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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und des Gleichheitsrechts durch die vertretbare Annahme der Verletzung des Objektivitätsgebotes durch Berichterstattung über den Mietrechtsstreit eines in einer Villa wohnenden Arztes auf Grund tendenziöser Berichterstattung durch Erweckung des Eindrucks der Bereicherung des Arztes an einer alten Patientin (der früheren Besitzerin und Vermieterin der fraglichen Villa)Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Am 29. September 2000 strahlte der Österreichische Rundfunk (ORF) im Fernsehprogramm ORF 2 in der Sendung "Schauplatz Gericht" einen Beitrag über die "Geschichte einer Villa" im 13. Wiener Gemeindebezirk aus. Für die Sendung waren der nunmehrige Erstbeschwerdeführer Dr. H L als Informationsintendant Fernsehen, der Zweitbeschwerdeführer Dr. R S als Chefredakteur-Aktueller Dienst Fernsehen und der Drittbeschwerdeführer Dr. P R als Sendungsverantwortlicher, dieser hatte den in Rede stehenden Sendungsbeitrag gestaltet und kommentiert, verantwortlich.
Die Sendung hatte - im hier maßgeblichen Zusammenhang - den folgenden Inhalt:
"R: Eine Geschichte haben wir 2 1/2 Jahre lang recherchiert. Vordergründig ging es nur um einen Streit um einen Villenbesitzer und seinen Mieter. Bei genauerem Hinschauen hat sich aber eine Geschichte daraus entwickelt, die ganz gut dokumentiert, wie man in der feinen Wiener Gesellschaft zu etwas kommt. Im Mittelpunkt zahlreicher Prozesse steht diese noble Villa in Wien, in Bestlage, wie es in der Sprache der Immobilienmakler heißt. Herr Dr. K, hier mit seinem Anwalt Dr. W, ist seit 2 Jahren der Eigentümer. Er ist sehr unglücklich über seinen Mieter im ersten Stock.
R: Es geht um dieses Haus, und da wohnt glaub ich auf 165 m2 jemand und was zahlt der Miete?
K: ATS 3.000,-- Nettomiete, für Alt-Hietzing ganz nett, zusätzlich eine Garage in Alleinbenützung und 600 m2 Garten in Alleinbenützung und Dachboden und Keller. Und - darf man nicht vergessen - Untermietsrecht und Weitergaberecht zu gleichen Bedingungen.
R: Und ihnen gehört aber das Haus, sie sind der Eigentümer?
K: Ja, bin der Eigentümer, ja.
R: Sie dürfen aber nicht in den Garten?
K: Nein.
R: So gesehen darf sich der Mieter wie der Eigentümer des Hauses fühlen. Der wahre Eigentümer Herr K darf eigentlich nur die Wohnung im Erdgeschoss benützen, die er gerade renoviert, offenbar hat eine Voreigentümerin, eine Frau R, diesen außergewöhnlichen günstigen Mietvertrag abgeschlossen, der Mieter des ersten Stockes war ihr Arzt.
K: Die Frau R war sehr krank und weit über 80 und sehr betagt und das heißt, es lässt sich heute nach ihrem Tode nicht mehr feststellen, was mündlich vereinbart wurde und der Mietvertrag ist so maximal, dass sogar der Herr Stadtrat F blass würde, der ja ein großer Mietverfechter ist.
R: War haben uns für die Geschichte dieses Hauses interessiert, um das sich angeblich seit Jahren verschiedene Prozesse ranken. Die Villa hat einer Frau R gehört. Die alte Dame, von der wir nur mehr die Kopie dieses Passfotos auftreiben konnten, ist 1996 gestorben. Über ihr Testament fanden wir aber 1998 die Spur ihrer besten Freundin. Frau M, die ein Bild geerbt hat, als Frau R gestorben ist.
R: Haben sie das Bild auch irgendwo hängen?
M: Ja, das ist das Bild.
R: Das ist der Vitale.
M: Ja.
R: Waren die R eigentlich reiche Leute, wie man sagen würde, oder wohlhabend?
M: Ja, sie hat sehr schönen Schmuck gehabt, der ist weg, sehr sehr schöner Schmuck, war sehr gut angezogen, und geschmackvoll.
R: Die Frau R war eine Dame, kann man sagen.
M: Ja.
R: Aber gegen Ende ihres Lebens sei Frau R von Menschen umgeben gewesen, die seltsame Sachen von ihr verlangt haben, z.B. Blankounterschriften?
M: Man hat Unterschriften von ihr verlangt und Blankounterschriften, und Schmuck hat sie sagen müssen, wo sie ihn hat. Hat ja dann zum Schluss abgesperrt die Wohnung und wollte nicht, dass jemand kommt Fremder. Außer mir ist niemand gekommen zu ihr.
R: Und zu einem Arzt hätte Frau R noch Vertrauen gehabt!
