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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/07/0119Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden 1. des GR und
2. der MR, beide in K, beide vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3, gegen die Bescheide
1. des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Jänner 2005, Zl. Agrar(Bod)-10003547-2005 (hg. Zl. 2005/07/0044), betreffend eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und
2. des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 1. Juni 2005, Zl. OAS.1.1.1/0053-OAS/05 (hg. Zl. 2005/07/0119), betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zurückweisung einer Berufung,
jeweils in Angelegenheit der Zusammenlegung M, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 erließ die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich (ABB) im Zusammenlegungsverfahren M den Zusammenlegungsplan.
Gegenstand der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer war zum einen die Erschließungssituation näher genannter Grundstücke und die grundbücherliche Eintragung näher bezeichneter Dienstbarkeiten; zum anderen brachten sie vor, es sei vereinbart worden, die EZ 362 (im Eigentum des Erstbeschwerdeführers) mit der EZ 354 (im gemeinsamen Eigentum der Erst- und Zweitbeschwerdeführer) zu vereinigen. Diese Vereinbarung sei noch umzusetzen.
Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) vom 18. Dezember 2003 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der angefochtene Zusammenlegungsplan dahin ergänzt, dass es im Spruchpunkt C II sowohl bei der C-Blatt-Eintragung betreffend die EZ 72 (Seite 42 der Haupturkunde) als auch bei der A-Blatt-Eintragung lit. d betreffend die EZ 354 (Seite 58 der Haupturkunde) anstatt der Wortgruppe "zu Gunsten Grundstück 5412" heiße: "Zu Gunsten der Grundstücke 5412, 5415 und 5664." Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In seinen Erwägungen verwies der LAS auf einen Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde O. vom 16. Mai 2003, zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der im Spruch genannten Grundstücke die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes mit einer Fahrbahnbreite von 3 m über das Grundstück 5411 im Eigentum dieser Marktgemeinde einzuräumen und der Einverleibung im Grundbuch zuzustimmen. Damit werde dem Punkt 1 der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung Rechnung getragen. Der LAS begründete in weiterer Folge, weshalb den übrigen Berufungspunkten keine Folge gegeben werden konnte.
Im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern gewünschten Vereinigung der EZ 354 mit der EZ 362 wurde in der Begründung des Bescheides des LAS vom 18. Dezember 2003 (Punkt 5) ausgeführt, dass diese Vereinigung von der ABB anlässlich der Verbücherung des Z-Verfahrens Mollmannsreith durchgeführt werden könne und es wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass "diese Angelegenheit nicht die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung berühre."
Der Bescheid des LAS vom 18. Dezember 2003 enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung dieses Erkenntnis mit Berufung angefochten werden könne, sowie den Hinweis nach § 61a AVG, dass innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne, soweit das Berufungserkenntnis nicht Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung berühre.
Die Beschwerdeführer wandten sich gegen diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und sprachen sich gegen die Einräumung einer Dienstbarkeit zu Lasten eines im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Grundstückes, gegen die unterbliebene Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit zur Begehung eines näher bezeichneten Grundstückes zu Gunsten ihres Hauses, gegen die Ablehnung der Verbücherung einer Dienstbarkeit der Holzbringung zu Gunsten näher genannter Grundstücke sowie gegen eine Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes über ihre Grundstücke aus.
