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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des J P in F, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacherstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 13. Mai 2005, Zl. LAS- 3/22/26-2005, betreffend eine Minderheitsbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch den Obmann J G, F 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 1999 erhob der Beschwerdeführer bei der Agrarbehörde Salzburg (AB) "gegen sämtliche Beschlüsse, die vom selbst gewählten Obmann J G bei der außerordentlichen Vollversammlung am 30.05.1999 gefasst wurden und gegen die nicht ordnungsgemäße Holzschlägerung im Agrargemeinschaftsgebiet" Beschwerde. Er begründete diese damit, die Beschlussfassung sei nicht sachgemäß erfolgt. Der Obmann der Agrargemeinschaft, J G, führe nach wie vor Holzschlägerungen ohne Einhaltung der agrarbehördlichen Bestimmungen durch und transportiere agrargemeinschaftliches Holz ohne vorherige Vorzeige und ohne Abmaß in seinen Privatbesitz.
Die AB führte am 29. Juli 1999 eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Bescheid vom 20. März 2000 wies die AB die Beschwerde als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, vom Obmann der Agrargemeinschaft sei eine Kopie des Vollversammlungsprotokolles vom 30. Mai 1999 einschließlich der Einladung hiezu an die AB übermittelt worden. Laut diesem Vollversammlungsprotokoll seien bei der außerordentlichen Vollversammlung drei Tagesordnungspunkte einer Beschlussfassung unterzogen worden. Bei diesen drei Tagesordnungspunkten handle es sich um folgende Themen:
1. Beschlussfassung und Besprechung über die Schwendarbeiten der Agrargemeinschaft mit Arbeitsaufteilung.
2.
Beschlussfassung über die Einzäunung der Wasserfassung.
3.
Beschlussfassung über die Holzvorzeige für das Zweitmitglied für die Wassertröge.
Den Eintragungen dieses Vollversammlungsprotokolles sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen den zu Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschluss gestimmt habe, während die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2 einstimmig erfolgt sei. Der Tagesordnungspunkt 1 sei entsprechend den Eintragungen im Protokoll in vier Beschlussthemen unterteilt worden, wobei drei dieser Beschlüsse gegen die Stimme des Beschwerdeführers und einer einstimmig erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer habe in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 1999 eingewendet, die Beschlussfassung sei nicht sachgemäß erfolgt. Weiters sei in dieser Eingabe eine Aufsichtsbeschwerde gegen eine vom Obmann nach Ansicht des Beschwerdeführers ungerechtfertigt vorgenommene Holzabfuhr enthalten. Gegenstand des Bescheides der AB sei lediglich die Beschwerde gegen die Beschlüsse der Vollversammlung vom 30. Mai 1999; die in der Eingabe vom 10. Juni 1999 ebenfalls enthaltene Aufsichtsbeschwerde gegen Holzmanipulationen werde einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Der Beschwerdeführer habe es sowohl in seiner Eingabe vom 10. Juni 1999 als auch im Rahmen der agrarbehördlichen Verhandlung am 29. Juli 1999 verabsäumt, konkret anzuführen, gegen welche Beschlüsse der außerordentlichen Vollversammlung vom 30. Mai 1999 er sich beschwert erachte. Die bei der Verhandlung am 29. Juli 1999 vom Beschwerdeführer abgegebene Stellungnahme beziehe sich ausschließlich auf die in seiner Beschwerde enthaltene Holzschlägerung und stehe daher in keinem Zusammenhang mit den beeinspruchten Vollversammlungsbeschlüssen. Es erscheine nicht als ausreichend, sich pauschal gegen sämtliche Beschlüsse einer Vollversammlung ohne nähere Angabe von Gründen zu beschweren und es dem weiteren Ermittlungsverfahren zu überlassen, welche konkreten Beschwerdepunkte sich in der Folge ergeben könnten. Der Beschwerde habe daher der Erfolg versagt bleiben müssen.
Der Beschwerdeführer berief.
Er brachte vor, der Obmann lasse Eintragungen machen, die keinesfalls den Tatsachen entsprächen. Wenn im erstinstanzlichen Bescheid bemängelt werde, dass die Beschwerde zu allgemein und zu wenig konkret ausgeführt sei, so sei dies darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer die Eintragungen, die der Obmann in das Protokollbuch machen lasse, größtenteils gar nicht kenne, da sich der Obmann weigere, dem Beschwerdeführer eine Durchschrift oder eine Kopie auszuhändigen und auch keine Abschriften machen lasse. Es werde daher die sofortige Absetzung des Obmannes gefordert.