R: Wissen Sie, war das der Wunsch der Frau R, dass der Arzt bei ihr wohnt?
M: Ja, das war ihr Wunsch, dass er soll oben wohnen, dass er jederzeit in der Nacht zu ihr kommen kann. Das weiß ich, das hat sie gesagt.
R: Der Arzt hat offenbar diesem Wunsch entsprochen.
M: Natürlich, ja, dann hat er auch die Wohnung, die oben war, übernommen, das war scheinbar auch vereinbart, da war ich aber nicht dabei.
R: Dieser Arzt hätte sich nicht nur für Frau R, sondern auch für die 15 Mio. Villa und für das wertvolle Mobiliar interessiert, aber als die kinderlose Frau vor 4 Jahren starb, setzte sie ihre langjährige polnische Haushälterin J. S zur Erbin des Hauses ein. Der Arzt sollte nach dem Testament nur ein Landschaftsbild erben. Zusatz:
des weiteren sei er berechtigt, jene Gegenstände an sich zu nehmen und zu behalten, die er will. Daneben ist im Testament gestanden noch ein Satz, was ihm sonst noch gefällt, diesem Arzt, das darf er sich auch nehmen?
M: Es hat ihm alles gefallen.
R: Und er hat sich alles genommen?
M: Hat sich alles genommen.
R: Und hat das alles scheinbar in den oberen Stock transportiert.
M: Ja. Die ganzen Möbel sind hinauf gekommen.
R: Gleich nach dem Tod der Frau R verschwanden aus der Villa von Frau R auch noch Schmuckgegenstände und stapelweise Geld und zwar aus dem in der Wand versteckten Tresor, weiß die Nichte der zur reichen Erbin gewordenen Haushälterin.
H: Österreichisches Geld, Schweizer Franken und US-Dollar und auch Schmuck und Goldmünzen und Sparbücher auch.
W: Und der Wert dieses Geldes, das weggekommen ist, was war das wert?
H: Schon Millionen, in Millionenhöhe.
R: Der Arzt sagte nun auch der reichen, nunmehr schwerkranken und über 80-jährigen Haushälterin zu, sie zu pflegen, dafür setzte ihn Fr. S in ihrem Testament zum Erben ein. Als der Arzt aber ein halbes Jahr später die Villa geschenkt haben wollte, schaltete die Nichte der Haushälterin einen Anwalt ein.
W: Obwohl sie ih(n) zum Erben eingesetzt hat, hat er es nicht erwarten können, und hat schon zu Lebzeiten verlangt ...
H: ... dass sie das Haus zu Lebzeiten überschreibt
W: Und ist da gekommen zu ihr mit wem alles? Wer ist da erschienen alles bei der Tante?
H: Ja, das war nur ... Dolmetsch und Notar.
W: Also gleich mit Dolmetsch und Notar, der den Vertrag gleich aufsetzen sollte - und da hat die Tante offenbar ...
H: Da hat sie sich geweigert, da hat sie mich angerufen, was soll sie machen, weil da steht sie auf der Straße, wenn sie nicht mehr die Besitzerin von dem Haus ist.
R: Seit der Arzt nicht mehr als Erbe des Hauses galt und die greise Haushälterin und ihre Nichte sich an Dr. W gewandt hatten, war das Verhältnis Arzt/Patientin sehr gespannt. Dr. W erzählte von Briefen des Arztes, in denen er Frau S schreibt, dass er sie nicht mehr behandeln wolle, wenn sie sich nicht vom neuen Anwalt trennt. Und plötzlich verlangte der Arzt rückwirkend Honorare für die täglichen Visiten, die er bei Frau R und der alten Haushälterin durchgeführt hätte, mindestens ATS 1.500,-- pro Tag. Frau S verstarb ein paar Monate später.
R: Das heißt, der Arzt war an sich schon als Erbe der Polin, eigentlich der Frau S eingesetzt, und hat aber sozusagen schneller dieses Haus bekommen wollen. Warum eigentlich, mit welcher Begründung?
W: Das weiß ich nicht. Offenbar, es heißt, die Besitzgier ist dem Menschen eigen, es wäre ihm also nichts davongelaufen, wenn er noch ein halbes Jahr gewartet hätte, wäre ihm das voll zuteil geworden.
R: Der Arzt wollte vor der Kamera kein Interview geben. Er und sein Anwalt schrieben uns Briefe, in denen uns sein Standpunkt mitgeteilt wurde. Und dann willigte er ein, dass wir ihn in einem Cafe treffen, aber nicht filmen dürften. In einer ziemlich frostigen Atmosphäre erzählte mir der Herr Doktor hier, dass alles, was die Gegenseite sagt, nicht stimmt. Der günstige Mietvertrag sei nur auf Wunsch der alten Dame entstanden. Dass er die Wohnung komplett ausgeräumt hat, sei eindeutig durch das Testament gedeckt. Die eingeklagten Arzthonorare seien ja nur der Gegenwert für seine Arbeitsleistungen gewesen und dass er die Villa schon zu Lebzeiten von Frau S übertragen hätte haben wollen, das hätte damit zu tun gehabt, dass er ihr schon viel Geld vorgeschossen hätte. Wie auch immer, die alte Haushälterin überlebte den Konflikt mit dem Arzt nicht all zu lange und vererbte die Villa ihrer Nichte.
