des Bauplatzes aufzurollen. Insoferne wird auf das angeführte Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, eine von ihm aufgezeigte Befangenheit von zwei Mitgliedern des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde bei Erlassung des mit dem angefochtenen Bescheid angefochtenen Berufungsbescheides aufzugreifen, zeigt er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 7 Abs. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
"1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein
Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie,
ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder
im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;
2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder
Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer
Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung
des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben."
Selbst wenn die Cousins der Ehegattin des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Mitwirkung als Gemeinderäte wegen ihrer Eigenschaft als "Geschwisterkind" im Sinne des § 7 Abs. 7 Z. 1 AVG befangen gewesen sein sollten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1982, Zl. 81/03/0198, VwSlg. 10.812/A), zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern dies dazu führen hätte müssen, dass die belangte Behörde einen etwaigen Verfahrensmangel auf Gemeindeebene wahrnehmen hätte müssen und den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid aus diesem Grund aufzuheben gehabt hätte, weil sich gegen diesen Bescheid keine sachlichen Bedenken ergeben. Es ist daher auch nicht näher auf das Vorbringen, aus welchem Grund sich eine solche Befangenheit ergeben hätte sollen, einzugehen.
Die Beschwerde ist nicht geeignet, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf Gemeindeebene darzulegen. Aus diesem Grund kann die Problematik einer möglichen Befangenheit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vorstellungsbescheides aufzeigen. Die Beschwerde ist insoweit daher unbegründet.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt sohin nicht vor, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 30. Mai 2006
Schlagworte
Baurecht Nachbar Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003060172.X00Im RIS seit
26.06.2006