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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des WJ in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/33, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Gewährung von Krankenhilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der am 27. Dezember 2005 zur Post gegebenen und am 29. Dezember 2005 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 5. November 2004 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, einen Antrag auf "Gewährung von Krankenhilfe bzw. Kostenübernahme für Zahnbehandlung" gestellt. Über diesen Antrag sei innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entschieden worden, worauf er am 19. Mai 2005 einen Devolutionsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingebracht habe. Obwohl seitdem bereits ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstrichen sei, habe die belangte Behörde bislang keine Entscheidung erlassen, sodass er in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung verletzt worden sei.
Am 23. Jänner 2006 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da der Unabhängige Verwaltungssenat Wien auf Grund des Devolutionsantrages mit Bescheid vom 24. Oktober 2005, Zl. UVS-SOZ/53/4151/2005, in der Sache entschieden und den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 4. November 2005 durch eigenhändige Übernahme zugestellt worden, wobei eine Kopie des Rückscheines vorgelegt werde.
Dass dieses Vorbringen der belangten Behörde zutrifft, ergibt sich schon aus den zu Zl. 2006/10/0049, Zl. 2006/10/0056 und Zl. VH 2005/10/0089 protokollierten Beschwerden und Anträgen des Beschwerdeführers. Diesen war auch jeweils der auf Grund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2005 betreffend seinen Antrag auf Gewährung von Krankenhilfe bzw Kostenübernahme für Zahnbehandlung vom 5. November 2004 angeschlossen; es wurde darin auch auf die Zustellung dieses Bescheides am 4. November 2005 hingewiesen.
Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass die Behörde nicht entschieden hat. Wird also über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde
zurückzuweisen (vgl. z.B. hg. Beschluss vom 18. März 2005, Zl. 2002/02/0234, und vom 24. März 2004, Zl. 2003/09/0179).
Wien, am 31. Mai 2006
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100225.X00Im RIS seit
19.07.2006