Diese Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 27. Mai 2004, 2004/07/0026, zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Ansicht, dass die Aufrechterhaltung, Neubegründung oder Auflassung von Grunddienstbarkeiten einen Teil der Entscheidung über die gesetzliche Abfindung im Zusammenlegungsverfahren darstelle. Eine Berufung, die sich gegen die Aufrechterhaltung, Neubegründung oder Auflassung von Grunddienstbarkeiten im Zusammenlegungsplan richte, betreffe daher die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 3 Agrarbehördengesetz 1950 (AgrBehG 1950). Dies gelte auch dann, wenn von einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens die Aufrechterhaltung oder Begründung einer Dienstbarkeit auf einem der Zusammenlegung unterzogenen Grundstück zu Gunsten eines Grundstückes begehrt werde, das nicht in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden und daher auch kein Abfindungsgrundstück sei. Auch in diesem Fall liege eine Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. vor. Die Frage der Abfindung eines Mitgliedes einer Zusammenlegungsgemeinschaft sei ein unteilbares Ganzes und könne nicht in Teile zerlegt werden. Wenn eine Partei gegen den Zusammenlegungsplan und die Abfindung aus verschiedenen Gründen berufen habe und dieser Berufung nur teilweise Folge gegeben worden sei, dann liege ein abänderndes Erkenntnis eines Landesagrarsenates vor, gegen das die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig sei. Es könne also nicht der die Berufung abweisende Teil des Spruches eines Erkenntnisses eines Landesagrarsenates zum Gegenstand einer gesonderten Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gemacht werden. Im Beschwerdefall sei der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben worden. Es liege daher eine abändernde Entscheidung des LAS vor. Da diese eine Angelegenheit des § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG 1950 betreffe, sei gegen diese Entscheidung die Berufung an den Obersten Agrarsenat möglich. Der Instanzenzug sei nicht ausgeschöpft, weshalb die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig sei.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 beantragten die Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist an den Obersten Agrarsenat und stützten diesen Antrag auf § 71 Abs. Z 1 und Z 2 AVG. Sie begehrten unter Bezugnahme auf § 71 Abs. 4 AVG, die ABB möge über ihren Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, der LAS über ihren Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden, und erhoben gleichzeitig Berufung gegen das Erkenntnis des LAS vom 18. Dezember 2003 an den Obersten Agrarsenat.
Die ABB wies mit Bescheid vom 22. September 2004 den auf § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG gestützten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung ab. In der Bescheidbegründung führte sie aus, bei Unklarheiten über den Begriff "Gesetzmäßigkeit der Abfindung" sei es jedem Bescheidadressaten zumutbar, rechtskundige Aufklärung einzuholen. Unterlasse er dies, könne er sich nicht auf einen minderen Grad des Versehens berufen. Dies gelte umso mehr für Parteien, die durch einen Rechtsanwalt vertreten seien.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie geltend machten, der Standpunkt der ABB, wonach bei Unklarheit über den Begriff "Gesetzmäßigkeit der Abfindung" rechtskundige Aufklärung einzuholen sei, deren Unterlassen keinen minderen Grad des Versehens darstelle, sei verfehlt, weil die Einschreiter rechtskundigen Rat eingeholt hätten. Mangels Befragung der Einschreiter hiezu sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Auch einem Rechtskundigen könne bei der gegebenen Sach- und Rechtslage, bei der sogar der Verwaltungsgerichtshof von Zweifeln betreffend den Instanzenzug ausgehe, durchaus ein Missgriff in der Wahl des Rechtsmittels zuzugestehen sein. Es liege ein minderer Grad des Versehens vor, sodass dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben sei.
Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis des LAS vom 20. Jänner 2005 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG meint die belangte Behörde, in der vorliegenden Berufung werde zum Ausdruck gebracht, das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis bestehe darin, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hinsichtlich der Wahl des richtigen Rechtsmittels gegen die Entscheidung des LAS vom 18. Dezember 2003 durch den - zusätzlich zur Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Berufung gegen die genannte Entscheidung hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zulässig sei - erfolgten Hinweis nach § 61a AVG in Irrtum geführt worden sei. In der Berufungsverhandlung vom 20. Jänner 2005 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer angegeben, diesen sei das Erkenntnis des LAS vom 18. Dezember 2003 am 30. Dezember 2003 zugestellt worden; bereits am 31. Dezember 2003 sei er von den Beschwerdeführern mit dem Zusammenlegungsverfahren M befasst worden. Dies bedeute, dass der Rechtsvertreter die Möglichkeit gehabt habe, innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist gegen das Erkenntnis des LAS Berufung zu erheben.
