TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/1 2003/07/0142

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §56;
GSGG §13 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §5 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §7 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §19 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs5;
GSLG Krnt 1998 §7 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §7 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des WS in D, vertreten durch Dr. Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 4/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 25. September 2000, Zl. -11-GSLG-37/7-2000, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem K-GSLG (mitbeteiligte Partei: FP in S, vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Theatergasse 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor der Agrarbezirksbehörde K (kurz: ABB) am 15. April 1970 gemäß § 2 Abs. 2 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 46, abgeschlossenen Übereinkommen räumte die mitbeteiligte Partei für sich und ihre Rechtsnachfolger über näher bezeichnete Grundstücke zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers bestimmter Almparzellen ein näher beschriebenes landwirtschaftliches Bringungsrecht ein. Als "Gegenleistung" für die Einräumung dieses Bringungsrechtes räumte die beschwerdeführende Partei unter Pkt. 2 für sich und ihre Rechtsnachfolger zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers näher bezeichneter Almparzellen ein Wasserbezugsrecht auf der Parzelle 4279/10 bzw. 4279/1 ein mit dem Recht, dort eine Quellfassung zu errichten und eine Wasserrohrleitung über die Grundstücke einer näher genannten Alm zu führen. Am östlichen unteren Teil der Parzelle 4279/10 befänden sich 5 Wasserquellen mit einem Abstand von 50 bis 80 m voneinander. Das Wasserbezugsrecht beschränke sich auf die drei in der Mitte, unmittelbar oberhalb der Parzelle 4279/1 gelegenen Quellen.

Mit als "Urkunde" bezeichnetem Bescheid vom 15. April 1970 erteilte die ABB diesem Übereinkommen die agrarbehördliche Genehmigung.

Dieser Bescheid wurde durch persönliche Übergabe der schriftlichen Ausfertigung am 15. April 1970 gegenüber den Verfahrensparteien erlassen und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 13. April 2000 stellte die mitbeteiligte Partei an die ABB den Antrag, die im Übereinkommen unter Punkt 2 bezeichneten drei Quellen an Ort und Stelle festzulegen, weil darüber Streit bestehe.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2000 teilte die ABB der mitbeteiligten Partei mit, dass im Zuge des Übereinkommens vom 15. April 1970 von der ABB als Gegenleistung für die Einräumung eines Bringungsrechtes auch ein Wasserbezugsrecht protokolliert worden sei. In diesem Zusammenhang sei lediglich konkretisiert worden, dass sich das Wasserbezugsrecht auf die drei in der Mitte, unmittelbar oberhalb der Parzelle 4279/1 gelegenen Quellen beziehe und dass sich die fünf Wasserquellen mit einem Abstand von 50 bis 80 m voneinander am östlichen unteren Teil der Parzelle 4279/10 befänden. Eine detaillierte Lokalisierung habe damals nicht stattgefunden. Daraus sei zu schließen, dass die Parteien damals die ABB nicht damit befassen wollten. Dies bedeute aber nunmehr, dass die ABB nicht dafür zuständig sei, diese drei Quellen an Ort und Stelle festzulegen. Es handle sich hierbei vielmehr um eine privatrechtliche Angelegenheit, die einer Vertragsauslegung durch die Zivilgerichte gleichkomme.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2000 brachte die mitbeteiligte Partei gegen dieses als Bescheid gewertete Schreiben der ABB vom 26. April 2000 Berufung ein. Die Berufung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 19 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBL. Nr. 4/1998 (kurz: K-GSLG), die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten, die den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen, sowie über Entschädigungs- und Beitragsleistungen entscheide. Nach dem Wortlaut des Übereinkommens vom 15. April 1970 sei der beschwerdeführenden Partei das Wasserbezugsrecht ausdrücklich als Gegenleistung eingeräumt worden. Die Entscheidung über den Inhalt des Übereinkommens durch Zivilgerichte sei gesetzlich ausgeschlossen. Die ABB werde sich daher mit der Feststellung zu befassen haben, welche drei Quellen vom Übereinkommen betroffen seien.

Die belangte Behörde führte in der Folge am 25. September 2000 eine mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. September 2000 behob die belangte Behörde den Bescheid der ABB vom 26. April 2000 gemäß § 1 AgrVG 1950 i.V.m. § 66 Abs. 2 AVG und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die in Rede stehende Erledigung der ABB vom 26. April 2000 sei einem Bescheid im Sinne des AVG gleichzuhalten, lasse sich doch aus der ausdrücklichen - durchaus normativen Gehalt aufweisenden - Verneinung der Zuständigkeit zur Festlegung der drei Quellen an Ort und Stelle sowie aus der Feststellung, dass es sich hiebei um eine privatrechtliche Angelegenheit handle, die einer Vertragsauslegung durch Zivilgerichte gleichkomme, eine implizite Zurückweisung des dieser Erledigung zu Grunde liegenden Antrages durch die Erstbehörde ableiten.

