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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des J P in F, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacherstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 8. April 2005, Zl. LAS- 3/20/21-2005, betreffend Minderheitsbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch den Obmann J G, F 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft N am 27. März 1999 wurde unter Tagesordnungspunkt 1 gegen die Stimme des Beschwerdeführers beschlossen, dass nur der Obmann alleine für das Konto der Agrargemeinschaft zeichnungsberechtigt ist.
Unter Tagesordnungspunkt 3 wurde gegen die Stimme des Beschwerdeführers der Beschluss gefasst, dass zum Obmann für die nächsten fünf Jahre J G gewählt wird.
Gegen diese Beschlüsse brachte der Beschwerdeführer Beschwerde an die Agrarbehörde Salzburg (AB) ein.
Er brachte vor, der Beschluss bezüglich der alleinigen Zeichnungsberechtigung für das Gemeinschaftskonto entbehre jeglicher Grundlage, widerspreche "dem gemeinsamen Abkommen" und sei auch mit der Regulierungsurkunde nicht vereinbar. Überdies würde dies "dem selbstgewählten Obmann G völlig uneingeschränkte Abhebungen ermöglichen ohne jegliche Einhaltung des Rechtsweges".
Bezüglich der Neuwahl des Obmannes liege keine Begründung vor, da die fünfjährige Amtsperiode nicht abgelaufen sei.
Die AB führte am 29. Juli 1999 eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Bescheid vom 10. März 2000 wies die AB die Minderheitsbeschwerde gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 als unbegründet ab.
Hingegen wurde der Beschwerde gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3 stattgegeben und der Beschluss behoben.
In der Begründung wird zur Beschwerde gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1, wonach nur der Obmann alleine für das Konto der Agrargemeinschaft zeichnungsberechtigt ist, ausgeführt:
Wie aus den Bestimmungen der §§ 11 und 13 der Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes eindeutig hervorgehe, sei ausschließlich der Obmann dazu berufen, die Geschäfte der Agrargemeinschaft zu führen. In diesem Rahmen sei insbesondere bestimmt, dass der Obmann die Gemeinschaftskassa zu führen und die Aufsicht über das Gemeinschaftsvermögen durchzuführen habe. Es erscheine der AB nicht vertretbar, wenn Abbuchungen vom gemeinschaftlichen Konto lediglich für den Fall möglich seien, dass sämtliche Mitglieder dazu beim kontoführenden Geldinstitut ihre Unterschrift leisteten. Die Verwaltung des Gemeinschaftskontos und daraus resultierend die Wirtschaftsführung der gesamten Agrargemeinschaft würde dadurch wesentlich erschwert, wenn nicht überhaupt völlig unmöglich gemacht. Wie der AB aus den bei ihr über die Agrargemeinschaft erliegenden Akten amtsbekannt sei, sei mit Rücksicht auf diesen Umstand des Erfordernisses der beiderseitigen Zeichnungsberechtigung die Möglichkeit des Obmannes, eine geordnete Wirtschaftsführung und Verwaltung des Agrargemeinschaftsbetriebes durchzuführen, bisher erheblich beeinträchtigt.
Um in Hinkunft dem Obmann die Möglichkeit zu geben, im Sinne der Aufträge des Regulierungsplanes die Agrargemeinschaft ordentlich zu verwalten, sei es nach Ansicht der AB unerlässlich, dass lediglich der Obmann allein die Zeichnungsberechtigung gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut hinsichtlich des gemeinsamen Agrargemeinschaftskontos besitze. Dies nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass wegen des derzeitigen Zustandes der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung in der Vergangenheit bereits mehrmals die zwangsweise Hereinbringung von Forderungen dritter Personen gegenüber der Agrargemeinschaft durch Exekutionsverfahren gedroht habe.
Wie in der Verhandlung vom 29. Juli 1999 festgehalten worden sei, entbinde diese alleinige Zeichnungsberechtigung über das gemeinsame Konto den Obmann jedoch nicht von seiner Aufgabe, einen ordnungsgemäßen Rechnungsabschluss über sämtliche Kontobewegungen am Ende eines Wirtschaftsjahres zu erstellen. Dadurch erschienen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers über die von ihm behaupteten Eigenmächtigkeiten des Obmannes in der Verwaltung des Gemeinschaftskontos als nicht gerechtfertigt.