R: Ein Jahr später. Dr. W und die nunmehrige
3. Eigentümerin, die Nichte der Haushälterin, haben sämtliche Prozesse verloren.
W: Ihre Tante wurde geklagt auf ATS 250.000,-- - Arzthonorare - natürlich, nachdem sie tot ist, können wird das Gegenteil nicht mehr beweisen, das hamma verloren, den Prozess, müss ma's auf Verlassenschaftskosten bezahlen, ebenso verloren hamma den Räumungsprozess, weil das Gericht hat geglaubt, dieser Mietvertrag mit ATS 3.000,-- sei also angemessen.
R: Der günstige Mietvertrag ist also rechtens - und der Dieb des Geldes konnte nicht gefunden werden. Ein Strafverfahren gegen den Arzt wurde eingestellt. Um die Gerichtskosten und 2 Legate erfüllen zu können, musste das Haus von den Erben verkauft werden, um ATS 3,6 Mio. Sehr preiswert für die Lage, aber die Villa sei eben durch den Mieter im ersten Stock entwertet.
W: Also es ist sicher zu sagen, dass ohne Verkauf des Hauses der Frau H net amol diese zwei bis dreihunderttausend Schilling, die da unterm Strich übrigbleiben von einer - sprich - 15-Millionen-Verlassenschaft geblieben wären.
R: Aber ihnen bleibt schon noch was, oder geht das jetzt sozusagen mit Schulden auch noch aus für sie?
H: Ich hoffe, dass keine Schulden sind, aber keine Ahnung, wie das ausgeht.
W: Also mit Schulden kanns nicht ausgehen, weil nur eine bedingte Erbserklärung abgegeben wurde, ja also wir haften nur mit dem, was wir bekommen haben.
R: Für die Fr. H kann man nur sagen, außer Spesen nichts gewesen?
H: Ja, eigentlich ja, außer Prozessen einem nach dem anderen, Klagen und alles ... aber - wie gesagt ...
R: Ein paar Monate später; wieder in der Gegenwart, der jetzige Eigentümer führt die Prozesse mit dem Arzt im ersten Stock fort. Es gibt Besitzstörungsklagen des Arztes und unermüdliche Bemühungen von Herrn K, den Arzt die 10-fache Miete zahlen zu lassen.
K: Das Ziel, das ich als Eigentümer hege, ist, dass er einen angemessenen - nicht überhöhten, aber angemessenen, der Lage hier angemessenen - Mietzins zahlt, das werde ich natürlich auch gerichtlich mit aller Vehemenz verfolgen.
R: Das wären ungefähr ATS 30.000,-- also das 10-fache ca.
K: Das wären ungefähr ATS 30.000,-- und das wird der Prozess zeigen.
R: Zusammenfassend muss gesagt werden, dass der Arzt juristisch betrachtet alles korrekt gemacht hat. Und die Moral haben Gerichte nicht zu überprüfen. Ein Ende der Prozesse rund um die schöne Villa ist nicht abzusehen, man wird sich das Leben hier weiterhin so schwer wie möglich machen und die Anwälte werden weiterhin sehr gut verdienen."
2. In einer mit Eingabe vom 9. November 2000 an die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (im Folgenden: Kommission) gerichteten Beschwerde beantragte SF, die Kommission möge feststellen, dass der ORF durch die genannte Sendung §2 Abs1 Z1 und Abs2 sowie §2a Abs1 des Rundfunkgesetzes - RFG verletzt habe.
Mit den nunmehr bekämpften Bescheid vom 11. Dezember 2000 gab die Kommission dieser Beschwerde Folge und stellte- unter anderem fest:
"Durch die Ausstrahlung des Beitrages über das Haus ..., 1130 Wien, in der Sendung 'Schauplatz Gericht' vom 29. September 2000 im Fernsehprogramm ORF 2 wurde durch einseitige und verzerrte Darstellung §2 RFG verletzt."