Die belangte Behörde führte mündliche Verhandlungen durch.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2005 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, dass er zu lauten hat:
"Gemäß § 40 FLG 1973, LGBl. Nr. 1/1973 idgF, in Verbindung mit §§ 9, 11 und 15 der Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft N in F vom 20.12.1966, Zl. IVb-1143/3-1966, in der Fassung des Bescheides vom 3.1.1990, Zl. 4/11-5/669/120-1989, wird die Beschwerde des (Beschwerdeführer) vom 10.6.1999 hinsichtlich der Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft N in F vom 30.5.1999 hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 1. (Schwendarbeit) dahingehend teilweise Folge gegeben in dem Sinne, dass die Teilbeschlüsse, die nicht die aktuellen Schwendarbeiten betreffen und zwar Lawinenaufarbeitungen, Bachräumung und rückständige Schwendarbeiten behoben werden,
wird die Beschwerde hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 2.
(Einzäunung und Begrünung Wasserfassung) zurückgewiesen;
wird der Beschwerde hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 3.
(Holzvorzeige) Folge gegeben und der angefochtene Beschluss behoben
und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen."
In der Begründung heißt es, die Beschlussfassung zu
Tagesordnungspunkt 2 sei mit der Stimme des Beschwerdeführers erfolgt; diesem fehle daher die Beschwerdelegitimation, weshalb seine Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
Die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 3 betreffe Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung gestanden seien; eine Beschlussfassung darüber sei daher unzulässig gewesen, weshalb dieser Beschluss aufzuheben gewesen sei.
Zu Tagesordnungspunkt 1 führte die belangte Behörde aus, dieser enthalte ebenfalls zum Teil Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung gewesen seien. Es betreffe dies die Lawinenaufarbeitungen, die Bachräumungen und die Erbringung rückständiger Schwendarbeiten. Diesbezüglich sei daher die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 aufzuheben gewesen.
Was die verbleibenden Beschlüsse zu aktuellen Schwendarbeiten betreffe, so könne Beschlussgegenstand nur sein, dass, wie jedes Jahr, das Alm- und Weidegebiet von beiden Mitgliedern der Agrargemeinschaft (6/10 und 4/10) zu schwenden und zu säubern sei inklusive des Verheizens der alten Schwendhaufen, wobei die Arbeiten von jedem selbst in die Arbeitslisten einzutragen seien. Die Schwendarbeiten seien schon im Wirtschaftsplan unter lit. E gesondert angeführt und es sei diesbezüglich festgehalten worden, dass der Weideboden gründlich zu schwenden und von natürlichen Anflügen, Gestrüpp, Unkraut und der gleichen frei zu halten sei. Mit dem nach der Aufhebung von Beschlussteilen noch verbleibenden Beschlussteil werde nur die Anordnung des Wirtschaftsplanes umgesetzt. Auch das Verheizen der Schwendhaufen sei sachgemäß.
Diesbezüglich sei daher die Berufung abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. September 2005, B 714/05-
3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, es gehe im Wesentlichen darum, dass die Agrargemeinschaft N zu zwei Anteilen aus dem H-gut, welches im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, und drei Anteilen aus dem Wgut, welches im Eigentum der Ehegatten J und R G stehe, bestehe. J G sei Obmann der Agrargemeinschaft. Da jedoch mit Ausnahme der Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung sämtliche Beschlüsse der ordentlichen Verwaltung mit Mehrheit gefasst werden könnten, werde dem Beschwerdeführer jegliches Mitspracherecht genommen. Dies komme einer Entmündigung gleich, da er ohnehin immer überstimmt werde. Bereits aus dieser Interessenskollision heraus wäre aber die Agrarbehörde gemäß § 40 FLG verpflichtet gewesen, einen Verwalter zu bestellen und Beschlüsse und Verfügungen aufzuheben, die die wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers verletzten. Der Beschwerdeführer habe ausreichend dargelegt, warum wesentliche Interessen verletzt worden seien. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführe, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 25. Juli 1999 die Beschwerdegründe nicht ausführlich und vollständig dargelegt habe, sei ihr zu erwidern, dass die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten seien, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben habe. Dagegen habe die belangte Behörde verstoßen. Auch aus der weiteren Begründung, dass der Beschwerdeführer nie konkret vorbringe, worum es ihm gehe, sondern lediglich die Unterschrift verweigere, sei zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde mit den Argumenten des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinander setze.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides lautete § 40 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1/1973 (FLG):
"Aufsicht über die Agrargemeinschaften
§ 40
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regulierungsplanes bzw. eines vorläufigen Bescheides (§ 88).
(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, die von der Agrarbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Unterläßt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann in einem solchen Fall insbesondere einen Verwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen, die Verwaltung der Gemeinschaft und die Ausübung der Nutzungen vorläufig regeln (§ 88) und die Errichtung und Erhaltung von gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen oder sonstige Handlungen, zu der die Agrargemeinschaft verpflichtet ist, durch Dritte durchführen lassen.
(4) Beschlüsse, die gegen Gesetze oder den Regulierungsplan bzw. den vorläufigen Bescheid verstoßen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben.
(5) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde."
Durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 erhielt Abs. 4 folgende Fassung:
"(4) Beschlüsse und Verfügungen, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft bzw ihrer Mitglieder verletzen, können von der Agrarbehörde auch von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu."
