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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des Dr. P M, zur Zeit in Auslandsverwendung in T, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Dienstrechtsangelegenheit (Kaufkraftausgleichszulage) gemäß § 21b GehG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst an der Österreichischen Botschaft in Tokio (was auch für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum zutrifft).
Mit der gegenständlichen, am 31. März 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde bislang nicht über seine Vorstellung vom 1. Juni 2005 gegen ein Dienstrechtsmandat vom 11. Mai 2005 betreffend die Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage (kurz: KAZ) für den Monat Mai 2005, welches er am 20. Mai 2005 erhalten habe, entschieden habe. Mit dieser Vorstellung hatte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung der KAZ für den Monat Mai 2005 beantragt (zu früheren Säumnisbeschwerden betreffend frühere Vorstellungen gegen frühere vergleichbare Dienstrechtsmandate siehe den hg. Beschluss vom 28. März 2006, Zlen. 2005/06/0388 und 2006/06/0013). Das Vorverfahren wurde bislang nicht eingeleitet.
In einem Schriftsatz vom 15. Mai 2006 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und legte eine Reihe weiterer Unterlagen vor. Er brachte darin insbesondere vor, schon zum Zeitpunkt, als er die Vorstellung erhoben habe, sei bereits im Hinblick auf frühere Vorstellungen bzw. Anträge ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Paritätswertes (Kaufkraftunterschiedes zwischen Österreich und dem ausländischen Dienstort) als Grundlage für die Festsetzung der KAZ anhängig gewesen. Somit sei im Beschwerdefall das Dienstrechtsmandat vom 11. Mai 2005 keineswegs mangels rechtzeitiger Einleitung eines Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten.
Die belangte Behörde habe mit dem zwischenzeitig erlassenen Bescheid vom 12. April 2006 unter anderem auch über die ihm für Mai 2005 gebührende KAZ entschieden. Eine Entscheidung über die Vorstellung sei damit aber nicht ergangen, sodass kein Fall des § 36 Abs. 2 VwGG vorliege, sondern ein Fall der materiellen Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG. Im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG habe er Anspruch auf den vollen Aufwandersatz (wurde näher ausgeführt).
Gemäß § 21b GehG, BGBl. Nr. 54/1956 (dieser Paragraph in der seit 1. Jänner 2005 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 176/2004) gebührt dem (im Ausland verwendeten) Beamten eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als im Inland.
§ 9 DVG 1984, BGBl. Nr. 29 (diese Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 362/1991), trifft nähere Bestimmungen zum Dienstrechtsmandat. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen kann gegen ein Dienstrechtsmandat bei der Dienstbehörde, die das Mandat erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Nach Abs. 4 dieses Paragraphen hat die Dienstbehörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls das angefochtene Dienstrechtsmandat von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass schon im Hinblick auf frühere Vorstellungen (betreffend andere Monate) bzw. Anträge auf Festsetzung der KAZ betreffend diesen Dienstort ein entsprechendes Verfahren zur Ermittlung der "Parität" (des Kaufkraftunterschiedes als wesentliche Grundlage für die Festsetzung der KAZ - siehe dazu Näheres im zuvor genannten hg. Beschluss vom 28. März 2006) anhängig war. Dies ergibt sich jedenfalls aus einer Zuschrift (e-mail) vom 1. April 2005 des Sachbearbeiters bei der belangten Behörde an den Beschwerdeführer. Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdefall die im Schreiben der belangten Behörde vom 27. Juni 2005 (siehe dazu näher abermals den hg. Beschluss vom 28. März 2006) zum Ausdruck gebrachte Auffassung, das Dienstrechtsmandat (hier) vom 11. Mai 2005 sei außer Kraft getreten und es sei ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten, inhaltlich unzutreffend, weil das Ermittlungsverfahren zur Sache bereits anhängig war, die Vorstellung vom 1. Juni 2005 nur einen Teil des Gesamtkomplexes betraf und nicht bewirkte, dass wegen dieser Vorstellung ein eigenständiges Ermittlungsverfahren zu einer anderen bzw. abweichenden Thematik einzuleiten gewesen wäre. Im Beschwerdefall kann daher (anders als im genannten hg. Beschluss auf Grund einer anderen Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der früheren Vorstellungen angenommen) nicht davon ausgegangen werden, dass das hier gegenständliche Dienstrechtsmandat vom 11. Mai 2005 mangels rechtzeitiger Einleitung eines Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten wäre. Ein Grund zur Zurückweisung der vorliegenden Beschwerde ist auch sonst nicht ersichtlich.
Mit dem vom Beschwerdeführer genannten und in Ablichtung vorgelegten Bescheid vom 12. April 2006 hat die belangte Behörde unter Bezugaufnahme auf die verschiedenen Vorstellungen (darunter jene vom 1. Juni 2005) und Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Festsetzung der KAZ für diesen ausländischen Dienstort (Auflistung im Vorspruch) mit Spruchpunkt 1. unter anderem die dem Beschwerdeführer für die Monate Jänner 2005 bis Dezember 2005 jeweils gebührende KAZ der Höhe nach festgestellt und hat (ua.) mit Spruchpunkt 2. verschiedene Anträge, darunter jenen vom 1. Juni 2005 auf Neufestsetzung der KAZ, als unbegründet abgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass mit diesem Bescheid nicht nur über die im Jahr 2005 jeweils monatlich gebührende KAZ abgesprochen, sondern auch über die Vorstellung vom 1. Juni 2005 entschieden wurde (wenngleich nicht in dem vom Beschwerdeführer angestrebten Sinn). Damit hat die belangte Behörde nach Einbringung der - zulässigen - Beschwerde den versäumten Bescheid, der Gegenstand dieses Säumnisbeschwerdeverfahrens ist, nachgeholt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren war daher abzuweisen.
Der Anregung des Beschwerdeführers, die mit dem hg. Beschluss vom 28. März 2006, Zlen. 2005/06/0388 und 2006/06/0013, abgeschlossenen Säumnisbeschwerdeverfahren vom Amts wegen wiederaufzunehmen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil im hier maßgeblichen § 45 VwGG eine amtswegige Wiederaufnahme nicht vorgesehen ist; ein Fall des § 45 Abs. 4 VwGG lag nicht vor.
Wien, am 30. Mai 2006
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060098.X00Im RIS seit
25.07.2006