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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §1002;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1.) der Mag. HF und
2.) des DI WF, beide in O, beide vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 13. Jänner 2005, Zl. -11-FLG-178/2-2005, betreffend Minderheitenbeschwerde (mitbeteiligte Partei:
Agrargemeinschaft P, vertreten durch den Obmann PG, vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Bahnhofplatz 9/2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der in den EZ 30 und 31, GB P, vorgetragenen (Stammsitz)Liegenschaften und als solche Mitglieder der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: mP). Der Zweitbeschwerdeführer war bis zum 4. Jänner 2003 Obmann der mP.
Mit am 10. Februar 2004 zur Post gegebenen Schreiben wurden die Beschwerdeführer zur außerordentlichen Vollversammlung der mP vom 29. Februar 2004 eingeladen.
Punkt 3.) der Tagesordnung dieser Vollversammlung lautete:
"Nationalparkangelegenheiten - Aussprache und Beschlussfassung zum Beitritt Nationalpark Hohe Tauern
zu diesem Tagesordnungspunkt wurden eingeladen:
Bürgermeister Dr. W. P
Vom Nationalpark Hohe Tauern
Mag. PR und EK"
In der genannten Vollversammlung, an der die Erstbeschwerdeführerin nicht teilnahm, wurde zu dem eben zitierten Tagesordnungspunkt u.a. gegen die Stimme des Zweitbeschwerdeführers der mehrheitliche Beschluss gefasst, dass die mP dem Nationalpark Hohe Tauern beitrete und der Obmann der mP zur Unterfertigung der entsprechenden Verträge nach Rechtskraft des Beschlusses ermächtigt werde.
Ein Antrag des Zweitbeschwerdeführers, die AG möge ein Projekt über die Nutzung der M-Quelle ausarbeiten, deren Erschließung und Nutzung nach Ansicht des Zweitbeschwerdeführers nach dem Beitritt nicht mehr möglich wäre, und dann erst den Beitritt zum Nationalpark beschließen, wurde von der Vollversammlung mehrheitlich abgelehnt.
Gegen den zu Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2004 Minderheitenbeschwerde an die Agrarbezirksbehörde V (ABB), die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die Formulierung des Tagesordnungspunktes 3.) keinesfalls eine Beschlussfassung über die Einbringung von Flächen in den Nationalpark decke.
Überdies sei die Einbringung von Flächen in den Nationalpark Hohe Tauern mit den Wirtschaftsvorschriften bzw. dem Regelungsplan der mP nicht in Einklang zu bringen, da durch die Einbringung von Flächen in die Kernzone des Nationalparks die Bewirtschaftungsmöglichkeit extrem eingeschränkt sei bzw. Flächen der Nutzung durch die Mitglieder entzogen würden.
Die Einbringung der Jagd verstoße gegen die Vergaberichtlinien. Durch die falsche Jagdbewirtschaftung im Nationalpark sei es im Raum L zu einer Überpopulation des Gamsbestandes gekommen, weshalb nun die Räude ausgebrochen sei. Ohne entsprechende Bejagung werde eine Ausbreitung der Gamsräude Richtung Osten nicht zu verhindern sein und es werde die Eigenjagd der mP extrem an Wert verlieren.
Außerdem entspringe am sog. "M" eine für die Allgemeinheit notwendige und für die Trinkwasserversorgung bedeutende Quelle. Am P-Berg herrsche derzeit bereits Trinkwasserknappheit, die mehrere Mitglieder betreffe. Durch die Einbringung dieses Gebietes in die Kernzone sei die Errichtung von Weganlagen ausgeschlossen. Eine Erschließung der Quelle werde daher unmöglich.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 wies die ABB die Minderheitenbeschwerde gemäß § 51 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64/1979 (K-FLG), i. V.m. § 7 Abs. 5 der Verwaltungssatzungen der mP als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführer beriefen.
In ihrer Berufung wiederholten sie zunächst ihre Argumente aus der Minderheitenbeschwerde und brachten darüber hinaus zusammengefasst vor, weder dem Beschluss noch dem Bescheid der ABB könne entnommen werden, welche Grundstücke und Flächen tatsächlich in den Nationalpark eingebracht werden sollten.
Ungeachtet der Trinkwasserknappheit am P-Berg müsse Trinkwasser bzw. einer Quelle in der heutigen Zeit ein Marktwert zugesprochen werden. Die Schüttung von 1 l/sec repräsentiere jedenfalls einen Marktwert zwischen EUR 8.500,-- und EUR 13.000,-- . Die ABB hätte daher eine betriebswirtschaftliche Hochrechnung anstellen müssen, welche Einkünfte unter Berücksichtigung der Verwertung dieser Quelle erzielt werden könnten.
Im Zuge des Berufungsverfahrens holte die belangte Behörde ein wasserfachliches und ein landwirtschaftliches Gutachten sowie eine Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft ein.
Aus dem Befund des wasserfachlichen Amtssachverständigen ergibt sich, dass die Objekte am P-Berg zum Großteil über einzelne Anlagen und Gemeinschaftsanlagen mit Trink- und Nutzwasser versorgt würden. Nur 6 Objekte im nordwestlichsten Teil des P-Berges würden zusätzlich über die im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehende Wasserversorgungsanlage H-GmbH versorgt. Die für diese Anlage genehmigte Konsenswassermenge aus der "S-Quelle" betrage 2 l/sec.
Unter Heranziehung der von der Gemeinde O angegebenen Daten (78 Personen, 208 Großvieheinheiten, 211 Kleinvieheinheiten, 21 Hausgärten a 100 m2 und 5 Wäschen Sonderbedarf für Traktorreinigung) errechnete der Amtssachverständige in seinem Gutachten einen durchschnittlichen Tageswasserbedarf für den gesamten P-Berg von 29.160 l/d und einen maximalen Tageswasserbedarf mit 52.488 l/d. Die allein durch die Wasserversorgungsanlage des Zweitbeschwerdeführers zur Verfügung stehende Wassermenge bei Ausnutzung der Konsensmenge von 2 l/sec beziffert das Gutachten mit 172.800 l/d, was - angenommen alle Objekte am P-Berg würden an diese Anlage angeschlossen werden und Einzelquellen außer Betracht bleiben - dem 3,3-fachen des maximalen Tageswasserbedarfes aller Objekte am P-Berg entspreche.