Für die Bescheidqualität der angesprochenen Erledigung spreche schließlich auch noch, dass dem Abspruch über die agrarbehördliche Unzuständigkeit bzw. dem Verweis auf den ordentlichen Rechtsweg eine - wenn auch nicht stichhältige - Begründung vorangestellt worden sei.

Die Einräumung des - ausdrücklich als "Gegenleistung" bezeichneten - Wasserbezugsrechtes sei durchaus als Entschädigung im Sinne des § 7 Abs. 1 GSLG 1969 zu qualifizieren. Diese Sichtweise lasse sich aus einer interpretativen Zusammenschau der Bestimmungen des Abs. 1 i.V.m. dem ersten Satz des Abs. 2 leg. cit. gewinnen, sei doch eine (einmalige) Geldentschädigung erst für den Fall, dass eine (anderweitige) Entschädigungsvariante im Übereinkommenswege nicht zu Stande komme, vorgesehen.

Sei das der mitbeteiligten Partei zukommende Wasserbezugsrecht aber als Entschädigung (auch) im Sinne des § 7 Abs. 1 K-GSLG (1998) zu werten, dann werde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 lit. b K-GSLG deutlich, dass - im Gegensatz zum diesbezüglichen Standpunkt der Erstbehörde bzw. auch des Beschwerdeführers - die agrarbehördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die hinsichtlich der Inanspruchnahme bzw. Konkretisierung des angesprochenen Wasserbezugsrechtes entstandene Streitigkeit gegeben sei.

Das in Rede stehende Wasserbezugsrecht könne eine Variante der dem Eigentümer von bringungsbelasteten Grundstücken gebührenden (diesfalls:) Naturalentschädigung darstellen. Es handle sich dabei jedoch nicht um ein Bringungsrecht im Sinne der genannten Rechtsvorschrift, wie dies von der mitbeteiligten Partei vermeint werde.

Im Hinblick darauf, dass die Behörde erster Rechtsstufe (lediglich) eine verfahrensrechtliche Entscheidung in Form der (impliziten) Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen (vermeintlicher) Unzuständigkeit getroffen habe, sei es der belangten Behörde verwehrt gewesen, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung umzuändern; vielmehr habe sie nur über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung entscheiden dürfen.

Im fortgesetzten Verfahren werde die Erstinstanz die Streitigkeit betreffend das mit dem in Rede stehenden Übereinkommen vereinbarte Wasserbezugsrecht - gegebenenfalls auf der Basis entsprechender Amtsgutachten - bescheidförmig zu entscheiden haben. Dass im Zuge dieses Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit den Verfahrensparteien unerlässlich sei, liege auf der Hand.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 22. September 2003, B 2336/00- 8, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die beschwerdeführende Partei vor, die belangte Behörde habe sich mit dem Sachverhalt nicht hinreichend auseinander gesetzt. Eine Entschädigungsleistung im Sinne des K-GSLG komme im ganzen Verfahren nicht vor. Eine solche Entschädigung sei weder verhandelt, noch vereinbart worden. Auch die Erstbehörde habe hierüber keinerlei Ermittlungen angestellt. Die Niederschrift vom 15. April 1970 sei über Vorsprache der mitbeteiligten Partei sowie des Beschwerdeführers bei der ABB zu Stande gekommen. In der Niederschrift sei festgehalten worden, die Einräumung des Bringungsrechtes und des Wasserbezugsrechtes erfolge ohne weitere Entschädigung. Das Wasserbezugsrecht sei - wie sich aus dem Sachverhalt ergebe - nicht Entschädigung im Sinne des zitierten Gesetzes, sondern eine zivilrechtliche Gegenleistung, die von der ABB beurkundet worden sei. Wenn sich die belangte Behörde mit dem Sachverhalt ausreichend auseinander gesetzt hätte, hätte sie feststellen müssen, dass das Wasserbezugsrecht keine Entschädigungsleistung im Sinne des K-GSLG sei. Daraus folge, dass die Zuständigkeit der ABB zur Festlegung der drei Quellen nicht gegeben sei.

Die belangte Behörde habe sich auch mit der Frage, was die mitbeteiligte Partei mit ihrer Berufung anstrebe, nicht auseinander gesetzt. Die mitbeteiligte Partei begehre einerseits die Festlegung der örtlichen Lage der drei Wasserquellen, andererseits die Entscheidung über den Inhalt des Übereinkommens, nämlich die Frage, was die Vertragsparteien der Vereinbarung vom 15. April 1970 wollten. Diese beiden Begehren seien widersprüchlich; es sei nicht klar, ob die mitbeteiligte Partei eine materielle Festlegung oder nur eine Auslegung des Vereinbarten von der angerufenen Behörde begehre. Diese beiden Begehren seien in sich widersprüchlich; die belangte Behörde hätte zunächst zu klären gehabt, was von der mitbeteiligten Partei überhaupt begehrt werde.