Begründend wird dazu vor allem Folgendes ausgeführt:
"Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den inkriminierten Beitrag besichtigt, den Drittbeschwerdegegner (di. der Drittbeschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren) befragt sowie die vorgelegten Urkunden einsgesehen. Die Vernehmung von Zeugen erübrigte sich ... Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Die Vorarbeiten für die inkriminierte Sendung begannen im Jahre 1998. Zwischen dem Beschwerdeführer (di. die beteiligte Partei im verfassungsgerichtlichen Verfahren), seinem Rechtsvertreter und dem Drittbeschwerdegegner fand darüber eine intensive Korrespondenz statt, wobei letzterer das Ansinnen, auf den Beitrag überhaupt zu verzichten bzw. ein 'preview' (Vorbesichtigung) zu ermöglichen, ablehnte, andererseits aber die Wahrung von Anonymität und Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers ankündigte. Der Beschwerdeführer lehnte es ab, in der Sendung selbst Stellung zu nehmen, übermittelte aber eine ausführliche Gegendarstellung ... Darin wies er auch auf den Umstand hin, dass sich die Anschuldigungen von Frau S gegen ihn und seine Frau, aus dem Safe der Villa Schmuck und Geld gestohlen zu haben, als unrichtig erwiesen hätten und Frau S selbst letztlich den Diebstahl zugegeben habe. Dies entspricht auch den behördlichen Ermittlungsergebnissen ... Die entsprechenden Schriftstücke waren dem Drittbeschwerdegegner vor Gestaltung des Beitrages bekannt.
...
Für Fernsehsendungen wie die vorliegende bevorzugt der Drittbeschwerdegegner die Abgabe von Stellungnahmen in Interviewform. Schriftstücke können nur verknappt wiedergegeben werden, weshalb eine komplette Einblendung der Gegendarstellung des Beschwerdeführers untunlich erschien. Dr. R hat ihm wesentlich erscheinende Passagen daraus zitiert.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Die Sendereihe 'Schauplatz Gericht' vereint Elemente der Reportage, der Volksbildung und der Unterhaltung unter Einschluss der Wiedergabe fremder und eigener Kommentare. Ohne Rücksicht auf die jeweilige Programmkategorie ist jede Darbietung des ORF dem grundsätzlichen Gebot der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit unterworfen (Twaroch-Buchner Rundfunkrecht5 ArtI BVG-Rundfunk E 9). Grundlage der Objektivität ist Sachlichkeit unter Vermeidung von Einseitigkeit, Parteinahme, verzerrender Darstellung, Verallgemeinerungen, polemischen Hinweisen und Betonung von Nebenumständen (Twaroch-Buchner aaO §2 RFG E 38, 72ff). Die Objektivität kann auch durch Weglassungen verletzt werden (aaO E 85). Bei Sendungen, die nicht tagesaktuell sind, muss eine gründliche Recherche erwartet werden (aaO E 175). Vor allem bei kritischen Betrachtungen ist auch der Grundsatz 'audiatur et altera pars' unbedingt zu beachten (aaO E 133ff), wobei es unerheblich ist, ob die Kritik vom Reporter/Moderator oder von Dritten in der Sendung geäußert wird (aaO E 141). Zwar hat der Betroffene weder einen Anspruch auf 'Vorbegutachtung' (aaO E 184) noch auf eine bestimmte Form der Stellungnahme (aaO E 137), es darf ihm aber auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er eine Stellungnahme in Interview-Form ablehnt und sich auf eine schriftliche Gegendarstellung beschränkt. Ob das Objektivitätsgebot verletzt wurde, ist nicht aus der Sicht von Beschwerdeführer oder -gegner zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist vom Durchschnittsbetrachter der Sendung auszugehen, also weder Kritiklosigkeit noch überdurchschnittlich engherzige Einstellung als Maßstab anzulegen (aaO E 21).
Die Anwendung dieser allgemeinen, der ständigen Entscheidungspraxis der Rundfunkkommission entsprechenden Grundsätze auf den konkreten Sachverhalt angewendet, zeigt die Verletzung des Objektivitätsgebotes durch den inkriminierten Beitrag. Der durchschnittliche Zuseher erhält den Eindruck, der vielfach angesprochene 'Arzt' habe, die Krankheit und Hilflosigkeit seiner alten Patientin ausnützend, sich an dieser bereichert. Schon der 3. Satz der Eingangsmoderation ('... wie man in der feinen Wiener Gesellschaft zu etwas kommt') ist tendenziös. Da in der Folge mehrmals kritisch das Rahmengeschehen um den Mietvertrag bzw. dessen Erlangung beleuchtet werden, wird dem durchschnittlichen Betrachter der Sendung nahe gelegt, dass der Arzt auf bedenkliche Weise zu diesem Vertrag gekommen wäre. Der Standpunkt der Beschwerdegegner, der Beitrag hätte nur die erstaunliche Geschichte eines Hauses aufgezeigt ..., wird durch den Sendungsinhalt, der sich eindeutig und vornehmlich bemüht, die Sicht des nunmehrigen Hauseigentümers von der Rolle des Beschwerdeführers darzustellen, widerlegt.
Beispiele für negative und den Sachverhalt verzerrend behandelnde Passagen sind etwa:
Der Hinweis auf Menschen, welche Frau R gegen Ende ihres Lebens umgeben und seltsame Sachen wie Blankounterschriften von ihr verlangt hätten, zielt dem Zusammenhang nach eindeutig auf den Beschwerdeführer.