Weiters führte der Amtssachverständige aus, die Niederschlagswässer aus dem westlichen R-Gebiet flössen überwiegend oberflächlich zum K-Bach ab. Der obere und untere P-Berger See seien Karseen und stellten den Quellursprung dar. Im Bereich des M auf der Seehöhe von 1.950 m träten aus einem über den gesamten Talkessel verbreiteten Horizont Quellen zu Tage, die in den K-Bach einmündeten. Dieser fließe mit sehr starkem Gefälle vom M zur B-Hütte, versickere auf der Seehöhe von ca. 1.600 m und trete erst oberhalb der Geschiebesperre der Wildbach- und Lawinenverbauung wieder als Quelle zu Tage. Der Talboden zwischen der Versickerungsstelle und dem Wiederaustritt des Wassers sei nahezu trocken (Entfernung ca. 1 km). Erst unter der Geschiebesperre werde das Wasser des K-Baches mit einer Konsensmenge von 50 l/sec energietechnisch genutzt (Kraftwerk H-GmbH). Oberhalb der Geschiebesperre sei der K-Ggraben ein von Menschenhand unberührter Bereich ohne Wegerschließung, Energienutzung und ohne Baulichkeiten.
Eine Trinkwassernutzung aus den Oberflächenwässern unterhalb der B-Hütte sei auf Grund von Verkeimungen aus hygienischer Sicht nicht möglich, weshalb eine Entkeimungsanlage als Aufbereitungsmaßnahme jedenfalls erforderlich wäre. Der Quellhorizont auf dem M sei ca. 5 km weit entfernt und eine Nutzung zu Trinkwasserzwecken wäre bautechnisch und kostenmäßig enorm aufwändig und wirtschaftlich nicht vertretbar.
Eine Quellerschließung sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht erforderlich und auch von Seiten des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans des Landes Kärnten nicht erwünscht.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führte unter Zugrundelegung und Gegenüberstellung der Weidenutzungsbestimmungen des Generalaktes der mP, der maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Nationalparkgesetzes 1983, LGBl. Nr. 55/1983 (Kärntner NationalparkG), und der vier mit dem Nationalpark abzuschließenden Abgeltungsverträge (für vier unterschiedliche Nutzungsarten) im Wesentlichen aus, dass mit dem Beitritt zum Nationalpark die Bewirtschaftungsform der agrargemeinschaftlichen Grundstücke wie bisher fortgeführt werden könne und eine Verödung der Flächen nicht zu erwarten sei. Laut Kärntner NationalparkG seien die Tätigkeiten im Rahmen einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von den verbotenen Eingriffen in der Kernzone ausgenommen. Die Pflege des Almgebietes zur Erhaltung der Weide werde daher weiterhin möglich sein. Die laut Generalakt vorgesehenen Höchstauftriebszahlen könnten weiterhin in Anspruch genommen werden. Lediglich auf die laut Generalakt zulässige Pferdeweide im Gebiet M müsste verzichtet werden, wobei zu bedenken sei, dass der Pferdeauftrieb in dieses Gebiet schon seit ca. 30 Jahren nicht mehr wahrgenommen werde und für die mP wirtschaftlich bedeutungslos sei. Nach Angaben der Nationalparkverwaltung könne bei Wiederaufnahme der Pferdeweide ein Teil des Gebietes aus dem Kulturlandschaftsvertrag herausgenommen werden.
Mit der Einbringung des Gebietes M in die Kernzone wäre eine Wegerrichtung künftig nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Da das Gebiet derzeit nur als Schaf- und Ziegenweide Verwendung finde und nur etwa 120 Stück aufgetrieben würden, scheine eine Wegerschließung aber nicht erforderlich bzw. würden die hohen Kosten einer Wegerrichtung in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen.
Die Einnahmen der mP aus der Förderung (Alpungsprämie) blieben weiterhin im vollen Umfang aufrecht. Durch den Beitritt zum Nationalpark und die abzuschließenden Verträge könnten noch weitere Einnahmequellen erschlossen werden, wobei diese ohne Jagdpacht und Option etwa EUR 9.400,-- jährlich betragen würden. Diese Mehreinnahmen überwögen allenfalls zu erwartende Nachteile, wie etwa vermehrtes Aufkommen von Touristen, bei weitem. Die Mehreinnahmen seien ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor und bedeuteten eine Stärkung der beanteilten Liegenschaften.
Zur Jagdpacht sei von der Nationalparkverwaltung bekannt gegeben worden, dass die bestehenden Verträge übernommen würden und das Pachtentgelt in gleicher Höhe mit Wertsicherung weiterhin ausbezahlt werde. Wenn die mP bereit wäre, eine Option für die nächste Jagdpachtperiode einzugehen, könnte zusätzlich zur bestehenden Jagdpacht ein Betrag von EUR 3,60 pro Hektar und Jahr, das wären 3.763,70 ausbezahlt werden.
Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass mit dem Beitritt zum Nationalpark die Bewirtschaftungsform wie bisher fortgeführt werden könne. Die laut Generalakt vorgesehenen Höchstauftriebszahlen könnten weiterhin in Anspruch genommen werden. Es könnten auch die Rinder und Pferde, wie im Generalakt vorgesehen, zum Auftrieb gebracht werden, ohne den Bestimmungen des Nationalparks entgegenzutreten. Insgesamt seien durch den Nationalpark eine Belebung des Gebietes sowie zusätzliche Einnahmen für die Grundbesitzer zu erwarten. Des weiteren sei zu erwarten, dass das landschaftlich besonders schöne Gebiet "M" in seiner Ursprünglichkeit erhalten werde. Mit dem Beitritt zum Nationalpark könne kein Nachteil für die Agrargemeinschaft und kein Widerspruch zu den Bestimmungen des Generalaktes erblickt werden.