Der Beschwerdeführervertreter habe in der Berufungsverhandlung sinngemäß vorgebracht, er habe zwar § 7 AgrBehG 1950 gelesen, aber den Gesetzestext nicht mit der Einräumung von Dienstbarkeiten in Verbindung gebracht. Erst durch das Studium des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2004, wonach die Aufrechterhaltung, Neubegründung oder Auflassung von Grunddienstbarkeiten im Zusammenlegungsplan die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG 1950 betreffe, sei für ihn der dreigliedrige Instanzenzug erkennbar geworden. Der Fehler liege nicht bei der Partei sondern bei ihm als Parteienvertreter, wobei es sich um einen minderen Grad des Versehens handle.
In den Entscheidungsgründen des Bescheides vom 18. Dezember 2003 (Punkt 5 auf Seite 5) werde ausdrücklich ausgeführt, dass die gewünschte Vereinigung der EZ 354 mit der EZ 362 nicht die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung berühre. Aus diesem Text sei nach Ansicht der belangten Behörde für einen Rechtsanwalt bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar, dass das restliche Berufungsvorbringen und der damit zusammen hängende Sachverhalt sehr wohl die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung berührte. Ein Irrtum bei der Wahl des zu treffenden Rechtsmittels für Angelegenheiten, welche die Gesetzmäßigkeit der Abfindung berührten, wäre somit bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt ausgeschlossen gewesen. Der gegenständliche Irrtum beruhe demnach auf einem Verschulden, welches den minderen Grad des Versehens überschreite, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 2005/07/0044 erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.
Der Antrag an den LAS auf Wiedereinsetzung nach § 71 Abs. 1 Z 2 AVG wurde mit Bescheid vom 16. September 2004 abgewiesen. Der LAS begründete dies damit, dass die Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis im Berufungserkenntnis vom 18. Dezember 2003 den Vorgaben des AgrBehG 1950 und des AVG entsprächen. Ein Vorbringen, das die Aufrechterhaltung, Neubegründung, Auflassung oder Versagung von Grunddienstbarkeiten bekämpfe, betreffe unmittelbar die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.
Hingegen habe ein Antrag auf Vereinigung zweier Einlagezahlen mit unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung nichts zu tun. Mit der Abweisung eines solchen Antrags durch eine Berufungsentscheidung des LAS sei der Instanzenzug erschöpft; die Abweisung könne nur mehr durch eine Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpft werden. Gleiches gelte etwa, wenn der LAS in einer Berufungsentscheidung eine im Zusammenlegungsplan verfügte Kostenaufteilung oder Erhaltungsregelung für gemeinsame Anlagen abändere.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid des LAS vom 16. September 2004 Berufung an den Obersten Agrarsenat.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2005 wies der Oberste Agrarsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LAS vom 16. September 2004 gemäß § 1 AgrVG in Verbindung mit den §§ 66 Abs. 4 und 71 AVG als unbegründet ab (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde die Berufung gegen den Bescheid des Landesagrarsenates vom 18. Dezember 2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Die zweitbelangte Behörde begründete Spruchpunkt I des zweiangefochtenen Bescheides damit, dass ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 16. September 2004 vorliege; die Berufung sei jedoch abzuweisen. Die Beschwerdeführer hätten gegen den Bescheid der ABB vom 28. Oktober 2002 (Zusammenlegungsplan) ein in mehrere Teilpunkte zu untergliederndes Berufungsvorbringen erstattet. Unter anderem hätten sie begehrt, eine Vereinbarung umzusetzen, gemäß der die EZ 362 mit der EZ 354 vereinigt werden sollte. Mit diesem Begehren werde keine Vereinigung von Abfindungsansprüchen mehrerer Parteien zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch unter Begründung von Miteigentum an den Grundabfindungen im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche angestrebt, sondern es stelle dieses Begehren im Ergebnis eine angestrebte Schenkung des halben Miteigentumsanteiles an der EZ 362 (bisher: Erstbeschwerdeführer) an die Zweitbeschwerdeführerin dar. Der LAS habe in der Begründung seines Erkenntnisses vom 18. Dezember 2003 hinsichtlich dieses Berufungspunktes zutreffend dargelegt, dass diese Angelegenheit nicht die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung berühre. Insoweit sei diese Entscheidung somit jedenfalls letztinstanzlich ergangen und der LAS gemäß § 61a AVG verpflichtet gewesen, auf die Möglichkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hinzuweisen.