Der Aufgabenkreis des Obmannes zur alleinigen Führung des Gemeinschaftskontos sei bereits in den Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes enthalten.
Im Beschwerdepunkt "Wahl des Obmannes" sei dem Beschwerdeführer Recht zu geben, weil die Fünfjahresperiode noch nicht abgelaufen sei. Die vorzeitige Neuwahl des Obmannes sei daher aufzuheben gewesen.
Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid, soweit mit diesem seine Beschwerde abgewiesen worden war.
Er verwies auf seine Minderheitsbeschwerde vom 7. April 1999 und seine Stellungnahme bei der Verhandlung der AB und führte ergänzend aus, nach der Regulierungsurkunde stehe dem Obmann nur ein geringfügiger Betrag zur Verfügung. Die Entscheidung der AB sei daher rechtswidrig.
Die belangte Behörde führte am 8. April 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. April 2005 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Berufung heißt es, nach § 6 der Verwaltungssatzungen verwalte die Agrargemeinschaft ihre Angelegenheiten unmittelbar durch die Vollversammlung ihrer Mitglieder und mittelbar durch den Obmann oder Obmannstellvertreter der Agrargemeinschaft, soweit ihm nach diesen Satzungen oder durch die Ermächtigung der Vollversammlung das Recht zum Handeln namens der Agrargemeinschaft gegeben sei.
Nach § 8 der Verwaltungssatzungen beschließe die Agrargemeinschaft in allen Angelegenheiten, welche über die ordentliche Benützung und Verwaltung hinausgehen, mit Einstimmigkeit. Hiezu gehörten folgende Gegenstände:
1. Veräußerung, Belastung des Gemeinschaftsgebietes, Grenzfragen, Grundkäufe und dergleichen;
2.
Entschließung über eine Prozessführung;
3.
Der Antrag an die Agrarbehörde auf Abänderung des Regulierungsplanes.
Außerdem beschließe die Vollversammlung der Mitglieder - aber bloß mit einfacher Stimmenmehrheit - über die Gegenstände der ordentlichen Verwaltung.
Daraus gehe hervor, dass die Zeichnungsbefugnis hinsichtlich des Kassakontos unter die Gegenstände der ordentlichen Verwaltung falle, weil sie hinsichtlich der außerordentlichen Verwaltung nicht gesondert angeführt sei. Es bedürfe daher auch ein derartiger Beschluss nicht der Einstimmigkeit.
Nach § 13 der Verwaltungssatzungen habe die Agrargemeinschaft eine Gemeinschaftskassa zu führen. In diese fließen alle Besitzeinnahmen, wie der Erlös von Grundverkäufen, gemeinschaftlichen Pachtzinsen und dergleichen und würden daraus auch die Besitzlasten bestritten.
Nach § 11 der Verwaltungssatzungen führe der Obmann die Geschäfte der Agrargemeinschaft, soweit er hiezu berechtigt sei. Insbesondere gehöre zu den Aufgaben des Obmannes die Vertretung der Gemeinschaft nach außen, die Erledigung des schriftlichen Verkehrs, die Leitung des Betriebes nach dem Wirtschaftsplan, die Aufsicht über das Gemeinschaftsvermögen, die Führung der Gemeinschaftskassa und die Verwahrung des sonstigen Vermögens der Gemeinschaft.
Nach § 14 der Verwaltungssatzung bedürften Schriftstücke, die namens der Agrargemeinschaft ausgestellt werden, nur der Unterfertigung durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.
Daraus gehe eindeutig hervor, dass die Festlegung, der Obmann sei hinsichtlich des zu führenden Gemeinschaftskontos alleine zeichnungsbefugt, kein Widerspruch zur Regulierungsurkunde sei und dass diese Zeichnungsbefugnis auch nicht an eine bestimmte Betragshöhe gebunden sei, wie dies in den ehemaligen Verwaltungssatzungen verankert gewesen sei. Die vormalige privatrechtliche Vereinbarung, dass nur gemeinsam vom Konto abgehoben werden könnte, sei privatrechtlicher Natur; eine derartige Vereinbarung sei nach den Verwaltungssatzungen nicht geboten. Auch könne diese vormalige Vereinbarung jederzeit durch einen entsprechenden Vollversammlungsbeschluss abgeändert werden, was ja auch geschehen sei.
