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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des JP in F, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacherstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 29. April 2005, Zl. LAS- 3/27/21-2005, betreffend Minderheitsbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch den Obmann JG in F), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 8. Oktober 1999 erhob der Beschwerdeführer folgende "Aufsichtsbeschwerde bzw. Berufung" gegen Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft N vom 27. September 1999 an die Salzburger Agrarbehörde (AB):
"Ich, JP, H-Hof 16, F, erhebe als 4/10 Anteilsbesitzer der Agrargemeinschaft N gegen sämtliche Beschlüsse, die JG im Alleingang gefasst hat, Aufsichtsbeschwerde bzw. Berufung, mit folgender Begründung:
1.
Die Ladung erfolgte nicht fristgerecht.
2.
G führt sämtliche Verhandlungen rein diktatorisch, als reine Alibihandlungen, da mir als 4/10tel Anteilsbesitzer kein Mitbestimmungsrecht zusteht.
3. Besteht weder eine Notwendigkeit noch eine Begründung für sämtliche Beschlüsse, dies gilt aber insbesondere für die Umlegung des W-Angers.
4. Fasst G einfach Beschlüsse über Sachen, die gar nicht an der Tagesordnung und nicht in der Ladung sind.
5. Händigt mir G keine Protokolle aus, sodass mir eine nähere Stellungnahme oder Begründung nicht möglich ist."
Mit Schreiben vom 20. März 2000 übermittelte die AB dem Beschwerdeführer das Vollversammlungsprotokoll mit den einzelnen Tagesordnungspunkten und ersuchte ihn, binnen 14 Tagen seine Beschwerde dahingehend zu konkretisieren, "gegen welche Punkte Sie sich konkret beschwert erachten und eine ausreichende Begründung anzuführen".
Mit Schreiben vom 2. April 2000 erstattete der Beschwerdeführer ein Vorbringen zu den einzelnen Punkten (Tagesordnungspunkte 1 bis 11) der Vollversammlung.
Außerdem erhob er in diesem Schriftsatz Aufsichtsbeschwerde gegen den Obmann der Agrargemeinschaft.
Die AB führte am 9. Oktober 2000 eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2001 entschied sie über die Beschwerde.
Unter Spruchpunkt I. wies die AB die Beschwerde in ihren Punkten 1, 2 und 3 als unbegründet ab.
Unter Spruchpunkt II. gab die AB der Beschwerde in ihrem Punkt 4 statt und behob die zu den Tagesordnungspunkten 6 (Feuerteich), 8 (Einzäunung für Viehverladen), 9 (Wassertröge) und 11 (EU-Geld-Aufteilung) ersatzlos.
Unter Spruchpunkt III. schließlich wurde die Beschwerde, soweit sie die zu Tagesordnungspunkt 7 und 10 gefassten Beschlüsse betrifft, als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung heißt es, in seinem ersten Beschwerdepunkt wende der Beschwerdeführer ein, die Ladung zur Vollversammlung sei nicht fristgerecht erfolgt.
Dazu sei festzuhalten, dass gemäß § 7 der Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes die Einberufung zur Vollversammlung eine Woche vorher zu erfolgen habe. Nach dem Postaufgabeschein sei die Einladung am 13. September 1999 der Post zur Beförderung übergeben worden; da die Vollversammlung am 27. September 1999 stattgefunden habe, sei die einwöchige Frist gewahrt worden.
Zu den Beschwerdeausführungen, dass der Obmann sämtliche Verhandlungen im Alleingang durchführe, sei festzuhalten, dass nach § 8 lit. b der Verwaltungssatzungen die Vollversammlung der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit über die Gegenstände der ordentlichen Verwaltung beschließe. Die in der beeinspruchten Vollversammlung gefassten Beschlüsse seien sämtliche unter die Maßnahmen einer ordentlichen Verwaltung einzureihen und daher mit einfacher Stimmenmehrheit gültig zu Stande gekommen. Mit Rücksicht darauf, dass das W-Gut (des Obmannes) über 6/10tel Anteile an der Agrargemeinschaft verfüge und die beeinspruchten Beschlüsse mit dieser Mehrheit gefasst worden seien, seien diese gültig zu Stande gekommen.
In seinem dritten Beschwerdepunkt wende sich der Beschwerdeführer dagegen, dass für die gefassten Beschlüsse weder eine Notwendigkeit noch eine Begründung bestehe.
