TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/30 2004/06/0202

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des AP, 2. der CP, beide in G, beide vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 13. Oktober 2004, GZ. 049221/2004-4, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: HT in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. November 2001 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dem früheren Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. 122/1, KG L., die baurechtliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Ausführung des Bauvorhabens eines Beherbergungsbetriebes.

Die dagegen von den Beschwerdeführern, die Eigentümer des südöstlich dem Baugrundstück unmittelbar benachbarten Grundstückes Nr. 211, KG.L., sind, erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom 8. April 2002 als unbegründet abgewiesen.

Im Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide sah der geltende Flächenwidmungsplan für dieses Grundstück die Widmung "allgemeines Wohngebiet" vor.

Nach dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz ist nunmehr auf der Straßenseite des Baugrundstückes entlang der L. Hauptstraße Kern-, Büro-, und Geschäftsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. c Stmk. Raumordnungsgesetz (Stmk. ROG) gewidmet. Das Baugrundstück liegt mitten in diesem so gewidmeten Gebiet.

Mit Antrag vom 16. April 2004 (beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz eingelangt am 21. April 2004) beantragte die Mitbeteiligte als nunmehrige Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes die Nutzungsänderung von Beherbergungsbetrieb in "Appartementhaus mit Bordellbetrieb".

Anlässlich der am 16. Juni 2004 anberaumten mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen. Sie machten geltend, es sei betreffend die zu erwartenden Immissionen eine gutachterliche Stellungnahme durch das Amt für Umweltschutz einzuholen; daraus werde sich ergeben, dass dem Charakter des Gebietes - und zwar dem überwiegenden Wohncharakter des Gebietes - widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft zu erwarten seien. Es seien unzumutbare Immissionen zu befürchten. Auch die Schallschutzmaßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG seien nicht gegeben bzw. nicht ausreichend, um unzumutbare Schallimmissionen gegenüber den Beschwerdeführern hintanzuhalten.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2004 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz der Mitbeteiligten die baurechtliche Bewilligung für die angeführte Nutzungsänderung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück unter Auflagen. Die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer betreffend die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem damit verbundenen Immissionsschutz wurden als unbegründet abgewiesen, andere Einwendungen (u.a. dass das Gebäude über keinerlei Parkplätze verfüge) wurden als unzulässig zurückgewiesen.