Aus der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis des zitierten Erkenntnisses gehe darüber hinaus klar hervor, dass hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung eine Berufung eingebracht, hingegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könnte, soweit das Berufungserkenntnis nicht Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung berühre.
Entgegen dem Berufungsvorbringen sei der genannte Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Erkenntnis des LAS vom 18. Dezember 2003 weder als unrichtig noch als irreführend zu beurteilen. Gemäß dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2004 sei die Frage der Abfindung eines Mitgliedes einer Zusammenlegungsgemeinschaft ein unteilbares Ganzes und könne nicht in Teile zerlegt werden. Dementsprechend liege ein abänderndes Erkenntnis eines LAS mit der Möglichkeit der Berufung an den Obersten Agrarsenat dann vor, wenn eine Partei gegen den Zusammenlegungsplan und die Abfindung aus verschiedenen Gründen berufen habe und dieser Berufung nur teilweise Folge gegeben worden sei.
Der LAS habe in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2003 dem Berufungsbegehren teilweise stattgegeben, weshalb ein "abänderndes Erkenntnis" im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 vorgelegen sei, ohne dass es in der Rechtsmittelbelehrung noch eines weiteren Hinweises bedurft hätte, wonach eine Berufung an den Obersten Agrarsenat nur gegen abändernde Erkenntnisse des LAS zulässig sei.
Ebenso wenig sei das Vorbringen zutreffend, der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung sei deswegen irreführend gewesen, weil der Beschwerdeweg auch dann offen stehe, wenn Fragen der Gesetzmäßigkeit berührt würden, der LAS den erstinstanzlichen Bescheid aber bestätigt habe, habe doch der LAS in einem Berufungspunkt, der auch die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung berührte, dem Begehren der Beschwerdeführer Folge gegeben und den erstinstanzlich erlassenen Zusammenlegungsplan abgeändert. Der Fall einer gänzlichen Abweisung der Berufung sei daher nicht vorgelegen. Es sei aber auch die Behauptung der Beschwerdeführer unrichtig, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Mai 2004 die im Bescheid des LAS vom 18. Dezember 2003 enthaltene Belehrung als offenkundig unrichtig beurteilt habe. Vielmehr stünden die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit den Darlegungen im Erkenntnis des LAS vom 18. Dezember 2003 und es ergebe sich aus dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Beschwerdeführern damals erhobene Beschwerde ausschließlich Fragen der Einräumung einer Dienstbarkeit, der unterbliebenen Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit zur Begehung eines Grundstückes, der Ablehnung der Verbücherung einer Dienstbarkeit der Holzbringung sowie der Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes zum Inhalt gehabt habe.
Das (mit Bescheid des LAS vom 18. Dezember 2003 abgewiesene) Begehren hinsichtlich der gewünschten Vereinigung der EZ 354 mit der EZ 362 sei jedoch nicht Gegenstand der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gewesen; ein Umstand auf den auch die Gegenschrift des LAS in dem zu Zl. 2004/07/0026 vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Verfahren verwiesen habe. Es sei daher unzutreffend, aus der Zurückweisung der genannten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof den Schluss zu ziehen, dass die von den Beschwerdeführern gewünschte Vereinigung der genannten Einlagenzahlen auch die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung berührt habe und damit der Instanzenzug auch in dieser Frage noch nicht erschöpft gewesen sei.
