Index
L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
BAO §80 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Ing. MP in W, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 3. Februar 2006, Zl. RV/1848-W/05, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach den Ausführungen in dem zusammen mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der H. GmbH für Abgabenrückstände dieser Gesellschaft (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum März 2003 bis Juli 2003) im Gesamtbetrag von 27.167,99 EUR zur Haftung herangezogen.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom 3. April 2003 bis 30. September 2003 handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH gewesen und habe damit zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter gezählt, welche zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden könnten. Neben dem Beschwerdeführer seien F. (vom 21. März bis 16. Juni 2003), I. (vom 12. Juni bis 17. Juli 2003) und D. (vom 1. Juli bis 10. November 2003) als weitere handelsrechtliche Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin stehe auf Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. November 2004 und der daraufhin am 2. März 2005 erfolgten amtswegigen Löschung der Firma im Firmenbuch fest. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer grundsätzlich für die Abgabenentrichtung der Primärschuldnerin verantwortlich gewesen sei. Der Umstand, dass er laut eigenen Berufungsausführungen nur gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer zeichnungsberechtigt gewesen sei, könne ihn von seiner gesetzlichen Pflicht, die Abgaben aus den vorhandenen Mitteln zu entrichten, nicht befreien. Aus der Aktenlage sei ableitbar, dass für die Monate März bis Mai 2003 am 25. Juli 2003 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien und am 11. August 2003 eine Zahlung in Höhe von EUR 5.550,21 auf das Abgabenkonto erfolgt sei, sodass das Vorhandensein von Mitteln zu einer zumindest teilweisen Abgabenentrichtung erwiesen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keine Tätigkeit im Baugewerbe hätte aufgenommen werden dürfen und daher der Beschwerdeführer keinen Grund gehabt habe, eine Überprüfung der Buchhaltung vorzunehmen oder sich um Zahlungen an das Finanzamt zu kümmern, könne ihn nicht von der Haftung befreien. Aus dem Firmenbuch sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Geschäftsführertätigkeit bei der H. GmbH schon bei einer Vielzahl (mehr als 20) anderer GmbHs als handelsrechtlicher Geschäftsführer, jeweils meist nur für einen Zeitraum von einigen Monaten, tätig gewesen sei. Den Beschwerdeführer hätte als Geschäftsführer in der bekannt risikobehafteten Baubranche von vornherein eine stärkere Überwachungspflicht in Bezug auf die neben ihm tätigen Geschäftsführer ausländischer Herkunft getroffen, die mit der deutschen Sprache und den einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften erfahrungsgemäß wohl kaum ausreichend vertraut gewesen seien. Offensichtlich habe er seine Pflichten als Geschäftsführer derartig vernachlässigt, dass ihm sogar eine tatsächliche, aus der Aktenlage klar erkennbare Geschäftstätigkeit der H. GmbH verborgen geblieben sei. Eine Aufgabenteilung mit den jeweils zeitlich aufeinander folgenden anderen Geschäftsführern habe der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht behauptet. Selbst im Fall einer vereinbarten Aufgabenteilung wäre der Beschwerdeführer bei der geschilderten Sachlage von seinen Überwachungspflichten nicht befreit gewesen, zumal bereits von vornherein gravierende Anhaltspunkte für eine verstärkte Überwachung des jeweils anderen (in kurzen Abständen wechselnden) ausländischen Geschäftsführers vorgelegen seien. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne davon ausgegangen werden, dass die dargestellten Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers Ursache für die Uneinbringlichkeit der Abgaben gewesen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht - auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens - weitgehend dem zur hg. Zl. 2005/13/0089 mit Erkenntnis vom 10. August 2005 entschiedenen Beschwerdefall, in dem die Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der H. GmbH nach den §§ 7 und 54 WAO für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für den Zeitraum März bis August 2003 zu beurteilen war. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden. Auch in der gegenständlichen Beschwerde tritt der Beschwerdeführer den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Fehlen eines Vorbringens hinsichtlich einer Aufteilung der Geschäftsführeragenden nicht bestimmt entgegen. Warum "Malversationen der alleinzeichnungsberechtigten Geschäftsführer", die "hinter seinem Rücken begangen" worden seien, zur Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die unterbliebene strittige Abgabenentrichtung führen könnten, ist nicht einsichtig, zumal der Beschwerdeführer die Unterlassung jeglicher ihn als Geschäftsführer grundsätzlich treffenden Überwachungstätigkeit nicht in Abrede stellt. Dass dem Beschwerdeführer mangels vorhandener Zeichnungsberechtigung auf den "Firmenkonten" die Möglichkeit gefehlt habe, die Abgaben "de facto" zu entrichten, kann ihn schon deshalb nicht entschuldigen, weil ein für die Haftung relevantes Verschulden auch dann vorliegt, wenn sich der Geschäftsführer schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt oder eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2001/13/0168).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006130052.X00Im RIS seit
28.06.2006