Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des FW in F, vertreten durch Dr. Jörg Tiroch, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Frauengasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. März 2006, Zl. FA10A- 31 Schi 17/06 - 2, betreffend Fällungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: J und US in F), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. März 2006 die Berufung des Beschwerdeführers gegen die den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld (BH) vom 2. November 2005 erteilte Fällungsbewilligung abgewiesen und ausgesprochen, dass der Streit über das Ausmaß der Nutzungsrechte der mitbeteiligten Parteien auf dem Zivilrechtsweg zu klären sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, den mitbeteiligten Parteien seien mit Bescheid der BH vom 2. November 2005 Fällungen auf den Waldgrundstücken Nr. 648/2, 648/3 und 532/3, KG P., gemäß den §§ 87 und 88 Abs. 1 und 4 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen bewilligt worden, bei deren Einhaltung keine Gefährdung der fernen Holzzucht sowie der "Wohlfahrtswirkungen" des Waldes bestehe. Betreffend die Antragslegitimation der mitbeteiligten Parteien habe die BH ausgeführt, aus einer zwischen dem Beschwerdeführer und den mitbeteiligten Parteien am 4. Juli 1996 abgeschlossenen Vereinbarung gehe hervor, dass zwar betreffend die Alm in der Gemeinde G. ein Übergabsvertrag auf Ableben abgeschlossen worden sei, die mitbeteiligten Parteien, die Übernehmer, diese Liegenschaft aber nach den allgemeinen forst- und landwirtschaftlichen Grundsätzen bereits ab 1. Juli 1996 unentgeltlich bewirtschaften und darüber hinaus auch außerordentliche Waldnutzungen bis zu einem bestimmten Umfang (zur Abdeckung bestehender Verbindlichkeiten) vornehmen dürften. Eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Ergänzung dieser Vereinbarung, wonach den mitbeteiligten Parteien nur mehr eine außerordentliche Holznutzung zugestanden werde, sei nicht unterfertigt, sodass nach wie vor vom Bestand der Vereinbarung vom 4. Juli 1996 auszugehen sei. Die Antragslegitimation der mitbeteiligten Parteien sei somit als gegeben anzunehmen. Die Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und den mitbeteiligten Parteien über das Ausmaß des Fruchtgenusses bzw. über den Inhalt der vorliegenden Vereinbarungen seien vom Zivilgericht zu klären.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung undenkbar, dass der Eigentümer seiner Rechte beraubt werde. Die Wortwahl der Vereinbarung vom 4. Juli 1996 zeige eindeutig, dass er sich seiner Rechte nicht begeben, sondern den mitbeteiligten Parteien lediglich gewisse Nutzungsrechte (Schlägerungen bis zu einem gewissen Wert) zugestanden habe. Es sei unzulässig, diese Rechte als "Fruchtgenuss" zu deuten.
Die Berufungsbehörde sei der Auffassung, dass sie nicht verpflichtet sei, bei Prüfung der Antragslegitimation gemäß § 87 Abs. 1 und 2 ForstG das konkrete Ausmaß der zivilrechtlichen Befugnis des Antragstellers, Fällungen vorzunehmen, zu beurteilen. Gegen eine unberechtigte Fällung könne der Waldeigentümer die Mittel des zivilrechtlichen Besitzschutzes in Anspruch nehmen. Die Erwägungen der BH seien daher zutreffend. Aus der Vereinbarung vom 4. Juli 1996 könne die Antragsbefugnis der mitbeteiligten Parteien abgeleitet werden, weil diesen darin eine unentgeltliche Bewirtschaftung nach allgemeinen landwirtschaftlichen Grundsätzen bis zum Eintritt der endgültigen Übernahme eingeräumt worden sei. Die - nicht unterfertigte - Zusatzvereinbarung gestehe den mitbeteiligten Parteien zwar nur mehr eine außerordentliche Holznutzung zu. Daraus resultierende Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und den mitbeteiligten Parteien beträfen allerdings das konkrete Ausmaß der zivilrechtlichen Fällungsbefugnis, das von der Forstbehörde jedoch nicht geklärt werden müsse. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst zugestanden, dass den mitbeteiligten Parteien "gewisse Nutzungsrechte" zukämen. Dies genüge bereits für die Annahme, die mitbeteiligten Parteien seien zur Antragstellung berechtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 87 Abs. 1 ForstG hat der Waldeigentümer die Erteilung einer Fällungsbewilligung zu beantragen. Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, auf Grund einer Fruchtnießung nicht dem Waldeigentümer zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte den Antrag zu stellen.
Neben den in Abs. 1 bezeichneten Personen steht gemäß § 87 Abs. 2 ForstG das Recht zur Antragstellung auch sonstigen Verfügungsberechtigten zu, soweit die Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht.