Auf Grund der klaren und eindeutigen Formulierungen im Erkenntnis des LAS habe weder die Beantwortung der Frage der Zulässigkeit der Berufung an den Obersten Agrarsenat (soweit die Gesetzmäßigkeit der Abfindung berührt gewesen sei) bzw. einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (hinsichtlich des Begehrens auf Vereinigung der beiden zitierten Einlagenzahlen) formalistischer juristischer Spitzfindigkeiten bedurft noch sei die Behauptung der Beschwerdeführer zutreffend, dass bei der Behörde bzw. beim Verwaltungsgerichtshof Unklarheiten über die Zwei- oder Dreigliedrigkeit des Instanzenzuges vorgelegen seien. Die Voraussetzungen für die Stattgabe des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG lägen nicht vor. Es sei daher der Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 16. September 2004 keine Folge zu geben.
Der Begründung hinsichtlich Spruchpunkt II stützt sich auf die Feststellung, dass der Bescheid des LAS vom 18. Dezember 2003 den Beschwerdeführern am 30. Dezember 2003 nachweislich zugestellt worden sei. Die Berufung dagegen sei mit Schriftsatz vom 28. Juni 2004 eingebracht worden. Da auf Grund der somit versäumten zweiwöchigen Berufungsfrist die Zulässigkeit der Berufung gegen das Erkenntnis des LAS vom 18. Dezember 2003 die diesbezügliche Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Voraussetzung hätte, jedoch den Anträgen keine Folge gegeben worden sei, sei die Berufung gegen das Erkenntnis des LAS vom 18. Dezember 2003 als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2005/07/0119 protokollierte Beschwerde. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatteten jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:
§ 71 Abs. 1 und 4 AVG lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
...
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat."
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 AgrBehG 1950 hat folgenden Wortlaut:
"(1) Der Instanzenzug endet mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.
(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:
1.
...
3.
hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,"
Gemeinsamer Ausgangspunkt der im gegenständlichen Fall angefochtenen Bescheide stellt der Antrag der Beschwerdeführer vom 28. Juni 2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Dieser Antrag war zum einen auf § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gestützt; für dessen Entscheidung war nach § 71 Abs. 4 AVG die ABB als die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.
Zum anderen war dieser Antrag auch auf § 71 Abs. 1 Z 2 AVG gestützt; nach § 71 Abs. 4 AVG war zur Entscheidung über diesen Antrag die Behörde zuständig, die die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, im vorliegenden Fall also der LAS.
Ergab sich hinsichtlich des Antrages nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG der Instanzenzug bis zum LAS, so war hinsichtlich des zweiten Antrages der Instanzenzug bis zum Oberster Agrarsenat vorgegeben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1998, 96/07/0240, und vom 21. Jänner 1999, 97/07/0213).
Als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das ohne Verschulden der Beschwerdeführer diese an der rechtzeitigen Erhebung der Berufung an den Obersten Agrarsenat gehindert hätte, nennen die Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom 28. Juni 2004 den Umstand, dass sowohl bei der Behörde als auch beim Verwaltungsgerichtshof Unklarheit darüber geherrscht habe, ob der Instanzenzug zwei- oder dreigliedrig sei; im Hinblick auf die unklare, weil mehrdeutige und somit auch unvorhersehbare Rechtslage betreffend die maßgeblichen Verfahrensvorschriften treffe sie kein Verschulden an der Versäumung der Berufung bzw. nur ein solches minderen Grades. Soweit sich der Antrag auf § 71 Abs. 1 Z 2 AVG stützt, meinen die Beschwerdeführer, die Rechtsmittelbelehrung wäre überhaupt unrichtig gewesen.
Eine nähere Befassung mit der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des LAS vom 18. Dezember 2003 zeigt Folgendes:
In ihrer gegen den erstinstanzlichen Bescheid der ABB vom 28. Oktober 2002 erhobenen Berufung hatten die Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet, mit dem einerseits die Einräumung bzw. Nichteinräumung verschiedener Dienstbarkeiten, andererseits jedoch eine Vereinigung der EZ 362 des Erstbeschwerdeführers mit der EZ 354 beider Beschwerdeführer begehrt worden war. Das erstgenannte Vorbringen bezog sich inhaltlich auf die den Beschwerdeführern zugewiesene Abfindung und deren konkrete Ausgestaltung, das zweitgenannte Vorbringen betraf hingegen eine Frage der konkreten Abwicklung bei der Verbücherung der Abfindungen und bewegte sich daher inhaltlich außerhalb der Frage der konkreten Ausgestaltung der Abfindung(en) der Beschwerdeführer, zumal es sich - unbestritten von den Beschwerdeführern - dabei nicht um ein Begehren auf eine Vereinigung von Abfindungsansprüchen zu einem gemeinsamen Anspruch handelte. Beide Berufungsaspekte waren vom Berufungsantrag der Beschwerdeführer erfasst, sodass der LAS im Bescheid vom 18. Dezember 2003 über beide Aspekte spruchmäßig eine Entscheidung traf.