Das vermeintliche Zitat der Gegendarstellung des Beschwerdeführers wird mit dem Hinweis 'Dass er die Wohnung komplett ausgeräumt habe, sei eindeutig durch das Testament gedeckt...'
kommentiert, der ebenfalls tendenziös verzerrend ist und eine rücksichts- und bedenkenlose Ausnützung der durch ein Legat geschaffenen Situation nahelegt.
Die vom Reporter gestellte Frage nach dem Grund, wieso der ohnehin zum Erben eingesetzte Arzt von Frau S plötzlich zu Lebzeiten die Schenkung des Hauses begehrt hätte, gab dem Rechtsvertreter des Hauseigentümers K die Gelegenheit zur Bemerkung 'Es heißt, die Besitzgier ist dem Menschen eigen...' anzubringen, welcher vom Moderator ohne weitere, im Sinne der Objektivität erforderliche Kommentierung hingenommen wurde. In diesem Zusammenhang hätte es auch, wäre tatsächlich eine objektive Darstellung der Eigentums- und Mietverhältnisse des Hauses intendiert worden ('... die erstaunliche Geschichte eines Hauses ...'), einer Befassung mit dem Umstand bedurft, dass auch der nunmehrige Eigentümer den Erwerb des Hauses sehr rasch durchführte und sich dieses noch kurz vor dem Ableben von Frau S um einen sehr günstigen Preis sicherte ..., was nach dem gegebenen Sachzusammenhang und dem Sendungsinhalt ebenso in einem objektiven Bericht über die Entwicklung der Eigentums- und Mietverhältnisse an einem Haus zu problematisieren gewesen wäre.
Auch der - aufgrund der zeitlichen Abfolge der gesprochenen Sätze - hergestellte Zusammenhang zwischen der nachträglichen Einforderung von Arzthonoraren und dem Tod der Patientin S ist geeignet, ein äußerst negatives Bild vom Beschwerdeführer als Arzt zu zeichnen. Einen solchen Eindruck erhält der Durchschnittskonsument auch durch den vom Drittbeschwerdegegner als Schluss-Satz zur Wiedergabe der Gegendarstellung angefügten Kommentar 'Wie auch immer, die alte Haushälterin überlebte den Konflikt mit dem Arzt nicht all zu lange ...', mag er auch im Tatsachenkern richtig sein.
Der Beschwerdeführer wird des weiteren unverhohlen in die Nähe des Schmuck- und Gelddiebstahles gerückt, wenn gleich nach dem Thema 'Ausräumen des Inventars' das Verschwinden von Schmuckgegenständen und 'stapelweise Geld' angesprochen, dazu aber nur lapidar angemerkt wird: 'Der Dieb des Geldes konnte nicht gefunden werden. Ein Strafverfahren gegen den Arzt wurde eingestellt.' Dabei hat es die Sendungsgestaltung insbesondere verabsäumt, die bekannten Umstände der Einstellung des Strafverfahrens, nämlich die Verdächtigung des Arztes durch Frau S, die völlige Entkräftung dieses Verdachtes und die daran anschließende Verfolgung (mit Geständnis ...) von Frau S zu erwähnen. Dies hätte beim Zuseher den Eindruck von der Person des Arztes einerseits und von Frau S andererseits relativiert. Dies demonstriert ein weiteres Mal, dass zwar im Beitrag erwähnt wird, (dass) der Beschwerdeführer ... in vielen Punkten anderer Meinung ist, seinen Argumenten wird aber weder ausreichend Raum gegeben noch deren Inhalt in Beziehung zur Gegenposition gesetzt.
Der Hinweis 'Der günstige Mietvertrag ist also rechtens ...'
(im Zusammenhang mit dem durch den Tod von Frau R geschilderten Beweisnotstand) erhellt die Einstellung des Sendungsbeitrages dem Arzt gegenüber ebenso wie das tendenziöse verzerrende Resumee 'Zusammenfassend muss gesagt werden, dass der Arzt juristisch betrachtet alles korrekt gemacht hat. Und die Moral haben Gerichte nicht zu überprüfen.' Dieser Kommentar enthält für den Durchschnittsbetrachter den unverhüllten Vorwurf, der Beschwerdeführer habe unmoralisch gehandelt.
Auf die Dauer und Intensität einer Recherche kommt es nicht an, liegt die Parteilichkeit und Tendenz der Berichterstattung bzw. Kommentierung (auf Grund dieser Beispiele) wie hier klar auf der Hand. Dass der Beschwerdeführer durch die Berichterstattung für seine Patienten und Bekannten, insgesamt also zumindest für die Umwelt seines Bereiches, eindeutig individualisiert und damit erkennbar gemacht wurde, steht somit ebenso wie die Gefährdung seines Rufes dadurch außer Zweifel. Es war daher die im Spruch bezeichnete Verletzung des Rundfunkgesetzes festzustellen."