Diese Entscheidung begründete der Stadtsenat insbesondere damit, dass nach der hg. Judikatur (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2002/06/0091) ein Bordell unter dem Begriff "Vergnügungsstätte", wie sie gemäß § 23 Abs. 5 lit. c Stmk. ROG in Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten zulässig sei, zu subsumieren sei. Die geplante Nutzungsänderung stehe somit mit dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan im Einklang. Es habe keinerlei Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Nutzungsänderung, dass in diesem Gebiet keine sonstigen Bordellbetriebe vorhanden seien und in der näheren Umgebung beinahe ausschließlich Objekte zu Wohnzwecken existierten. Für die Behörde sei nicht nachvollziehbar, welche dem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft aus der Nutzungsänderung am bestehenden Objekt erwachsen sollten. Nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde würden die zu erwartenden Immissionen die Ortsüblichkeit der bestehenden Widmungskategorie nicht überschreiten und somit von den Nachbarn hingenommen werden müssen. Die Einwendungen betreffend die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, seien somit als unbegründet abzuweisen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Abänderung bestätigt, dass von Amts wegen die Betriebszeit mit 9.00 bis 22.00 Uhr festgesetzt wurde.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach der Judikatur (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2002/06/0091) sei in Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten gemäß § 23 Abs. 5 lit. c Stmk. ROG ein Bordell, das als Vergnügungsstätte im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sei, zulässig. Nach diesem Erkenntnis sei ein Bordell nicht als Gasthaus zu qualifizieren, da bei ersterem der sexuelle Lustgewinn die Eigenart des Betriebes dominiere und nicht der Genuss von Speisen und/oder Getränken. Da es Abstellplätze für Kraftfahrzeuge auf dem Baugrundstück nicht gebe, verbleibe als einzige betriebsbedingte Emissionsquelle nach der Definition des Verwaltungsgerichtshofes in dem angeführten Erkenntnis der die Eigenart eines Bordellbetriebes dominierende "sexuelle Lustgewinn". Es könne immissionsmäßig keinen Unterschied machen, ob die sexuellen Handlungen in einem sogenannten Stundenzimmer oder beispielsweise in einem Schlafzimmer innerhalb einer Wohnung erfolgten, womit sich allfällige Schallimmissionen im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhielten. Dahingehend sei nach dem Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 99/06/0010, davon auszugehen, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sicher gestellt seien und somit ausgeschlossen sei, dass ungeachtet der Einhaltung der für die Widmungskategorie geltenden Emissionswerte eine Verletzung des aus § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG ableitbaren Nachbarrechtes hinsichtlich des Schallschutzes gegeben sein könnte. Die Behörden beider Rechtsstufen hätten daher auch ohne Aufnahme von Sachverständigenbeweisen keinen Zweifel daran, dass mit Sexualkontakten allenfalls verbundene Emissionen keine (auch) dem Gebietscharakter eines Kern-, Büro- und Geschäftsgebietes widersprechenden Belästigungen verursachten und zwar unabhängig von deren Häufigkeit und auch davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich stattfänden.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Frage, ob mit der Ausübung der Prostitution in fünf Zimmern allenfalls verbundene Lautäußerungen den Gebietscharakter eines Kerngebietes widersprechende Belästigungen verursacht würden, nach allgemeiner Alltagserfahrung zu beantworten, ohne dass die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig sei. So habe der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 20. Jänner 1994, Zl. 90/06/0193 (gemeint offensichtlich das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/96/0159, das im Unterschied zu dem zitierten ein Architekturbüro betrifft und die angeführten Aussagen enthält), bei der Frage, ob ein Architekturbüro im reinen Wohngebiet zulässig sei, die Einholung eines Gutachtens betreffend die zu erwartenden Immissionen nicht für erforderlich erachtet, weil unter Bedachtnahme auf die mit einem solchen Büro zusammenhängenden Fahrbewegungen nach allgemeiner Erfahrung weder bei typologischer Betrachtung noch bei Betrachtung des konkreten Vorhabens Immissionen zu erwarten seien, die im Widerspruch zu der maßgeblichen Flächenwidmung (in diesem Fall: reines Wohngebiet) stünden. Besondere Gründe, solche Gutachten dennoch einzuholen, seien in diesem Fall nicht erkennbar gewesen.

Gleiches müsse nach Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall gelten, in welchem hinsichtlich der allein verfahrensentscheidenden Lärmproblematik zum Einen keine Kfz-Abstellplätze auf dem Bauplatz antragsgegenständlich seien und zum Anderen auf Grund der Lage in einem Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet höhere Widmungsmaße gälten. Ebenso wenig bestünden Zweifel daran, dass das verfahrensgegenständliche Objekt auch hinsichtlich der Anbausituation an das Nachbarhaus den allgemeinen Anforderungen an ein Bauwerk betreffend den Schallschutz gemäß § 43 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG entspreche, sei es doch mit einer Brandwand mit einer Stärke von 33 cm von diesem getrennt.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass der mit Sicherheit wesentlich durch das im unmittelbaren Nahebereich des antragsgegenständlichen Objektes befindliche Schwarzenegger-Stadion mit den darin stattfindenden Sportveranstaltungen einschließlich des damit verbundenen Verkehrsaufkommens geprägte Gebietscharakter des nunmehrigen "Kern-, Büro- und Geschäftsgebietes" durch den Bordellbetrieb keine widersprechenden Belästigungen erfahre, ohne dass es hiezu eines gesonderten Sachverständigenbeweises bedurft hätte.