Zum Tagesordnungspunkt 1 (Verheizen der Schwendhaufen) sei vom Beschwerdeführer eingewendet worden, dies stelle eine Naturverwüstung dar; eine natürliche Verrottung dieser Schwendhaufen sei eine bessere Lösung.
Nach lit. E des Wirtschaftsplanes des Regulierungsplanes sei der Weideboden gründlich zu schwenden und von natürlichem Anflug usw. freizuhalten. Über die Modalitäten der Beseitigung des dabei anfallenden Gestrüppes sei im Regulierungsplan keine Bestimmung enthalten. Unbeschadet des Umstandes, dass die Belassung der Schwendhaufen zur natürlichen Verrottung wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehme als die Wiederbegrünung von Brandstellen, bestehe durchaus die Möglichkeit, mangels einer ausreichend determinierten Bestimmung des Regulierungsplanes die Art der Beseitigung dieser Schwendhaufen durch einen Vollversammlungsbeschluss mit einfacher Mehrheit festzulegen.
Gegen Tagesordnungspunkt 2 ("Planieren der Ameisenhaufen") wende der Beschwerdeführer ein, diese Ameisenhaufen auf dem Weidegebiet der Agrargemeinschaft seien bewachsen und stellten daher für die Weide keinen Nachteil dar. Eine Entfernung bringe für die Verbesserung des Weidebodens keinen Vorteil.
Dazu sei festzuhalten, dass nach lit. E des Wirtschaftsplanes eine ausdrückliche Bestimmung enthalten sei, dass Ameisen- und Maulwurfshügel einzuebnen seien.
Unter Tagesordnungspunkt 3 ("Durchforsten und Schlägerung des faulen Holzes") sei mit Rücksicht auf die laufenden Unstimmigkeiten der beiden Mitglieder der Agrargemeinschaft über das Erfordernis durchzuführender Schlägerungen der beeinspruchte Beschluss gefasst worden, durch den Bezirksförster eine Begutachtung dahingehend durchführen zu lassen, welche Bestände mit Rücksicht auf ihren schlechten Zustand zu schlägern seien.
Nach lit. A der Waldordnung sei der Wald nach den jeweils geltenden forstgesetzlichen Bestimmungen nachhaltig zu bewirtschaften. Unter einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung sei u. a. auch der Abbau von Altholzbeständen, welche keinen nennenswerten Wertzuwachs erfahren, zu subsumieren. Wenn nun mangels Zustandekommens eines Einvernehmens über das Ausmaß dieser Schlägerungen der Bezirksförster als unabhängiges Organ dazu herangezogen werde, so stelle dies eine sinnvolle Maßnahme zur Erfüllung der Bestimmungen des Regulierungsplanes dar. Dieser Beschluss verstoße weder gegen den Regulierungsplan noch gegen ein Gesetz.
Zum Tagesordnungspunkt 5 ("Alm- und Waldbesichtigung") folge die AB den Ausführungen des Obmannes im Rahmen der agrarbehördlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2000, da bekanntlich im gesamten Bundesland Salzburg das eminente Problem der Verkleidung von Weideflächen durch Zuwachs bestehe. Im Besonderen bestehe gemäß den Bestimmungen des Abschnittes E des Wirtschaftsplanes die Vorschrift, den Weideboden durch geeignete Maßnahmen als solchen zu erhalten. Wenn nun mit Rücksicht auf die Meinungsverschiedenheiten der beiden Mitglieder der Agrargemeinschaft eine Begutachtung der von den durchzuführenden Maßnahmen betroffenen Flächen durch ein qualifiziertes Forstorgan beschlossen werde, so widerspreche dies weder dem Regulierungsplan noch einem Gesetz und stelle dem gegenüber eher eine Maßnahme der Vollziehung der Bestimmungen des Wirtschaftsplanes dar.
Zu Spruchpunkt II führte die AB aus, die unter den Punkten 6, 8, 9 und 11 gefassten Beschlüsse seien nicht Gegenstand der Tagesordnung gewesen und daher aufzuheben.