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde vom 14. Mai 2001 an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Meinungsfreiheit gemäß Art10 EMRK und auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
Begründend wird dazu vor allem Folgendes vorgebracht:
"Objektivität im Sinne des RFG bedeutet, ein zutreffendes Bild von der Wirklichkeit zu zeigen. Wenn die RFK nun der Ansicht ist, dass durch den gesprochenen Beitrag die Wirklichkeit nicht korrekt wiedergegeben worden ist, so hätte es dazu im angefochtenen Bescheid auch einiger Feststellung bedurft. Aufgabe des ORF ist es auch, 'negative Sachverhalte' (vgl Formulierung im Bescheid Seite 13) wiederzugeben. Ob ein Sachverhalt nun negativ oder positiv ist, obliegt nicht einer Beeinflussung durch den ORF. Es ist dem ORF auch verwehrt, Sachverhalte zu beschönigen. Genau dies dürfte jedoch das Ansinnen der RFK in Bezug auf diese Feststellung, dass das RFG verletzt wurde, gewesen sein. Wenn wir berichten, 'dass er die Wohnung komplett ausgeräumt habe sei eindeutig durch das Testament gedeckt' und es dazu kein gegenteiliges Vorbringen bzw gegenteilige Feststellungen gibt, so ist dies eine den Tatsachen entsprechende objektive Berichterstattung.
Von der Meinungsäußerungsfreiheit umfasst sind sogar Äußerungen, 'die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen' (vgl VfSlg 12096/1989 und 13694/1994). Umsomehr von der Meinungsäußerung erfasst sind daher Formulierungen, wie sie im angefochtenen Bescheid verwendet worden sind. Allein der Satz 'wie man in der feinen Wiener Gesellschaft zu etwas kommt' ist eine derartige Formulierung, mit der gewisse Sachverhalte auch ein bisschen pointiert präsentiert werden, nicht zuletzt deshalb, um die eigene Distanz zu unterstreichen und um eben dem Zuseher die Möglichkeit zu geben, sich ein eigenes Bild zu machen.
Im Ergebnis macht es den Anschein, als möchte die belangte Behörde mit dem angesprochenen Bescheid bestimmte Gestaltungselemente bzw Ausdrucksformen verhindern. Es wird in dem angefochtenen Bescheid der Eindruck erweckt, als wäre Zuspitzung gleichzusetzen mit Unsachlichkeit bzw tendenziöser Berichterstattung. Nicht jede pointierte Darstellung mündet in einer tendenziösen Berichterstattung. Wenn wir uns an dieser Stelle eine vielleicht unsachliche Bemerkung erlauben dürfen: Tendenziös in dem vorliegenden Verfahren erscheint aus unserer Sicht nicht der Beitrag - vielmehr der angefochtene Bescheid.
Sowohl der Hinweis auf die Blankounterschriften ... als auch
der Hinweis, dass das Ausräumen der Wohnung durch das Testament
gedeckt sei ... sind inhaltlich richtig und es finden sich dazu auch
keine gegenteiligen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid. Dass es nun dem ORF verwehrt sein soll, über richtige Sachverhalte zu berichten, verletzt das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit in seinem Kern.
Die Ausführungen der Bescheidbegründung zum Schmuck- und Gelddiebstahl sind teilweise unrichtig. Es gibt in den Beilagen des Bescheides keinen einzigen Hinweis darauf, dass Frau S ein Geständnis über den Geld- bzw Schmuckdiebstahl gemacht hätte. Vielmehr hat sie 'gestanden', dass sie diejenige war, die die Schlüssel in den Kanal geworfen hat. Wer jedoch den Safe ausgeräumt hat, ist nach wie vor ungeklärt. Der entsprechende Hinweis im Beitrag, dass ein entsprechendes Strafverfahren gegen den Arzt eingestellt wurde, ist daher inhaltlich voll richtig. Eine tendenziöse Formulierung kann dahinter nicht gesehen werden. Wenn die RFK ein Versäumnis darin sieht, dass über das Verhalten von Frau S (Schlüssel in den Kanal werfen) nicht berichtet wurde, so ist dazu lediglich zu sagen, dass die Sendung mit einer Sendelänge von ca. 45 Minuten mit jeweils 4-5 Beiträgen konzipiert ist. In der Natur der Sache ist es daher gelegen, den ohnehin schon sehr komplexen Sachverhalt auf die wesentlichen Details zu reduzieren, wobei der Schmuck- bzw Gelddiebstahl - wie man bereits dem Transkript entnehmen kann - nicht zentraler Punkt des Beitrages war.