Das Recht des Obmannes auf die Leitung des Betriebes und die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens sowie die Führung der Gemeinschaftskassa sei aber kein unbeschränktes Recht.
Nach § 11 der Verwaltungssatzung habe der Obmann bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung über die Geschäftsführung Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen über das abgelaufene Wirtschaftsjahr, wobei dagegen Beschwerde erhoben werden könne.
Nach § 15 der Verwaltungssatzungen obliege der Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde die Oberaufsicht über die Einhaltung des Regulierungsplanes, wobei unter anderem auch über einen begründeten Antrag eines Mitgliedes die Überprüfung der Vermögensgebarung und der Jahresabrechnung durchgeführt werden könne und die Agrarbehörde auch befugt sei, über Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis, insbesondere auch über die Feststellung der Verpflichtung der Mitglieder zu streitigen Geld- und Naturalleistungen, zu entscheiden.
Damit sei aber klargestellt, dass die Tätigkeit des Obmannes einer mannigfachen Kontrolle und Aufsicht obliege, sodass die Befürchtung eines Missbrauches gebannt erscheine.
Die beschlossene alleinige Zeichnungsbefugnis des Obmannes über das Gemeinschaftskonto stelle daher weder einen Widerspruch zur Regulierungsurkunde dar noch sei diesbezüglich eine Beschränkung auf einen bestimmten Betrag verankert. Es bestehe auch nicht die Gefahr eines Missbrauches, sondern die gewählte Vorgangsweise sei auf Grund der eingetretenen Missstände offenkundig erforderlich, um Schaden von der Agrargemeinschaft fern zu halten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. September 2005, B 715/05- 5, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, die Agrarbehörde sei ihrer Aufsichtspflicht gegenüber der Agrargemeinschaft nicht nachgekommen. Es widerspreche wesentlichen Interessen der Agrargemeinschaft, dass ausschließlich der Obmann dazu berufen sei, die Gemeinschaftskasse zu führen und die Aufsicht über das Gemeinschaftsvermögen durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals vorgebracht, dass ihm die Kontoeinsicht verwehrt werde und er nicht einmal ein Kontoeröffnungsblatt zu sehen bekomme. Er leiste regelmäßig seinen Beitrag und tätige Einzahlungen; trotzdem würden vom Obmann immer wieder Forderungen geltend gemacht, die nicht berechtigt seien. Die Agrarbehörde hätte einen Verwalter einsetzen müssen. Sie habe es auch unterlassen, ausreichende Prüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Dies habe sie daran gehindert, jene Missstände zu erkennen, welche sich auf der Alm auftun. So seien beispielsweise keine ausreichenden Feuerteiche vorhanden. Hinsichtlich der Rechnungslegung und der Kontoführung wurden sämtliche Angaben des Obmannes für wahr gehalten. Mit den geltend gemachten Beschwerdepunkten habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinander gesetzt. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Verpflichtung des Obmannes zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechnungsabschlusses habe der Obmann nicht erfüllt. Er mache immer wieder Forderungen geltend, welche ohnehin vom Gemeinschaftskonto bezahlt worden seien.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und ihr die Kosten des Verfahrens zuzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides lautete § 40 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1/1973 (FLG):
"Aufsicht über die Agrargemeinschaften
§ 40
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regulierungsplanes bzw. eines vorläufigen Bescheides (§ 88).
(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, die von der Agrarbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Unterläßt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann in einem solchen Fall insbesondere einen Verwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen, die Verwaltung der Gemeinschaft und die Ausübung der Nutzungen vorläufig regeln (§ 88) und die Errichtung und Erhaltung von gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen oder sonstige Handlungen, zu der die Agrargemeinschaft verpflichtet ist, durch Dritte durchführen lassen.