Aus einer sogenannten Kurzstellungnahme der Kärntner Jägerschaft vom 15. September 2004 lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass zwischen dem Kärntner Nationalparkfonds und der Kärntner Jägerschaft ein Übereinkommen über die Umsetzung des Wildtiermanagements in den "Nationalparkrevieren" für die Jagdpachtperiode 2001 bis 2010 geschlossen worden sei, wonach die herkömmliche Jagd auf mindestens 75 % der Fläche der Kernzone durch ein nationalparkgerechtes Wildtiermanagement zu ersetzen sei. Insbesondere dürften Regulierungseingriffe auf Schalenwild ausschließlich bei wildbiologischer Notwendigkeit oder aus Tierschutzgründen erfolgen. Ein Regulierungsbedarf könne u.a. auf Grund von aktuellen oder drohenden Krankheiten/Seuchen (z.B. Räude etc.) bestehen. Darüber hinaus unterlägen alle anderen Wildarten einer ganzjährigen Schonung, dürften Abschüsse nicht gegen Entgelt vergeben werden, seien Trophäen an die Nationalparkverwaltung abzuliefern, und erfolge die Jagdleitung durch einen fachlich qualifizierten Vertreter der Nationalparkverwaltung. Die Umsetzung des Wildtiermanagements erfolge in enger Zusammenarbeit mit der Kärntner Jägerschaft auf der Grundlage des Kärntner Jagdgesetzes.
Aus der Sicht der Kärntner Jägerschaft sei anzumerken, dass sich unter den gegebenen Umständen eine mögliche Nichtregulierung von Rot- und Rehwild in den zwei Jagden (auf dem betroffenen Gebiet der mP) aufgrund des bereits bislang erfolgten sehr geringen Abschusses nicht negativ auf Vegetation und Wild auswirken werde. Ähnlich dürfte es sich beim Gamswild verhalten. Erfahrungen aus den letzten Jahren hätten gezeigt, dass an den Nationalpark angrenzenden Jagden zum Teil die im Nationalpark in einem geringerem Umfang getätigten Abschüsse miterfüllten. Bezüglich Räudegefahr wache ein wildbiologisches Monitoring genau über den Zustand der Gamswildpopulation.
Zu den oben angeführten Gutachten und der zuletzt erwähnten Kurzstellungnahme verfassten die Beschwerdeführer am 10. November 2004 einen Schriftsatz, welcher der belangten Behörde unter Beifügung einer Vielzahl an Beilagen gemeinsam mit einer vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 26. November 2004 erstellten Stellungnahme vorgelegt wurde.
In der Stellungnahme vom 10. November 2004 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Erstellung der Wasserbilanz im wasserfachlichen Gutachten entspreche nicht den Richtlinien der ÖNORM B 2538. Bei der Ermittlung des Wasserbedarfes habe der Amtssachverständige mehrere Objekte, sowie Baugründe und Fremdenbetten (jeder landwirtschaftliche Betrieb könne ohne weitere Genehmigung 5-10 Betten zur Vermietung bereit stellen) außer Acht gelassen. Die Schüttung der S-Quelle sei in den letzten Jahren zurückgegangen. Die minimale Schüttung, die in den Monaten März bis Juni 2004 etwa 0,8 l/sec betragen habe, hätte anstelle der Konsenswassermenge von 2 l/sec für die Erstellung der Wasserbilanz verwendet werden müssen. Unter Zugrundelegung dieses Werts ergebe sich eine "signifikante Unterversorgung" des P-Bergs. Entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen sei auf Grund bereits vorhandener Infrastruktur in Höhe G-Hütte im K-Tal bis ca. 50 m vor dem M die Verlegung eines Trinkwasserrohres mit moderner Pflügetechnologie relativ einfach und vor allem sehr kostengünstig möglich.
Im Schriftsatz vom 26. November 2004 bemängelten die Beschwerdeführer, dass die Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft keine Antwort auf die Frage einer möglichen Beschränkung in der Jagdbewirtschaftung gebe. Zur Feststellung der Auswirkungen des Nationalparkmanagements auf die an die Nationalparkreviere angrenzenden Eigen- bzw. Gemeindejagden hätte die Situation vor und seit der Bewirtschaftung durch den Nationalpark gegenüber gestellt werden müssen.
In den an den Nationalpark angrenzenden Jagden müsse festgestellt werden, dass seit dem Nationalparkmanagement die Zahl der Gamsbestände in Folge der Ausbreitung der Gamsräude abnehme. Die gegenständliche Eigenjagd sei primär eine Gamsjagd. Wenn nunmehr die Population wie in anderen näher genannten Jagdgebieten durch das Management des Nationalparks dezimiert werde, so trete eine nicht zu vertretende Entwertung der Eigenjagd ein und entstehe der mP und damit der Minderheit ein Vermögensnachteil.
Am 16. Dezember 2004 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Zweitbeschwerdeführer angab, die Erstbeschwerdeführerin bei der Vollversammlung vom 29. Februar 2004 nicht vertreten zu haben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 51 Abs. 2 K-FLG i. V.m. § 10 des Statuts der mP als unbegründet ab.
Begründend führte die Behörde aus, aus den Akten sei nicht zu ersehen, ob die Satzungen der mP jemals agrarbehördlich genehmigt worden seien, weshalb im Gegensatz zur Erstbehörde davon auszugehen sei, dass nach wie vor dem Statut aus dem Jahr 1928 (und nicht der vorgelegten Mustersatzung) Rechtswirksamkeit zukomme.
Ein Beitritt zu einem Nationalpark im hier gegebenen Verständnis sei unzweifelhaft nur im Wege der Einbringung geeigneter Grundflächen möglich. Der diesbezüglich in der Einladung bzw. in der Protokollausfertigung enthaltene Tagesordnungspunkt 3.) weise einen (vor-)informativen Inhalt auf, sodass den Mitgliedern der mP - insbesondere dem Zweitbeschwerdeführer als vormaligem Obmann der mP - hätte bewusst sein müssen, welche Angelegenheit in der Vollversammlung vom 29. Februar 2004 erörtert und letztlich zur Entscheidung gebracht werden sollte. Auch der Kritik der mangelnden Präzisierung der in den Nationalpark einzubringenden agrargemeinschaftlichen Grundflächen könne nicht gefolgt werden, zumal laut unbestrittener Aussage des Obmannes der mP in der mündlichen Verhandlung anlässlich der Vollversammlung vom 29. Februar 2004 den Mitgliedern ein entsprechendes Luftbild der einzubringenden Flächen zur Verfügung gestanden sei.