Die Worte des Herrn Dr. W 'Es heißt, die Besitzgier ist dem Menschen eigen ...' sind eindeutig erkennbar als subjektive Meinungsäußerung eines Parteienvertreter wiedergegeben worden. Herr (SF) hat das Recht, aber er hat - wie die RFK zutreffend ausführt - natürlich nicht die Pflicht, sich vor der Kamera zu äußern. Herr Dr. W hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und sich entsprechend geäußert. Wenn Herr (SF) bzw sein Rechtsvertreter sich nicht äußern wollen, so kann dies weder dem Beitragsgestalter noch dem ORF angelastet werden.
Am Ende des Beitrages wurde - da weder Herr (SF) noch sein Rechtsvertreter vor der Kamera eine Stellungnahme abgeben wollten - die Sichtweise von Herrn (SF) in Erzählform von Herrn Dr. R wiedergegeben. Dass in irgend einem Detail der Standpunkt von Herrn (SF) nicht ausreichend in den Beitrag Eingang gefunden hätte, wird von der RFK nicht einmal andeutungsweise erwähnt. Am Ende der Darstellung der Sicht von Herrn (SF) sagt Herr Dr. R:
'Zusammenfassend muss gesagt werden, dass der Arzt juristisch betrachtet alles korrekt gemacht hat und die Moral haben die Gerichte nicht zu überprüfen.' Die Schlussfolgerung der RFK, Herrn (SF) würde unmoralisches Handeln unterstellt, ist überzogen. Man muss davon ausgehen, dass der Durchschnittsbetrachter ein mündiger, wahlberechtigter Konsument ist. Es ist diesem daher sehr wohl klar, dass von einem Gericht der Aspekt der Moral nicht überprüft wird. Ob Herr (SF) tatsächlich unmoralisch gehandelt hat oder nicht, obliegt ausschließlich der Beurteilung des einzelnen Zusehers. Wir gehen davon aus, dass jemand, der wahlberechtigt (zum Teil sogar aktiv und passiv) ist, auch in der Lage ist, sich selbst ein eigenes Bild zu zeichnen. Wie anders wäre es ihm sonst möglich, sich bei der Vielzahl von Kommentaren und Meinungen, die von Politikern geäußert werden, ein für ihn 'zutreffendes Bild von der Wirklichkeit' zu machen und entsprechend zu agieren, nämlich zu wählen?
Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann sowohl das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit, als auch jenes auf Gleichheit verletzen. Wie (bereits) ausgeführt, sind die von der RFK vorgenommenen Wertungen in Hinblick auf die inkriminierten Textpassagen weit überzogen. Ein zutreffendes Bild von der Wirklichkeit zeigen bedeutet objektiv zu berichten. Objektiv zu berichten bedeutet, Sachverhalte so wiederzugeben, wie sie sich tatsächlich ereignet haben. In der Begründung der RFK wird ein bestimmter Sachverhalt festgestellt, der mit Ausnahme des von der RFK unrichtig festgestellten angeblich gestandenen Geld- und Schmuckdiebstahles ... auch zutrifft. Das pointierte Erzählen an sich ist vom Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit erfasst und bedeutet im Ergebnis letztlich nichts anderes, als dass es den Journalisten des ORF nicht nur erlaubt, sondern den Grundsätzen des RFG entsprechend sogar geboten ist, in den unterschiedlichen Sendungen - möglicherweise auch gleiche Sachverhalte - im Stil unterschiedlich aufzubereiten. Nicht jede Informationssendung muss im Stil der 'Zeit im Bild'-Sendungen gestaltet werden.
Die denkunmögliche Gesetzesanwendung und damit die Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes liegen darin, dass die RFK sagt, wir hätten unobjektiv berichtet, jedoch nicht sagt, worin wir ein falsches Bild von der Wirklichkeit gezeichnet haben. Sachverhalte zu beschönigen ist nicht Aufgabe des ORF."
5.1. Mit Schreiben vom 8. August 2001 legte die - vom Verfassungsgerichthof hiezu mit Verfügung vom 22. Juni 2001 aufgeforderte (vgl. dazu §33 Abs3 RFG, idF BGBl. I 2001/32, sowie §46 Abs3 ORF-G, BGBl. I 2001/83, wonach zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der RFG-Novelle BGBl. I 2001/32 (das ist im Hinblick auf ArtIII Z16 - betreffend §36 Abs2 RFG - des Bundesgesetzes BGBl. I 2001/32 der 1. April 2001) bei der Kommission anhängige Verfahren von dieser nach den Bestimmungen des RFG idF BGBl. I 2000/49 fortzuführen und zu erledigen sind) - Kommission als belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und teilte mit, dass eine Gegenschrift nicht erstattet werde.
5.2. Mit Eingabe vom 9. August 2001 erstattete SF, als beteiligte Partei, eine Äußerung, in der er für die Abweisung der Beschwerde eintritt.