Wird in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz oder des Abs. 2 das Recht zur Antragstellung ausgeübt, so kommt gemäß § 87 Abs. 3 ForstG in den Verfahren hierüber dem Waldeigentümer Parteistellung zu.
Die Fällungsbewilligung ist gemäß § 88 Abs. 1 ForstG zu erteilen, wenn der beantragten Fällung Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen.
Gemäß § 91 Abs. 3 ForstG hat die Behörde, wenn im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen vorgebracht werden, auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über die forstrechtliche Zulässigkeit der Fällung die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid, der die Antragslegitimation der mitbeteiligten Parteien im Sinne des § 87 Abs. 2 ForstG und weiters die Bewilligungsfähigkeit der beantragten Fällungen bejaht, im Wesentlichen vor, es sei zwar richtig, dass "durch Dienstbarkeiten und andere vertragliche Konstruktionen" das Recht der Antragstellung vom Eigentümer an den (vertraglich) Berechtigten übergehen könne. Es sei auch richtig, dass den mitbeteiligten Parteien "ein gewisses Nutzungsrecht" zustehe. Allerdings hätte ein entsprechendes Ermittlungsverfahren, wäre es durchgeführt worden, ergeben, dass keine wie immer geartete Alleinantragsberechtigung der mitbeteiligten Parteien für die Holzfällung bestehe. Es habe vielmehr über den gesamten Zeitraum (vom Abschluss der Vereinbarung bis zum Jahre 2005) allein der Beschwerdeführer Holzfällungen beantragt und auch die sonst notwendigen forstrechtlichen Bewilligung eingeholt. Bei Prüfung der Antragslegitimation der mitbeteiligten Parteien hätte geprüft werden müssen, ob nicht auf Grund des Umfangs der beantragten Fällungen Rechte des Eigentümers, der dadurch "privatenteignet" werde, erheblich beeinträchtigt würden. Auch wenn die belangte Behörde von zwei möglichen Antragstellern ausgehe, hätte sie Mindesterfordernisse des Ermittlungsverfahrens einzuhalten gehabt. Obwohl die Behörde gemäß § 91 Abs. 3 ForstG den Versuch einer gütlichen Einigung der Parteien zu unternehmen habe, sei es dem Beschwerdeführer nicht einmal möglich gewesen, nachzuweisen, dass die Verbindlichkeiten, mit denen alleine Kahlschläge begründet werden könnten, bereits "erledigt" seien.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1988, Zl. 88/10/0153, und vom 3. April 1989, Zlen. 88/10/0209, 0215), ist die Behörde zwar zur Prüfung der Antragslegitimation im Sinne des § 87 Abs. 1 und 2 ForstG verpflichtet und kommt in den Fällen des § 87 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ForstG dem Grundeigentümer das - forstgesetzlich gewährleistete - Recht zu, die Antragslegitimation zu bestreiten. Bei der Prüfung der Antragslegitimation ist es - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - jedoch nicht erforderlich, "das konkrete Ausmaß der zivilrechtlichen Fällungsbefugnis" des Antragstellers festzustellen. Vielmehr ist von der Forstbehörde lediglich die Frage zu beantworten, ob der Antragsteller "an sich berechtigt ist", auf der im Antrag zu beschreibenden Fläche Fällungen vorzunehmen. Andernfalls käme es zu einer vom Gesetzgeber nicht ins Auge gefassten Doppelgleisigkeit des forstbehördlichen und des zivilgerichtlichen Verfahrens.
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass den mitbeteiligten Parteien in Ansehung der von der Fällungsbewilligung betroffenen Grundfläche "ein gewisses" Holznutzungsrecht zusteht. Die Auffassung der belangten Behörde, die mitbeteiligten Parteien seien zur Antragstellung im Sinne des § 87 Abs. 2 ForstG legitimiert, ist nach den obigen Ausführungen daher schon aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu beanstanden. In Ansehung des konkreten Ausmaßes des den mitbeteiligten Parteien zustehenden Nutzungsrechtes wurden die Parteien des Verfahrens zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Bei diesem Ergebnis zeigt der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis, es sei ihm nicht ermöglicht worden, im Zuge des behördlichen Versuches betreffend die Herbeiführung einer gütlichen Einigung der Parteien den Nachweis zu erbringen, dass näher beschriebene Verbindlichkeiten der mitbeteiligten Parteien in Wahrheit nicht mehr bestünden, keinen im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG relevanten Verfahrensmangel auf. Er bringt im Übrigen auch keinen Grund vor, der die belangte Behörde zur Versagung der von den mitbeteiligten Parteien beantragten Fällungsbewilligung verpflichtet hätte.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 31. Mai 2006
Schlagworte
Fischerei Forstrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100082.X00Im RIS seit
27.06.2006