Gemäß § 6 Abs. 4 lit. b Kärntner NationalparkG sei die Ausübung der Jagd und Fischerei, wenn sie unter Einhaltung der jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften erfolge, von den in den Abs. 2 und 3 dieses Paragrafen normierten Verboten ausgenommen. Die Jagdbewirtschaftung im Nationalpark erfolge entsprechend den jagdrechtlichen Vorgaben sowie den Zielsetzungen des Übereinkommens über die Umsetzung des Wildtiermanagements in den "Nationalparkrevieren". Dass im agrargemeinschaftlichen Eigenjagdrevier Wildkrankheiten auftreten könnten, könne in keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem beschlossenen Beitritt der mP zum Nationalpark gebracht werden, sodass auch in dieser Hinsicht der gegenständliche Vollversammlungsbeschluss nicht zu beanstanden sei.
Dem wasserfachlichen Amtsgutachten sei zu entnehmen, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt der Siedlungsbereich des P-Bergs mit den vorhandenen Einzelwasserversorgungsanlagen und der privaten Wasserversorgungsanlage des Zweitbeschwerdeführers ausreichend mit Trink- und Nutzwasser versorgt werden könne. Eine weitere Quellerschließung sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht erforderlich und auch von Seiten des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des Landes Kärnten nicht erwünscht.
Abgesehen davon sei zum vornehmlichen Aufgabenbereich einer Agrargemeinschaft unzweifelhaft die zweckmäßige bzw. bestmögliche Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens in Form der landund/oder forstwirtschaftlichen Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundflächen zu zählen. Maßnahmen zur Herstellung bzw. zur Aufrechterhaltung einer entsprechenden Wasserversorgung fielen in erster Linie in die Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinde. Damit sei auch in diesem Lichte eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht zu ersehen.
Nach den Aussagen der Vertreter der mP werde an keine Nutzung bzw. Vermarktung der agrargemeinschaftlichen Wasserquellen gedacht, weshalb der theoretische, von den Beschwerdeführern selbst bezifferte Wert der angesprochenen Wasserquellen für eine allfällige Rechtsverletzung (etwa in Form verminderter Erträgnisse) nicht Erfolg versprechend ins Treffen geführt werden könne.
Einem allfälligen Verzicht auf Nutzungsrechte und auf flächenwirksame Eingriffe stehe eine besondere Abgeltung gegenüber. Laut dem landwirtschaftlichen Amtsgutachten könnten nebst bereits bisher gewährten bzw. in Anspruch genommenen Förderungen (Alpungsprämie) durch den Beitritt zum Nationalpark und die abzuschließenden Verträge noch weitere Einnahmequellen erschlossen werden, wobei diese ohne Jagdpacht und (allfälliger) Option etwa EUR 9.400,-- jährlich betrage.
Aus den Akten ergebe sich, dass die Erstbeschwerdeführerin an der Vollversammlung vom 29. Februar 2004 nicht teilgenommen und damit auch an der fraglichen Beschlussfassung nicht mitgewirkt habe. Im Lichte der Bestimmung des § 10 des Statuts der mP ermangle es der Erstbeschwerdeführerin sohin an der Beschwerdelegitimation, sodass die Erstinstanz ihre Minderheitenbeschwerde richtigerweise als unzulässig hätte zurückweisen müssen. Im Hinblick darauf, dass eine an Stelle der gebotenen Zurückweisung erfolgte Abweisung einer Berufung (und damit analog auch einer Minderheitsbeschwerde) den Einschreiter in seinen diesbezüglichen Rechten nicht verletze, habe die belangte Behörde aus verfahrensökonomischen Gründen von einer entsprechenden Differenzierung abgesehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte ebenso wie die mP eine Gegenschrift ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den entscheidungswesentlichen Rechtsvorschriften:
§ 51 K-FLG lautet:
Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten
"§ 51. (1) Die Behörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Behörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Auf Grund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Behörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde."
Die mP ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft. Der aus der Einbringung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften in den Nationalpark auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung entstandene Streit mit den in der Minderheit gebliebenen Beschwerdeführern stellt sich als Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 K-FLG dar. Die Agrarbehörden waren daher zuständig, in der gegenständlichen Sache zu entscheiden.
Nach den unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde wurde die Satzung der mP nie agrarbehördlich genehmigt, weshalb das Statut "für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes P und P-Hochwald" aus dem Jahr 1928 anzuwenden ist.
Nach dem Statut aus dem Jahr 1928 wird die Verwaltung vom Obmann, dem Wirtschaftsausschuss und der Teilhabersammlung geführt.
§§ 8 bis 10 des Statutes lauten (auszugsweise):
"§ 8
Für nicht eigenberechtigte Teilhaber treten ihre gesetzlichen Vertreter ein.
Alle Teilhaber können sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch eigenberechtigte Männer vertreten lassen.
Nur der Ehemann wird ohne Vollmacht als Machthaber seiner Gattin angesehen, außer er wäre von ihr geschieden, selbst nicht eigenberechtigt oder es wäre ein ausdrücklicher Widerruf dem Obmanne bekannt gegeben worden.
§ 9
Zum Wirkungskreis der Teilhaberversammlung gehört:
......
4.) Der Beschluss über Veräußerung des Gemeinschaftsbesitzes
oder sonstige Verfügungen über die Substanz desselben,
......
§ 10
Die Versammlung kann nur unter dem Vorsitz des Obmannes oder
seines Stellvertreters gültige Beschlüsse fassen. Zum Beschluss
wird jener Antrag erhoben, auf welchen sich die Mehrheit aller
nach der Größe der Anteilsrechte zu berechnenden Stimmen vereinigt.
...... "
§ 2 sieht eine Beschwerdemöglichkeit für Teilgenossen vor, die sich durch Verfügungen der Verwaltung benachteiligt fühlten, und zwar wahlweise an die Teilhaberversammlung oder an die zuständige Behörde. § 10 ermöglicht eine Beschwerdeführung gegen Beschlüsse der Teilhaberversammlung für überstimmte Teilgenossen.
Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind nach § 12 des Statutes nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung zu wählen; hinsichtlich der Wahl des Obmannes regelt § 16 schließlich, dass der Wirtschaftsausschuss bei einer der Agrarbezirksbehörde anzuzeigenden Versammlung aus seiner Mitte den Obmann, seinen Stellvertreter und einen Kassier mit einfacher Stimmenmehrheit wählt. Über Einwendungen gegen die Wahl, welche binnen 14 Tage nach dem Wahltage einzubringen sind, entscheidet die Agrarbezirksbehörde endgültig.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführer verweisen bei der Darlegung der Beschwerdegründe auf ihre in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeschriftsatzes wiedergegebene Stellungnahme vom 26. November 2004, welche wiederum einen Verweis auf die Stellungnahme vom 10. November 2004 enthält. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeiten stützt, sind aber in der Beschwerde selbst auszuführen; der Verweis auf Schriftsätze in anderen Verfahren - wie etwa dem Verwaltungsverfahren - ist nicht ausreichend (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2004, 2003/14/0095). Auf den Inhalt der Stellungnahme vom 10. November 2004, die demnach nicht als Beschwerdevorbringen zu qualifizieren war, war daher nicht näher einzugehen.
3. Zur Legitimation der Erstbeschwerdeführerin zur Erhebung der Minderheitenbeschwerde:
3.1. Zur Vertretung der Erstbeschwerdeführerin bei der Vollversammlung durch ihren Ehegatten:
Unbestritten ist, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der außerordentlichen Vollversammlung am 29. Februar 2004 trotz erfolgter Einladung nicht anwesend war.
Die Beschwerdeführer machen nunmehr geltend, dass bei Eheleuten, die noch dazu gemeinsam Miteigentümer der Stammsitzliegenschaft seien, der anwesende Teil "automatisch" den abwesenden Teil vertrete, weshalb vom vertretenden Ehegatten keine schriftlich Vollmacht verlangt würde. Damit übersehen die Beschwerdeführer aber, dass es so etwas wie eine allgemeine gesetzliche ("automatische") Vertretungsmacht für Ehegatten nicht gibt. Insbesondere ist die früher bestandene allgemeine Vertretungsmacht des Ehegatten mit der Änderung des Familienrechts weggefallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 1986, 86/05/0036).
Für die Zurechnung einer Handlung zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtssubjekt ist, muss das Vertretungsverhältnis offen gelegt werden, also vom Handelnden deutlich gemacht werden, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln. Dies kommt auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AVG zum Ausdruck (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, 2003/08/0108, u.a.).
Aus dem Versammlungsprotokoll ergeben sich nun keinerlei Hinweise darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer während der Versammlung behauptet oder auch nur zu erkennen gegeben hätte, auch in Vertretung der Erstbeschwerdeführerin zu handeln. Vielmehr gab er noch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ausdrücklich an, seine Gattin bei der Vollversammlung nicht vertreten zu haben und behauptet erst in der Beschwerde, nachdem mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin verneint worden war, das damalige Bestehen eines Vertretungsverhältnisses.
Angesichts des Vorgesagten ist aber aufgrund des übereinstimmenden Inhaltes der Verhandlungsschrift und der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Übereinstimmung mit der Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin bei der Vollversammlung nicht vertreten hat. Die Erstbeschwerdeführerin ist daher nicht als überstimmtes Mitglied anzusehen.
Wenn die Beschwerdeführer weiters ins Treffen führen, dass sie als Miteigentümer der Stammsitzliegenschaft eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO bildeten und deshalb Prozesshandlungen grundsätzlich gemeinsam vorzunehmen hätten, ist ihnen zu erwidern, dass weder das AgrVG 1950 noch das AVG den Begriff eines "unzertrennlichen Streitgenossen" im Sinne des § 14 ZPO kennen (vgl. das zum AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0106). Die Wirkungen der Prozesshandlungen des "tätigen Streitgenossen" im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich daher nicht auf die übrigen Streitgenossen (hier: auf die Erstbeschwerdeführerin als Miteigentümerin der Stammsitzliegenschaft).
3.2. Zur Präzisierung des Beschlussgegenstandes:
Der Erstbeschwerdeführerin wäre aber die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde dann nicht abzusprechen, wenn sie vom Beschlussgegenstand infolge dessen undeutlicher Formulierung keine ausreichende Kenntnis gehabt hätte. Dies ist aber nicht der Fall.
Punkt 3.) der Tagesordnung der außerordentlichen Vollversammlung vom 29. Februar 2004 lautete:
"Nationalparkangelegenheiten - Aussprache und Beschlussfassung zum Beitritt Nationalpark Hohe Tauern
zu diesem Tagesordnungspunkt wurden eingeladen:
Bürgermeister Dr. W. P
Vom Nationalpark Hohe Tauern:
Mag. PR und EK"
Der dritte Punkt der Tagesordnung mag zwar kurz gehalten sein, er ist aber dennoch ausreichend präzis und informativ.
So spricht der besagte Tagesordnungspunkt von einer "Beschlussfassung zum Beitritt Nationalpark Hohe Tauern". Bei einem Nationalpark handelt es sich bekanntermaßen um ein besonders schützenswertes naturlandschaftliches Gebiet.
Dass ein Beitritt zu einem Nationalpark daher notwendigerweise die Einbringung von Flächen in das Nationalparkgebiet bedeutet, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Eine andere Bedeutung des Begriffes "Beitritt" im vorliegenden Zusammenhang ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht vorstellbar, zumal auch die Beschwerdeführer nicht darlegten, was sie sonst unter einem Beitritt zum Nationalpark verstanden hätten.
Der Tagesordnungspunkt nennt auch explizit die "Beschlussfassung zum Beitritt", weshalb die Beschwerdeführer, insbesondere auch die bei der Vollversammlung nicht anwesende Erstbeschwerdeführerin, auf Grund der Tagesordnung jedenfalls mit einer Abstimmung über die Einbringung von agrargemeinschaftlichen Grundflächen in den Nationalpark rechnen mussten.
Ebenso kündigte die Tagesordnung eine "Aussprache ... zum Beitritt" und die Einladung des Bürgermeisters sowie zweier Vertreter des Nationalparks an. Den Beschwerdeführern musste daher auch bewusst gewesen sein, dass auf der Vollversammlung eine Diskussion und Information zu Beitrittsangelegenheiten und Konsequenzen des Beitritts stattfinden würde.