Soweit sich das den erstinstanzlichen Bescheid anfechtende Berufungsbegehren der Beschwerdeführer auf die Einräumung bzw. Nichteinräumung von Dienstbarkeiten bezogen hatte, wurde diesem vom LAS teilweise stattgegeben und damit - in Abänderung des Zusammenlegungsplanes der ABB - die Abfindung der Beschwerdeführer inhaltlich verändert. Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der solcherart veränderten Abfindung der Beschwerdeführer stand gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 AgrBehG 1950 der Berufungsweg an den Obersten Agrarsenat offen. Genau diesen Weg zeigte die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des LAS vom 18. Dezember 2003 auf.
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang zur Entgegnung eines in diese Richtung gehenden Argumentes der Beschwerdeführer bemerkt, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 27. Mai 2004 unter Hinweis auf Vorjudikatur darlegte - die Frage der Abfindung eines Mitgliedes einer Zusammenlegungsgemeinschaft ein unteilbares Ganzes ist und nicht in Teile zerlegt werden kann. Wenn eine Partei in der Berufung die Gesetzmäßigkeit einer durch einen Zusammenlegungsplan zugeteilten Abfindung aus verschiedenen Gründen bekämpft hat und dieser Berufung nur teilweise stattgegeben wurde, dann liegt ein abänderndes Erkenntnis eines Landesagrarsenates vor, gegen das die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig ist. Es kann also nicht der die Berufung abweisende Teil des Spruches eines Erkenntnisses des Landesagrarsenates zum Gegenstand einer gesonderten Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gemacht werden.
Hinsichtlich des Berufungsbegehrens, das sich außerhalb der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bewegte, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Diesbezüglich bestand die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, auf die der LAS in seinem Hinweis nach § 61a AVG mit dem Zusatz "soweit nicht Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung berührt werden" zutreffend hinwies. Zur leichteren Nachvollziehbarkeit dessen, auf welchen Punkt der Berufungsentscheidung sich dieser Hinweis bezieht, findet sich in der Begründung des Bescheides des LAS (Punkt 5) ausdrücklich der Zusatz, dass "diese Angelegenheit nicht die Gesetzmäßigkeit der Abfindung berührt."
Entgegen der wiederholt vorgebrachten Ansicht der Beschwerdeführer hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Mai 2004, 2004/07/0026, auch nicht dahingehend geäußert, dass die Rechtsmittelbelehrung unrichtig oder der Hinweis nach § 61a AVG unangebracht gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof war in der an ihn gerichteten Beschwerde mit Aspekten der Gesetzmäßigkeit der Abfindung befasst und begründete dies angesichts einer besonderen Konstellation im Zusammenhang mit einer Dienstbarkeit ausführlicher als sonst üblich. Der Beschwerdeführervertreter, der in der Verhandlung vor dem LAS angegeben hatte, er habe die Einräumung von Dienstbarkeiten nicht mit der Gesetzmäßigkeit der Abfindung in Zusammenhang gebracht, irrt aber, wenn er die Meinung vertreten sollte, diesen Zusammenhang hätte der Verwaltungsgerichtshof erstmals im zitierten Beschluss ausgesprochen. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Aufrechterhaltung, Neubegründung oder Auflassung von Grunddienstbarkeiten einen Teil der Entscheidung über die gesetzliche Abfindung im Zusammenlegungsverfahrens darstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1987, 86/07/0270, und vom 27. Mai 2004, 2004/07/0026.).