(4) Beschlüsse, die gegen Gesetze oder den Regulierungsplan bzw. den vorläufigen Bescheid verstoßen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben.
(5) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde."
Durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 erhielt Abs. 4 folgende Fassung:
"(4) Beschlüsse und Verfügungen, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft bzw ihrer Mitglieder verletzen, können von der Agrarbehörde auch von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu."
Weiters wurde dem § 40 folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Beschlusses bzw der Verfügung schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Bei Beschlüssen der Vollversammlung beträgt die Beschwerdefrist für Mitglieder, die zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen waren, zwei Wochen ab Beschlussfassung, ansonsten drei Monate. Ordnungsgemäß geladene Mitglieder sind nur berechtigt, Beschwerde zu erheben, wenn sie bei der Vollversammlung anwesend bzw vertreten waren und gegen den Beschluss gestimmt haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen wegen Verstoßes gegen die im Abs 4 genannten Vorschriften aufzuheben, wenn sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen. Andernfalls kann die Agrarbehörde die weitere Behandlung der Beschwerde schriftlich ablehnen. Mit Bescheid ist nur zu entscheiden, wenn dies vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Ablehnung schriftlich begehrt wird. Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung."
Nach § 123 Abs. 1 der Novelle LGBl. Nr. 58/2003 trat § 40 in der Fassung dieser Novelle mit 1. Juli 2003 in Kraft.
Hinsichtlich anhängiger Verfahren bestimmt § 123 Abs. 2 und 3 FLG Folgendes:
"(2) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 und 2, 20 Abs 1 und 2, 91 und 91a sind auch auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden. Im Übrigen sind auf solche Verfahren die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3) Dem § 40 Abs 6 in der neuen Fassung entgegenstehende Bestimmungen in Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen oder Bescheiden sind nicht mehr anzuwenden; an deren Stelle treten die Bestimmungen des § 40 Abs 6. Für Beschwerden gegen Beschlüsse und Anordnungen, die vor diesem Zeitpunkt getroffen wurden, gelten die bisherigen Fristen. In Regulierungsplänen festgelegte schiedsgerichtliche Bestimmungen bleiben davon unberührt."
Da das agrarbehördliche Verfahren bereits vor dem Inkrafttreten der FLG-Novelle 2003 anhängig war, war auf dieses Verfahren gemäß § 123 Abs. 2 FLG auch nach dem Inkrafttreten der Novelle § 40 FLG in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden. § 123 Abs. 3 FLG, der Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen und Bescheiden derogiert, die dem durch die Novelle geschaffenen § 40 Abs. 6 FLG widersprechen, spielt im Beschwerdefall keine Rolle.
Weder § 40 FLG noch sonstige Bestimmungen des FLG enthalten eine Anordnung des Inhalts, dass eine alleinige Zeichnungsbefugnis des Obmannes unzulässig sei. Dass auch die Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft einer Übertragung der alleinigen Zeichnungsbefugnis für das Gemeinschaftskonto an den Obmann nicht entgegenstehen und dass ein solcher Beschluss mit einfacher Mehrheit getroffen werden kann, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit entsprechender Begründung dargetan. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, was diese Auffassung zu widerlegen geeignet wäre.
Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, er erhalte keine Kontoauszüge und der Obmann erstelle keinen ordnungsgemäßen Rechnungsabschluss, so ist dies eine unbewiesene Behauptung, die überdies mit dem Gegenstand der Beschwerde nichts zu tun hat. Beschwerdegegenstand ist ausschließlich die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an den Obmann. Wenn dieser seine Verpflichtungen zur Rechnungslegung nicht einhält, dann hat - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellt hat - der Beschwerdeführer eine Reihe von Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen.
Die Bestellung eines Verwalters war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Behörden hatten nicht zu prüfen, ob ein Verwalter im Sinn des § 40 Abs. 3 FLG zu bestellen sei, sondern ob die Beschlüsse der Vollversammlung aufzuheben waren oder nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde über die Bestellung eines Verwalters gehen daher ins Leere.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen der gestellten Anträge auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 1. Juni 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070150.X00Im RIS seit
28.06.2006