Insgesamt ist daher zu sagen, dass die Beschwerdeführer durch die in der Einladung angegebene Tagesordnung ausreichend über das Thema der Versammlung und den Beschlussgegenstand informiert wurden und damit die Möglichkeit zur Teilnahme an und Stimmabgabe in der Vollversammlung gewahrt wurde. In der Vollversammlung selbst standen dann auch genaue Pläne zur Verfügung, die das Ausmaß der agrargemeinschaftlichen Flächen und ihre Einbringung in die Kern- bzw. Außenzone anschaulich machten. Derart detaillierte Angaben waren aber bei der Information über den Inhalt des Tagesordnungspunktes noch nicht notwendig.
4. Mangels persönlicher Anwesenheit bzw. Vertretung und trotz ausreichender Präzisierung des Beschlussgegenstandes in der Einladung hat die Erstbeschwerdeführerin an der besagten Vollversammlung nicht teilgenommen und von ihrem Stimmrecht keinen Gebrauch gemacht. Sie ist daher kein überstimmtes Mitglied im Sinne des § 10 des Statuts, dem allein ein Recht auf Erhebung einer Minderheitenbeschwerde zukommt.
Die belangte Behörde hat zwar die mangelnde Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin zutreffend erkannt, hat es aber unrichtigerweise aus nicht näher dargelegten "verfahrensökonomischen Gründen" unterlassen, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insoweit abzuändern, als die Minderheitenbeschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen wurde und statt dessen eine Abweisung der Minderheitenbeschwerde vorgenommen. Wenn aber - wie hier - aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem ein Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2002, 2001/12/0181 und vom 4. September 2003, 2003/09/0068, und vom 24. April 1994, 94/19/1110) und die Partei nicht in Rechten verletzt wurde.
Bereits daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet erweist, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Zur Wahl der Organe der mP:
Die belangte Behörde stellte - unbestritten von den Beschwerdeführern bzw. der mP - fest, dass mangels agrarbehördlicher Genehmigung nicht die so genannten "Satzungen der Agrargemeinschaft," sondern deren Statut von 1928 auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei.
Die Beschwerdeführer vermeinen nun, dass die Wahl der Organe der mP am 4. Jänner 2003 nicht statutengemäß erfolgt sei, weil die Ausschussmitglieder nicht - wie in § 12 des Statuts vorgesehen - entsprechend den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung gewählt worden seien bzw. die Ausschussmitglieder die Funktionäre nicht aus ihrer Mitte gewählt hätten (§ 16). Da die Versammlung gemäß § 10 des Statuts nur unter dem Vorsitz des Obmannes bzw. dessen Stellvertreters gültige Beschlüssen fassen könne, der Vollversammlung vom 29. Februar 2004 aber keine statutengemäß gewählten Funktionäre vorgesessen seien, seien die im Rahmen dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nicht gültig.
Es trifft zu, dass die Organe der mP am 4. Jänner 2003 unter Obmannschaft des Zweitbeschwerdeführers in Abweichung vom anzuwendenden Statut direkt von der Vollversammlung gewählt wurden.
Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter von Relevanz. Den Beschwerdeführern wäre es auf Grundlage des § 16 des Statutes binnen zwei Wochen nach erfolgter Wahl möglich gewesen, gegen die Wahl Einwendungen zu erheben. § 16 des Statutes trifft keine Einschränkungen hinsichtlich des Personenkreises, dem die Erhebung solcher Einwendungen zusteht, sodass davon auszugehen ist, dass jeder Teilhaber Einwendungen dieser Art hätte erstatten können. Die Beschwerdeführer haben solche Einwendungen nicht erhoben, sodass von der Rechtswirksamkeit der Wahl der Organe der mP, insbesondere des Obmannes, vom 4. Jänner 2003 auszugehen ist.
Der Beschluss, gegen den sich die Minderheitenbeschwerde richtet, wurde von der Vollversammlung gefasst. Dies entsprach dem § 9 Abs. 4 des geltenden Statuts; der Beschluss stammte somit vom zuständigen Organ.
6. Zur inhaltlichen Beurteilung der Minderheitenbeschwerde:
§ 51 Abs. 2 K-FLG enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus § 51 leg. cit. folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, 93/07/0122). Da sich aus § 51 K-FLG keine inhaltlichen Kriterien als Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Agrargemeinschaft ergeben, sind diese aus den im sachlichen Regelungszusammenhang stehenden materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu erschließen. Aus diesen Regelungen geht hervor, dass das K-FLG das Gebot einer zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung und einer der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung unter pfleglicher Behandlung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken vor Augen hat, sodass diese Regelungsziele als Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides heranzuziehen sind (vgl. zur näheren Begründung das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2002/07/0033).
Der Minderheitenbeschwerde wäre dann Erfolg beschieden, wenn der Beschluss der mP, bestimmte agrargemeinschaftliche Flächen in den Nationalpark Hohe Tauern einzubringen, gegen den Regelungsplan und die Satzung oder gegen die aus dem Gesetz ableitbaren Gebote verstieße und dadurch Rechte des Zweitbeschwerdeführers verletzte. Dies ist jedoch - wie zu zeigen sein wird - nicht der Fall:
6.1. Zur Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke:
In Wiedergabe seines Minderheitenbeschwerdevorbringens macht der Zweitbeschwerdeführer geltend, der Beitritt zum Nationalpark stelle eine Einschränkung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten dar. Die Einbringung von Flächen in die Kernzone des Nationalparks sei außerdem mit den Wirtschaftsvorschriften, dem Regulierungsplan bzw. den Statuten nicht in Einklang zu bringen, weil in der Kernzone die Bewirtschaftungsmöglichkeit extrem eingeschränkt sei bzw. Flächen der Nutzung durch Mitglieder entzogen seien. Die einzubringenden Almflächen würden mangels Bestoßung verwildern und die Rekultivierung nach Ablauf der Verträge mit dem Nationalpark extrem hohe Kosten verursachen.
Vorweg sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Abs. 4 lit. a Kärntner NationalparkG gleich lautend mit § 6 Abs. 4 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über den Nationalpark Hohe Tauern, LGBl. Nr. 74/1986, Tätigkeiten im Rahmen einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ebenso wie die Ausübung der Jagd unter Einhaltung der jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften auch in der Kernzone des Nationalparks erfolgen dürfen.