Die belangte Behörde vermeine zu Unrecht, dass im vorliegenden Fall nach § 19 Abs. 1 lit. b K-GSLG eine Streitigkeit betreffend Entschädigungsbetrag oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz vorliegen würde. Das vom Beschwerdeführer eingeräumte Wasserbezugsrecht sei keine Entschädigungs- oder Beitragsleistung im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b K-GSLG. Von einer solchen könne nur dann die Rede sein, wenn sie von der Behörde festgelegt, zumindest aber nach dem Gesetz bemessen werde. Beides sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Das Wasserbezugsrecht, welches der Beschwerdeführer zivilrechtlich der mitbeteiligten Partei eingeräumt habe, erfülle nicht die Erfordernisse einer Entschädigung im Sinne des § 7 des K-GSLG, sei also nicht eine Entschädigungsleistung nach diesem Gesetz. Die Entschädigung solle ein Ausgleich für die vermögensrechtlichen Nachteile der Inanspruchnahme fremden Grundes sein. Irgendein Zusammenhang zwischen solchen Nachteilen und dem Wasserbezugsrecht sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus dem Übereinkommen vom 15. April 1970 ergebe sich gerade das Gegenteil. Die Einräumung des Wasserbezugsrechtes könne nicht Entschädigung sein, sie werde ausdrücklich nur als Gegenleistung bezeichnet, wobei die Einräumung ausdrücklich ohne Entschädigung erfolge, wie in der Niederschrift festgehalten werde. Für das von der mitbeteiligten Partei gestellte widersprüchliche Begehren, und zwar sowohl das Begehren auf Feststellung der Quelle, als auch auf Auslegung der Vereinbarung dahingehend, wo die Parteien die Quellen festgelegt haben wollten, sei die Agrarbehörde nicht zur Entscheidung berufen. Das Wasserbezugsrecht sei ein zivilrechtlicher Anspruch, über den nur von Zivilgerichten entschieden werden könne. Die Festlegung von Quellen im Sinne einer Regelung des Inhaltes der Vereinbarung gemäß § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG sei mangels Eigenschaft des Wasserbezugsrechtes als Bringungsrecht, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt habe, rechtlich ebenfalls unbegründet.

Die Argumentation der belangten Behörde, wonach das Wasserbezugsrecht als Entschädigung im Sinne des § 7 Abs. 1 K-GSLG zu qualifizieren sei, sei nicht stichhältig. Der Umstand, dass das Gesetz die einmalige Entschädigung erst für den Fall, dass eine anderweitige Entschädigungsvariante im Übereinkommenswege nicht zu Stande komme, vorsehe, lasse nämlich keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Entschädigung durch Erneuerung eines Wasserbezugsrechtes zu. Entscheidend könne nur sein, ob ein Streit über eine Entschädigungsleistung vorliege, was vorliegendenfalls nicht gegeben sei.

Überdies beurteile die belangte Behörde das Schreiben der ABB vom 26. April 2000 zu Unrecht als Bescheid. Diesem Schreiben fehle der Bescheidwille. Die Behörde gebe in diesem Schreiben lediglich ihre Rechtsmeinung bekannt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer den Bescheidcharakter der gegenüber dem Mitbeteiligten ergangenen erstinstanzlichen Erledigung vom 26. April 2000 in Zweifel zieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom Vorliegen eines Bescheides dann ausgegangen werden muss, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in Form für Bescheide nach den §§ 56 ff AVG ergeht oder nicht (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, S. 875, unter E 14 zu § 56 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig dargelegt, weshalb die vorgenannte Erledigung der ABB vom 26. April 2000 nicht nur eine schlichte Mitteilung einer Rechtsmeinung dieser Behörde zum Antrag des Mitbeteiligten vom 13. April 2000, sondern ein Bescheid im Sinne der vorgenannten Judikatur ist, zumal durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Agrarbehörde sowie durch den Verweis auf den Zivilrechtsweg das Begehren des Mitbeteiligten zutreffend einschlussweise als zurückgewiesen qualifiziert wurde. Es liegt daher diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit vor.

Gemäß § 2 Abs. 5 erster und zweiter Satz des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 4/1998 (kurz: K-GSLG), darf ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde.

Auch das Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl. Nr. 46 (kurz: GSLG 1969) sah unter § 2 Abs. 5 erster und zweiter Satz leg. cit. eine gleich lautende Regelung vor.