Weiters wurde dem § 40 folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Beschlusses bzw der Verfügung schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Bei Beschlüssen der Vollversammlung beträgt die Beschwerdefrist für Mitglieder, die zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen waren, zwei Wochen ab Beschlussfassung, ansonsten drei Monate. Ordnungsgemäß geladene Mitglieder sind nur berechtigt, Beschwerde zu erheben, wenn sie bei der Vollversammlung anwesend bzw vertreten waren und gegen den Beschluss gestimmt haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen wegen Verstoßes gegen die im Abs 4 genannten Vorschriften aufzuheben, wenn sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen. Andernfalls kann die Agrarbehörde die weitere Behandlung der Beschwerde schriftlich ablehnen. Mit Bescheid ist nur zu entscheiden, wenn dies vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Ablehnung schriftlich begehrt wird. Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung."
Nach § 123 Abs. 1 der Novelle LGBl. Nr. 58/2003 trat § 40 in der Fassung dieser Novelle mit 1. Juli 2003 in Kraft.
Hinsichtlich anhängiger Verfahren bestimmt § 123 Abs. 2 und 3 FLG Folgendes:
"(2) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 und 2, 20 Abs 1 und 2, 91 und 91a sind auch auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden. Im Übrigen sind auf solche Verfahren die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3) Dem § 40 Abs 6 in der neuen Fassung entgegenstehende Bestimmungen in Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen oder Bescheiden sind nicht mehr anzuwenden; an deren Stelle treten die Bestimmungen des § 40 Abs 6. Für Beschwerden gegen Beschlüsse und Anordnungen, die vor diesem Zeitpunkt getroffen wurden, gelten die bisherigen Fristen. In Regulierungsplänen festgelegte schiedsgerichtliche Bestimmungen bleiben davon unberührt."
Da das agrarbehördliche Verfahren bereits vor dem Inkrafttreten der FLG-Novelle 2003 anhängig war, war auf dieses Verfahren gemäß § 123 Abs. 2 FLG auch nach dem Inkrafttreten der Novelle § 40 FLG in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden. § 123 Abs. 3 FLG, der Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen und Bescheiden derogiert, die dem durch die Novelle geschaffenen § 40 Abs. 6 FLG widersprechen, spielt im Beschwerdefall keine Rolle.
Den zu Tagesordnungspunkt 3 der außerordentlichen Vollversammlung am 30. Mai 1999 von der Agrargemeinschaft N gefassten Beschuss hat die belangte Behörde aufgehoben. In diesem Punkt liegt keine Beschwer mehr vor.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 auch mit der Stimme des Beschwerdeführers gefasst. Nach dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten § 9 der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft N können gegen Beschlüsse der Vollversammlung die überstimmten Mitglieder die Beschwerde vor die Aufsichtsbehörde bringen. Da der Beschwerdeführer nicht überstimmt wurde, fehlte ihm hinsichtlich dieses Beschlusses die Berechtigung zur Anrufung der AB.
Der zu Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss umfasst Angelegenheiten der aktuellen Schwendung, die Nachholung früherer Schwendungarbeiten, die Bereinigung von Lawinenschäden und eine Bachsäuberung.
Nach der durch die belangte Behörde vorgenommenen Aufhebung von Teilen dieses Beschlusses bleibt davon nur mehr die aktuelle Schwendung. Der diesbezügliche Teil des Beschlusses hat zum Inhalt, dass die jährliche Schwendung vorzunehmen ist, dass sie auf die beiden an der Agrargemeinschaft beteiligten Mitglieder aufzuteilen ist und dass die Schwendhaufen zu verbrennen sind.
Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargetan hat, ist die Durchführung von Schwendarbeiten im Wirtschaftsplan vorgesehen und stellt der diesbezügliche Beschluss der Vollversammlung nur eine Umsetzung einer Anordnung des Wirtschaftsplanes dar. Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist auch das in diesem Beschluss vorgesehene Verheizen der Schwendhaufen sachgemäß. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Feststellung als unrichtig erscheinen zu lassen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass ein Grund im Sinn des § 40 FLG für die Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses über die Durchführung der jährlichen Schwendarbeiten vorgelegen wäre.
Die Bestellung eines Verwalters war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Behörden hatten nicht zu prüfen, ob ein Verwalter im Sinn des § 40 Abs. 3 FLG zu bestellen sei, sondern ob die Beschlüsse der Vollversammlung aufzuheben waren oder nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde über die Bestellung eines Verwalters gehen daher ins Leere.
Es ist nicht Aufgabe der Behörde, inhaltliche Mängel des Parteienvorbringens aus der Welt zu schaffen. Auch eine Beratung von Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde nach § 13a AVG (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 296, angeführte Rechtsprechung). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die mangelhafte Begründung seiner Beschwerde gegen die Vollversammlungsbeschlüsse sei darauf zurückzuführen, dass ihn die Behörde nicht zu einem ausreichenden Vorbringen angeleitet habe, vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen der gestellten Anträge auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 1. Juni 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070149.X00Im RIS seit
28.06.2006