Die Öffnungszeit des Bordellbetriebes sei in "amtswegiger Abänderung" der erstinstanzlichen Entscheidung für den Zeitraum von 9.00 bis 22.00 Uhr festzusetzen gewesen, da der Vertreter der Mitbeteiligten in ihrer Stellungnahme zum Berufungsvorbringen vom 26. August 2004 den Antragsgegenstand dahingehend eingeschränkt habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

2.

die Abstände (§ 13);

3.

den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);

4.

die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);

5.

die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

              6.              die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6). "

Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG), LGBl. Nr. 127, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 39/1986, sind "allgemeine Wohngebiete" Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können.

Gemäß § 23 Abs. 5 lit. c Stmk. ROG in der angeführten Fassung, sind Kerngebiet-, Büro- und Geschäftsgebiete Flächen, die vornehmlich für Verwaltungsgebäude, Büro- und Kaufhäuser, Hotels, Theater, Kirchen, Versammlungsräume, Gast- und Vergnügungsstätten u. dgl. bestimmt sind, wobei auch die erforderlichen Wohngebäude und Garagen in entsprechender Verkehrslage sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Büro- und Geschäftsgebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet werden können.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist gemäß dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz als "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,3 bis 2,5 gewidmet. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2002/06/0091), dass ein Bordell unter die Kategorie "Vergnügungsstätte" im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. c Stmk. ROG in Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten fällt und daher in dieser Widmung zulässig ist. Das in solchen Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten grundsätzlich anzunehmende, dem Gebietscharakter entsprechende Ausmaß an Schallimmissionen ist von Nachbarn hinzunehmen. Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen kleinen Bordellbetrieb (mit fünf Zimmern). Die belangte Behörde hat davon ausgehend zu Recht die Ansicht vertreten, dass von den Beschwerdeführern keine besonderen Gründe ins Treffen geführt wurden, auf Grund derer angenommen hätte werden können, der verfahrensgegenständliche Bordellbetrieb verursache Lärmimmissionen, die dem Gebietscharakter eines solchen Kern-, Büro- und Geschäftsgebietes widersprechen könnten. Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang inhaltlich zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0159, berufen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der Behörden des Verwaltungsverfahrens geteilt hatte, wonach von einem Architekturbüro (mit drei Büroräumen und Nebenräumen) samt Kraftfahrzeugabstellplätzen auch unter Bedachtnahme auf die damit zusammenhängenden Fahrbewegungen nach allgemeiner Erfahrung weder bei typologischer Betrachtung noch bei Betrachtung des konkreten Vorhabens Immissionen zu erwarten seien, die im Widerspruch zu der in diesem Fall maßgeblichen Flächenwidmung "reines Wohngebiet" stünden. Besondere Gründe, die die Einholung von Gutachten zur Beurteilung der Lärmimmissionen eines Bauvorhabens erforderlich gemacht hätten, seien in diesem Beschwerdefall nicht erkennbar gewesen. In gleicher Weise ist zu dem vorliegenden Bauverfahren festzustellen, dass besondere Gründe dafür, dass ein Gutachten zur Lärmfrage hätte eingeholt werden müssen, weder von den Beschwerdeführern geltend gemacht wurden noch sonst erkennbar sind.

Dem in diesem Zusammenhang allenfalls relevanten Umstand, dass drei Zimmer des verfahrensgegenständlichen Gebäudes (zwei im Erdgeschoß und eines im Dachgeschoß) unmittelbar an das Gebäude der Beschwerdeführer angrenzen, hat die belangte Behörde aber zutreffend entgegengehalten, dass sich an dieser Seite des gegenständlichen Gebäudes eine (öffnungslose) Brandwand in der Dicke von 33 cm befindet. Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass auch die Brandwand des Gebäudes der Beschwerdeführer an dieser Seite Schallimmissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführer hintanhält. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nichts vorgetragen, was die Überlegung der belangten Behörde, die vom verfahrensgegenständlichen Bordellbetrieb ausgehenden Lärmimmissionen widersprächen dem Gebietscharakter nicht, fraglich erscheinen lassen könnte. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Öffnung dieses Betriebes auf die Zeit von 9.00 bis 22.00 Uhr beschränkt wurde. Bei immissionsrechtlicher Beurteilung beginnt nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, S. 7 (Beurteilung von Schallimmissionen Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich), die Nacht, wenn nicht anders festgelegt, mit 22.00 Uhr. Bei Nacht ist somit kein Betrieb zulässig.