Unbestritten ist, dass durch das agrarbehördlich genehmigte Übereinkommen aus dem Jahre 1970 ein Bringungsrecht zu Gunsten näher genannter Liegenschaften des Beschwerdeführers eingeräumt wurde.

Nach § 7 Abs. 1 erster Satz K-GSLG gebührt für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung.

Eine gleich lautende Bestimmung betreffend die Entschädigung findet sich auch in § 7 Abs. 1 des GSLG 1969.

Nach § 7 Abs. 2 Einleitungssatz GSLG 1969 gebührt dann eine einmalige Geldentschädigung, wenn über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zu Stande kommt.

Eine gleich lautende Regelung findet sich in § 7 Abs. 2

erster Satz K-GSLG.

§ 19 Abs. 1 K-GSLG lautet:

"Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten, die

a) den Bestand, den Inhalt den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;

b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;

c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können."

Weshalb das im Jahre 1970 als "Gegenleistung" für das eingeräumte Bringungsrecht vereinbarte Wasserbezugsrecht keine Entschädigung im Sinne des § 7 Abs. 1 K-GSLG darstellen soll, vermag der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht einsichtig darzulegen, zumal sich der unmittelbare Zusammenhang mit der Einräumung des Bringungsrechtes schon aus dem Begriff "Gegenleistung" ergibt. Überdies steht dem vom Bringungsrecht Belasteten schon auf Grund des Gesetzes (vgl. § 7 Abs. 1 leg. cit.) ein Rechtsanspruch auf Entschädigung für die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu. Es liegt daher auf der Hand, dass das eingeräumte Wasserbezugsrecht den vermögensrechtlichen Nachteil, der mit der Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes verbunden war, (in Form einer Naturalleistung) ausgleichen soll. Dass die Entschädigung nicht zwingend in Form eines Geldausgleichs zu erfolgen hat, legte die belangte Behörde zutreffend unter Verweis auf den Wortlaut des § 7 Abs. 2 erster Satz K-GSLG (bzw. des Einleitungssatzes zu § 7 Abs. 2 GSLG 1969) dar.

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, es könne eine Entschädigungsleistung nur dann vorliegen, wenn diese von der Behörde selbst festgelegt worden sei, oder zumindest nach dem Gesetz bemessen werde, übersieht er, dass die Bringungsrechtseinräumung nach § 2 Abs. 5 leg. cit. auch durch Parteienübereinkommen erfolgen kann und daher auch über die Entschädigung in diesem Übereinkommen abgesprochen werden kann. Dies ist eben durch Einräumung des Wasserbezugsrechtes im vorliegenden Fall erfolgt.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Streitigkeit über Entschädigungsleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b K-GSLG vorliegt. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass in der seinerzeitigen Vereinbarung aus dem Jahre 1970 die Einräumung des Bringungsrechtes und des Wasserbezugsrechtes "ohne weitere Entschädigung" erfolgte, zumal schon aus der Verwendung des Wortes "weitere" klar gestellt wird, dass keine zusätzliche Entschädigung geleistet werden soll.

Liegt aber eine Streitigkeit über die vom Beschwerdeführer für die Einräumung des Bringungsrechtes zu erbringende Entschädigungsleistung vor, so hat die ABB zu Unrecht den Antrag des Mitbeteiligten mit dem Hinweis auf den ordentlichen Rechtsweges (einschlussweise) zurückgewiesen, zumal sich die ausschließliche Zuständigkeit der Agrarbehörde schon aus der Wendung "mit Ausschluss des Rechtsweges" im Einleitungssatz des § 19 Abs. 1 K-GSLG ergibt.

Auf die Auslegung des nach Ansicht des Beschwerdeführers widersprüchlichen Begehrens der mitbeteiligten Partei kam es jedoch im Hinblick auf die im Beschwerdefall zu lösende Frage der Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung über die von der mitbeteiligten Partei anhängig gemachten Streitigkeit nicht an. Der Beschwerdeführer zeigt daher mit seiner Rüge einer unterlassenen Klärung des Inhalts des Begehrens der mitbeteiligten Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Durch die Zurückweisung des Antrages des Mitbeteiligten wurde diesem zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung allerdings zu Unrecht auf § 66 Abs. 2 AVG gestützt. Es lag nämlich kein Fall des § 66 Abs. 2 AVG vor, weil Sache im Sinne des § 66 AVG die Frage war, ob der erstinstanzliche Bescheid zu Unrecht den Antrag des Mitbeteiligten zurückgewiesen hat; dafür aber reicht der vorhandene Sachverhalt zur Beurteilung aus. Die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG statt des § 66 Abs. 4 leg. cit. lässt aber in der Konstellation des Beschwerdefalles keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers erkennen. Auch bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vor.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen der gestellten Anträge auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 1. Juni 2006

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Bescheidcharakter BescheidbegriffMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070142.X00

Im RIS seit

30.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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