Es entsprach daher dem Gesetz, wenn der LAS in seinem Bescheid vom 18. Dezember 2003 hinsichtlich des gegen diesen Bescheid möglichen Rechtsschutzes zwei unterschiedliche Wege aufzeigte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war es vielmehr so, dass das Fehlen eines Hinweises gemäß § 61a AVG zu einer Unvollständigkeit des Bescheides des LAS vom 18. Dezember 2003 geführt hätte.
Daraus folgt für die zu Zl. 2005/07/0119 erhobene Beschwerde, dass der Wiedereinsetzungsgrund des § 71 Abs. 1 Z 2 AVG schon deshalb nicht vorliegt, weil der Bescheid über eine inhaltlich richtige Rechtsmittelbelehrung und einen notwendigen und inhaltlich richtigen Hinweis gemäß § 61a AVG verfügt und daher die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z 2 AVG nicht vorliegen.
Nach dem oben Gesagten, war die Rechtsmittelbelehrung bzw. der Hinweis nach § 61a AVG auch nicht inhaltlich unbestimmt oder undeutlich oder irreführend. Der Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG läge dann vor, wenn die Partei - durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis veranlasst - an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorgesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (vgl. den hg. Beschluss vom 26. November 1992, 92/06/0222). Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Juni 2003, 2003/10/0114, mwN).
War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, 2002/04/0136). Dem Vertreter der Beschwerdeführer wäre es nun zuzumuten gewesen, das Erkenntnis des LAS auch in seinem Begründungsteil zu studieren; bereits daraus hätte sich eine Antwort auf die möglicherweise noch offene Frage, auf welchen Teil der Berufungsentscheidung sich der Hinweis nach § 61a AVG bezieht, ergeben. Die Unterlassung dieses Schrittes schließt aber bereits die Annahme des Vorliegens eines minderen Grades des Versehens aus.
Trifft den Vertreter einer Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist, so ist dieses der Partei zuzurechnen. Dem auf § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gestützten Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht nicht stattgegeben.
In beiden Beschwerden meinen die Beschwerdeführer, der LAS sei bei seinen Entscheidungen befangen gewesen, weil er selbst ursächlich für den dem Wiedereinsetzungsantrag zu Grunde liegenden Irrtum gewesen sei und nun über die Richtigkeit der eigenen Rechtsmittelbelehrung entscheiden müsse.
Hinsichtlich des Verfahrens zu 2005/07/0119, in dem der LAS Behörde erster Instanz war, genügt hinsichtlich dieses Einwandes ein Hinweis darauf, dass die in Beschwerde gezogene Entscheidung vom Obersten Agrarsenat und nicht vom LAS stammt; schon deshalb dringen die Beschwerdeführer mit diesem Einwand nicht durch.
Aber auch im Verfahren 2005/07/0044, wo der angefochtene Bescheid vom LAS stammt, zeigen die Beschwerdeführer unter diesem Aspekt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Beschwerdeführer verweisen selbst in ihren Beschwerdeausführungen darauf, dass nur ein Verwaltungsorgan, nicht aber eine Behörde befangen sein kann (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 13. April 1993, 90/05/0224, und vom 22. Juni 2005, 2004/12/0171). Schon aus diesem Grund geht dieser Einwand ins Leere. Abgesehen davon sind Gründe, an der Unbefangenheit der Mitglieder des LAS bei der im vorliegenden Fall getroffenen letztinstanzlichen Entscheidung zu zweifeln, auch nicht hervorgekommen und stand die angefochtene Entscheidung des LAS in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
In beiden Verfahren stellten die Beschwerdeführer schließlich einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung.
Die angefochtenen Entscheidungen stammen von einem Landesagrarsenat bzw. vom Obersten Agrarsenat und damit jeweils von einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK. Beide Tribunale haben eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 2005, 2002/07/0012, und vom 24. November 2005, 2004/07/0190).
Die Beschwerden waren aus den obgenannten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 1. Juni 2006
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070044.X00Im RIS seit
05.07.2006