Im Übrigen können den Beschwerdebehauptungen die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen entgegen gehalten werden, der in seinem Gutachten nach einer detaillierten Gegenüberstellung der Bestimmungen des Generalaktes einerseits sowie des Kärntner NationalparkG und der mit dem Nationalparkfonds abzuschließenden Beitrittsverträge andererseits schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangte, dass mit dem Beitritt zum Nationalpark die Bewirtschaftungsform der agrargemeinschaftlichen Grundstücke wie bisher fortgeführt werden könne, eine Verödung der Flächen nicht zu erwarten sei und die laut Generalakt vorgesehenen Höchstauftriebszahlen weiterhin in Anspruch genommen werden könnten. Der Verzicht auf die laut Generalakt zulässige Pferdeweide im Gebiet M sei unbedenklich, da der Pferdeauftrieb in dieses Gebiet schon seit ca. 30 Jahren nicht mehr wahrgenommen werde und für die Agrargemeinschaft wirtschaftlich bedeutungslos sei. Außerdem könne nach Angaben der Nationalparkverwaltung bei Wiederaufnahme der Pferdeweide ein Teil des Gebietes aus dem Kulturlandschaftsvertrag herausgenommen werden.
Die Einnahmen der Agrargemeinschaft aus der Förderung (Alpungsprämie) blieben bei Eintritt in den Nationalpark weiterhin in vollem Umfang aufrecht. Darüber hinaus würden durch die mit dem Nationalparkfonds abzuschließenden Abgeltungsverträge noch weitere Einnahmequellen in der Höhe von EUR 9.400,-- jährlich erschlossen, die allenfalls zu erwartende Nachteile, wie etwa "vermehrtes Aufkommen" von Touristen, bei weitem überwögen und eine wirtschaftliche Stärkung der beanteilten Liegenschaften bedeuteten.
Diesen - mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen in Einklang stehenden - Ausführungen des Amtssachverständigen ist der Zweitbeschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Er zeigte auch keine Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens auf, sondern beschränkte sich in seiner Beschwerde auf die nicht näher substantiierten, eingangs dieses Punktes wiedergegebenen, durch das Gutachten aber widerlegten Behauptungen.
Dieser Aspekt der Nutzungen der mP wird durch den in Beschwerde gezogenen Beschluss somit nicht beeinträchtigt.
6.2. Zur Einbringung der Eigenjagd:
Der Zweitbeschwerdeführer rügt, dass die "Einbringung der Eigenjagd" in den Nationalpark gegen die Vergaberichtlinien verstoße, dass durch das Nationalparkmanagement eine Ausbreitung der Gamsräude im Jagdgebiet der mP zu befürchten sei und vorbeugende und regulierende Maßnahmen auf Grund der Richtlinien des Nationalparks nicht durchführbar seien. Ohne die Einholung eines entsprechenden Gutachtens über die Problematik der Seuche im Hinblick auf das Wildmanagement des Nationalparks könne nicht geprüft werden, ob die Einbringung der Jagd zu befürworten sei.
Fraglich ist, was der Beschwerdeführer unter der "Einbringung der Eigenjagd" in den Nationalpark genau versteht.
Mit der Einbringung der agrargemeinschaftlichen Grundflächen in den Nationalpark Hohe Tauern wurden auch jagdlich nutzbare Grundflächen in den Nationalpark eingebracht. Für die Jagdpachtperiode bis 2010 bestehen diesbezüglich offenbar aufrechte Jagdpachtverträge.
Nach einem Bericht der mP vom 18. März 2004 fand im Rahmen ihrer Vollversammlung am 3. Jänner 2004 eine Vorbesprechung der Vertragsentwürfe mit dem Nationalparkfonds statt und wurde damals auch ein Angebot des Nationalparkfonds besprochen, zusätzlich zur allgemeinen Abgeltung einen Betrag von EUR 3,63 je ha mehr zu bezahlen, wenn diese Flächen in vom Nationalpark Hohe Tauern gepachteten Jagdgebieten lägen und ein Vorpachtrecht für die Jagdpachtperiode 2011 bis 2020 seitens der mP gewährt werde. Für die mP würde dies eine Summe von EUR 12.762,44 jährlich wertgesichert, rückwirkend ab 1. Jänner 2004, ergeben, wobei noch der Jagdpachtschilling hinzukomme.
Für die Periode ab dem Jahr 2011 bestand demnach das Interesse des Nationalparkfonds, selbst als Pächter aufzutreten und dafür ein entsprechendes Entgelt zusätzlich zum Jagdpachtschilling zu bezahlen. Unter "Einbringung der Eigenjagd in den Nationalpark" ist daher offenbar der Eintritt des Nationalparkfonds in die Rolle des Jagdpächters für die nächste Jagdperiode gemeint.
Nun wurden aber im Rahmen der Vollversammlung vom 29. Februar 2004 zwar von einem Vertreter des Nationalparks die jagdlichen Interessen und Belange des Nationalparks erläutert; in der darauf folgenden Abstimmung - im Einklang mit Punkt 3.) der Tagesordnung - wurde aber zum einen der Beitritt zum Nationalpark, also die Einbringung von agrargemeinschaftlichen Flächen in den Nationalpark, beschlossen und zum anderen der Obmann zur Unterfertigung der diesbezüglichen Verträge, in denen die Jagd mit keinem Wort erwähnt wird, ermächtigt. Eine Beschlussfassung auch über die "Einbringung der Eigenjagd" der mP, z.B. im Sinne der Einräumung eines Vorpachtrechtes an den Nationalparkfonds, ergibt sich aus dem Protokoll nicht, weshalb ein Beschluss dieses Inhaltes damals nicht gefasst wurde und der Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich auch nicht in seinen Mitgliedschaftsrechten verletzt sein kann.