5.3. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes wurde diesem auch eine Videoaufzeichnung der strittigen Sendung vorgelegt.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.1. Die Kommission ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug ist also erschöpft (vgl. zB VfSlg. 12.086/1989 mwH).
1.2. Den Umständen nach besteht die - für die Beschwerdeberechtigung vor dem Verfassungsgerichtshof essentielle - Möglichkeit, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt wurden (s. gleichfalls VfSlg. 12.086/1989 mwH sowie VfSlg. 14.221/1995).
1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
2.1. Die Beschwerdeführer erachten durch den angefochtenen Bescheid sich in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art10 EMRK und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG verletzt.
Dies im Wesentlichen deshalb, weil die Kommission dabei das Ojektivitätsgebot des §2 RFG denkunmöglich angewendet habe: Die von der Kommission vorgenommenen Wertungen in Hinblick auf die inkriminierten Textpassagen seien weit überzogen. Die Kommission stelle zwar fest, dass unobjektiv berichtet worden sei, führe jedoch nicht aus, inwiefern ein falsches Bild von der Wirklichkeit gezeichnet worden sei. Sachverhalte zu beschönigen, sei nicht Aufgabe des ORF.
Dem ist jedoch Folgendes entgegen zu halten:
Nach der Rechtsprechung der Kommission (siehe dazu etwa RFK 16.7.1990 RfR 1990, 35) - der vom Verfassungsgerichtshof aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten ist - ist zur Beurteilung der Objektivität einer Sendung der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamttext des Gebotenen maßgebend; dabei ist vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittskonsumenten auszugehen.
Davon ausgehend hält der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall die Auffassung der Kommission, durch die Ausstrahlung des strittigen Sendungsbeitrages sei wegen "einseitiger und verzerrender Darstellung" das Objektivitätsgebot verletzt worden, zumindest für vertretbar. Dem bekämpften Bescheid liegen im Wesentlichen die folgenden - mit Hinweisen auf die inkriminierten Formulierungen belegten - Annahmen zu Grunde:
-
der "durchschnittliche Seher erhält den Eindruck, der ... angesprochene 'Arzt' (das ist die beteiligte Partei im verfassungsrechtlichen Verfahren) habe, die Krankheit und Hilflosigkeit seiner alten Patientin ausnützend, sich an dieser bereichert",
-
"dem durchschnittlichen Betrachter der Sendung (wird) nahe gelegt, dass der Arzt auf bedenkliche Weise zu diesem Vertrag gekommen wäre" und
-
der "Sendungsinhalt (ist) eindeutig und vornehmlich bemüht, die Sicht des nunmehrigen Hauseigentümers von der Rolle des Beschwerdeführers (das ist die beteiligte Partei im verfassungsgerichtlichen Verfahren) darzustellen".
Wenn die Beschwerdeführer dem - gleichfalls auf das Wesentliche zusammengefasst - entgegenhalten,
-
"die von der (Kommission) vorgenommenen Wertungen im Hinblick auf die inkriminierten Textpassagen (sind) weit überzogen",
-
"(o)bjektiv zu berichten bedeutet, Sachverhalte so wiederzugeben, wie sie sich tatsächlich ereignet haben," und
-
"(d)as pointierte Erzählen an sich ist vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst"
so vermögen sie damit die Argumentation der Kommission nicht zu widerlegen. Auch mit der - wie die Beschwerdeführer selbst einräumen - "vielleicht unsachliche(n) Bemerkung ...: Tendenziös in dem vorliegenden Verfahren erscheint aus unserer Sicht nicht der (Sendungsb)eitrag - vielmehr der angefochtene Bescheid" kann ihnen das nicht gelingen. Ebenso wenig lassen, sich die inkriminierten Textpassagen damit rechtfertigen, dass "weder (SF) noch sein Rechtsvertreter vor der Kamera eine Stellungnahme abgeben wollten."
Geradezu widersprüchlich ist schließlich der am Beispiel des Eingangskommentars zum strittigen Sendungsbeitrag "Eine Geschichte ..., die ganz gut dokumentiert, wie man in der feinen Wiener Gesellschaft zu etwas kommt." erläuterte Standpunkt der Beschwerdeführer, dass mit einer "derartige(n) Formulierung ... gewisse Sachverhalte auch ein bisschen pointiert präsentiert werden, nicht zuletzt deshalb, um eigene Distanz zu unterstreichen und um eben dem Zuseher die Möglichkeit zu geben, sich ein eigenes Bild zu machen." Eine solche Formulierung nicht als "distanziert", sondern - wie die Kommission - als "tendenziös" zu werten, ist gewiss nicht denkunmöglich.
2.2. Ausgehend davon erachtet der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Meinungsfreiheit und auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.
2.3. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden wären.
2.4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie war daher abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Beschwerdeverfahren, ObjektivitätsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B764.2001Dokumentnummer
JFT_09979696_01B00764_00