Wenn sich die Beschwerdeführer weiters auf den Schallschutz gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG berufen, wonach der von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem derartigen Pegel gehalten werden müsse, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Maßstab für diese Beurteilung grundsätzlich das in der auf dem Baugrundstück geltenden Widmungskategorie anzunehmende Widmungsmaß ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219). Gemäß der ÖNORM S 5021-1 gilt für die Widmungskategorie Kerngebiet bei Tag ein Immissionsgrenzwert von 60 dB betreffend den energieäquivalenten Dauerschallpegel. Auch im Zusammenhang mit dem einzuhaltenden Schallschutz gemäß dieser Bestimmung bedarf es der Einholung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Gutachtens nicht, wenn es sich bei den zu erwartenden Lärmimmissionen um solche handelt, die für die Widmungskategorie typisch sind bzw. dieser offensichtlich entsprechen, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist.

Der Berufung der Beschwerdeführer auf das ursprünglich negative Gutachten des Stadtplanungsamtes aus dem Jahre 2000 ist entgegenzuhalten, dass dieses Gutachten auf der Grundlage der früher geltenden Widmung für das verfahrensgegenständliche Baugründstück, nämlich "allgemeines Wohngebiet", erstellt worden ist.

Zum Beschwerdevorbringen in der Nähe des verfahrensgegenständlichen Gebäudes würden sich im Hinblick auf das nahe gelegene Eislaufstadion Schulkinder und damit schutzbedürftige Unmündige aufhalten, ist festzustellen, dass damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht wird. Für die immissonsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens ist es auch nicht von Bedeutung, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Zukunft in dem Nachbargebäude u.U. ein Tagesheim für kleine Kinder führen wird.

Soweit die Beschwerdeführer einen vermehrten zu- und abfahrenden Fahrzeugverkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche befürchten, ist ihnen die hg. Judikatur entgegenzuhalten, wonach dem Nachbarn im Geltungsbereich des Stmk. ROG kein Nachbarrecht zusteht, dass die auf der öffentlichen Verkehrsfläche bestehenden Verkehrsverhältnisse durch ein Bauvorhaben nicht geändert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2001/06/0142).

Wenn die Beschwerdeführer negative Auswirkungen, die ein Bordellbetrieb ihrer Meinung mit sich bringe, wie Drogen, Kriminalität, Menschenhandel, Vergewaltigung, Eigentumsentwertung, Erniedrigung des Sozialstatus und Erhöhung des kriminellen Risikos, ins Treffen führen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich sowohl die Betriebsinhaberin als auch die zukünftigen Besucher dieses Hauses an die gesamte österreichische Rechtsordnung zu halten haben und insbesondere ein allfälliges strafbares Verhalten von Besuchern dieses Betriebes von den jeweils zuständigen Organen (insbesondere den Strafgerichten) zu ahnden sind. Insbesondere ist auch auf die Bewilligungspflicht von Bordellen nach den §§ 4 ff Stmk. Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 16/1998 i.d.F. LGBl. Nr. 18/2002 hinzuweisen. Baurechtlich ist die Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Bordellbetriebes allein nach den gemäß dem Stmk. BauG in Verbindung mit dem Stmk. ROG maßgeblichen Kriterien zu beurteilen.

Zur Frage des Vorliegens eines Appartementhauses kommt den Beschwerdeführern gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht zu. Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall die Nutzung als Bordellbetrieb die maßgebliche Verwendung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Mai 2006

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060202.X00

Im RIS seit

27.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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