Der Zweitbeschwerdeführer verweist auch auf die Gefahr der Ausbreitung von Krankheiten, begünstigt durch das Wildtiermanagement im Nationalpark. Damit nimmt er Bezug auf das Übereinkommen zwischen dem Nationalparkfonds und der Kärntner Jägerschaft über die Umsetzung des Wildtiermanagements in den "Nationalparkrevieren" vom 6. September 2000, welches die Jagdpachtperiode bis 2010 betrifft. Der Inhalt dieses Übereinkommens bezieht sich aber ausschließlich auf Flächen, hinsichtlich derer der Nationalparkfonds die Jagd gepachtet hat ("Nationalparkreviere"; siehe FN2 des genannten Übereinkommens). Ob diese Art des Wildtiermanagements nach 2010 fortgesetzt wird und ob dann der Nationalparkfonds als Jagdpächter der Jagd der mP auftritt, kann aber derzeit nicht abgeschätzt werden, sodass die diesbezüglichen Befürchtungen des Zweitbeschwerdeführers auch nicht zum Erfolg seiner Minderheitenbeschwerde führen.
6.3. Zur Nutzung der M-Quelle:
Der Zweitbeschwerdeführer bringt vor, auf dem P-Berg herrsche Trinkwasserknappheit, von der mehrere Liegenschaften, u.a. mehrere Mitglieder der mP betroffen seien. Es werde daher notwendig sein, die sog. M-Quelle zum Zwecke der Trinkwasserversorgung zu erschließen. Da der M aber in der Kernzone liegen werde, könne die Trinkwasserversorgung mit dieser Quelle nicht gesichert werden, da insbesondere die Errichtung von Weganlagen in der Kernzone nicht mehr möglich sein werde. Das von der belangten Behörde eingeholte wasserfachliche Gutachten sei mangelhaft, da es bei der Ermittlung des Wasserdargebotes von einer Schüttung der den P-Berg teilweise versorgenden S-Quelle von 2 l/sec ausgehe, während Messungen der Beschwerdeführer ergeben hätten, dass diese Quelle in wasserarmen Zeiten lediglich eine Schüttung von 0,8 l/sec aufweise. Darüber hinaus entspreche das Gutachten hinsichtlich der Ermittlung des Wasserbedarfes auch nicht der Ö-Norm B 2538.
Die Nutzungsrechte, die der Generalakt den Mitgliedern der mP einräumt, beschränken sich an sich auf die in dessen § 13 aufgeführten Weidenutzungen. Das vorhin dargestellte Gebot einer zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung und einer der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung unter pfleglicher Behandlung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken bezieht sich somit in erster Linie auf die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Flächen als Weide. Im Zusammenhang damit kann auch die Sicherung der Wasserversorgung der agrargemeinschaftlichen Flächen zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft zählen, zum Beispiel wenn dies zur Gewährleistung der optimalen Nutzung dieser Flächen notwendig ist. Zweckmäßige Bewirtschaftungsmaßnahmen einer Agrargemeinschaft können allenfalls auch in der kommerziellen Verwertung einer Quelle liegen, wenn die zu erzielenden Einnahmen der Agrargemeinschaft zugute kommen.
Zur Entscheidung darüber, ob sie die Quelle im M-Tal für die Agrargemeinschaft nutzen möchte, ist die Vollversammlung der mP berufen. Diese hat am 29. April 2004 einen Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Erschließung der M-Quelle mehrheitlich und unbeeinsprucht vom Zweitbeschwerdeführer abgelehnt.
Abgesehen von der Verbindlichkeit dieses Beschlusses gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer, die einem Erfolg der Minderheitenbeschwerde unter dem Aspekt der versäumten Quellerschließung bereits entgegen steht, sei aber noch darauf hingewiesen, dass sowohl der wasserbautechnische Sachverständige als auch die Beschwerdeführer bei ihren Berechnungen der Trinkwasserversorgung des P-Berges bloß von der theoretischen Versorgung des gesamten P- Berges durch die mit der Wasserversorgungsanlage des Zweitbeschwerdeführers erschlossene S-Quelle ausgehen, wobei das Sachverständigengutachten zu einer ausreichenden Versorgung, die Beschwerdeführer hingegen zu einer Unterversorgung gelangen. Tatsächlich werden aber nicht alle Objekte auf dem P-Berg durch diese Quelle versorgt, sondern - wie sich aus der im Akt erliegenden Vereinbarung der Gemeinde O mit der H-GmbH ergibt - lediglich 7 Objekte. Die anderen Objekte werden über einzelne Anlagen und Gemeinschaftsanlagen versorgt. Dass der P-Berg durch diese Einzelwasserversorgungsanlagen in Verbindung mit der Wasserversorgungsanlage des Zweitbeschwerdeführers nicht ausreichend mit Trinkwasser versorgt werden kann, bringt der Zweitbeschwerdeführer nicht vor und er bezieht die bestehenden Einzelwasserversorgungsanlagen auch nicht in seine Berechungen mit ein. Vom Vorliegen einer derzeit gegebenen Trinkwasserknappheit bzw. Unterversorgung kann daher nicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich der kommerziellen Verwertung der Quelle - nach Ansicht des Zweitbeschwerdeführers weise die gegenständliche Quelle einen hohen Marktwert auf -, bewegen sich die Argumente im Spekulativen. So behauptet der Zweitbeschwerdeführer insbesondere nicht, dass sich Projekte betreffend die Ausnutzung des Wasser, zB. durch die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage zumindest bereits im Planungsstadium befänden oder dass bereits wasserrechtliche Bewilligungsverfahren anhängig wären. Ebenso wenig bringt er vor, dass es konkrete Interessenten gebe, die bereit wären, ein laufendes oder einmaliges Entgelt für die Nutzung der Quelle zu entrichten.
Auch unter diesem Aspekt wird somit nicht aufgezeigt, dass der in Beschwerde gezogene Beschluss der Vollversammlung vom 29. Februar 2004 den aus dem K-FLG abgeleiteten Geboten der zweckmäßigen Bewirtschaftung, Nutzung und Behandlung agrargemeinschaftlicher Flächen widersprochen und Rechte des Zweitbeschwerdeführers verletzt hätte.
7. Aus diesen Erwägungen erweist sich auch die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei bezieht sich auf die geltend gemachte Umsatzsteuer, die im pauschalierten Kostenersatz bereits enthalten ist.
Wien, am 1. Juni 2006
Schlagworte
Amtsbekannte Familienmitglieder Ehegatten Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070035.Y00Im RIS seit
03.07.2006