Die unter Spruchpunkt III erfolgte Zurückweisung der Beschwerde gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 7 (weitere Stichwege) und 10 (Protokollbuch) begründete die AB damit, dass der Beschwerdeführer diesen Beschlüssen zugestimmt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Er machte im Wesentlichen geltend, der Obmann der Agrargemeinschaft agiere selbstherrlich und schließe den Beschwerdeführer von der Mitbestimmung aus.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. April 2005 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und hob den Beschluss der Vollversammlung vom 27. September 1999 im Tagesordnungspunkt 4 ("Umlegung des W-Angers") auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Zu den einzelnen Beschlüssen der Vollversammlung führte die belangte Behörde Folgendes aus:
Tagesordnungspunkt 1 ("Verheizen der Schwendhaufen"):
Bei Nichtverbrennung des Schwendhaufens werde ca. 15 Jahre lang die betroffene Weidefläche der Nutzung entzogen. Bei ordnungsgemäßer Verbrennung, Verteilung und Grassaat sei schon in ca. 2 Jahren der Weideboden wieder als Weide nutzbar. Auch stelle die Asche einen mineralischen Dünger dar. Auch der Einwand hinsichtlich Humusaufbau sei nicht zielführend, weil die schnellere Schließung der Grasnarbe bei einer Verbrennung jedenfalls die Gefahr eines Humusabtrages minimiere und bei Belassen des Schwendhaufens diese Gefahr maximiert würde. Die Vorteile für eine ordnungsgemäße Verbrennung der Schwendhaufen und Rekultivierung seien somit gegenüber dem Belassen eines Schwendhaufens eindeutig gegeben, da der Weideboden wesentlich früher der Weidenutzung wieder zugeführt werden könne. Im Übrigen sei auch eine wesentliche Verletzung der Interessen des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht erkennbar.
Tagesordnungspunkt 2 ("Planieren der Ameisenhaufen"):
Diese Maßnahme sei im Wirtschaftsplan vorgesehen.
Tagesordnungspunkt 3 ("Durchforsten und Schlägerung des faulen Holzes"):
Die Agrargemeinschaft befinde sich zum Teil im Hochalmbereich und in der Kampfzone des Waldes. Eine Durchforstung sowie die Schlägerung von faulem Holz sollte daher sehr sorgfältig durchgeführt werden. Dazu kämen noch die ständigen Probleme innerhalb der Agrargemeinschaft bei der Durchführung von Maßnahmen für die Agrargemeinschaft. Wenn nun eine Begutachtung für die Durchforstung und Schlägerung des faulen Holzes durch die Bezirksforstinspektion beschlossen werde, so stelle dies einen Vorteil für die Agrargemeinschaft dar. Wie bei der Verhandlung vor der belangten Behörde hervorgekommen sei, sei die Beratung nämlich kostenlos und nur für den Schlägerungsbescheid sei zu bezahlen. Es liege daher hinsichtlich der Kosten für den Beschwerdeführer keine Beschwer vor. Des Weiteren sei auch nicht hervorgekommen, dass die Agrargemeinschaft bei der Holzentnahme im Rückstand sei. Es sei daher die diesbezügliche Begutachtung durch die Bezirksforstinspektion sinnvoll und zweckmäßig. Wenn nun nachträglich auch die Zweckmäßigkeit des Fällungsbescheides in Frage gestellt werde, so sei dies nicht Beschlussgegenstand gewesen und damit auch nicht Berufungsgegenstand. Im Übrigen sei auch eine wesentliche Verletzung der Interessen des Beschwerdeführers nicht erkennbar.
Tagesordnungspunkt 4 ("Umlegen des W-Angers"):
Dieser Beschluss hätte nur einstimmig gefasst werden dürfen, weshalb er aufzuheben gewesen sei.
Tagesordnungspunkt 5 ("Alm- und Waldbesichtigung"):
Die Agrargemeinschaft befinde sich zum Teil im Hochalmbereich und in der Kampfzone des Waldes. Eine zielorientierte Wald- und Weidepflege sei daher gerade dort von wesentlicher Bedeutung. Dazu komme noch der Umstand, dass laut Auskunft des Obmannes der Agrargemeinschaft ein Weideflächenverlust von ca. 15 ha eingetreten sei. Eine Besichtigung und Planung für den Alm- und Waldbereich durch eine unabhängige fachkundige Person der Bezirksforstinspektion sei somit als sehr sinnvoll und zweckmäßig anzusehen, auch unter dem Aspekt der andauernden unterschiedlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen in der Agrargemeinschaft. Des Weiteren sei auch die Durchführung dieser Alm- und Waldbesichtigung kostenlos, sodass diesbezüglich für den Beschwerdeführer keine Beschwer vorliegen könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. September 2005, B 716/05- 3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde führe nur einseitig aus, dass sämtliche Einwände des Beschwerdeführers unberechtigt seien; inhaltlich setze sie sich damit nicht auseinander. Der Beschwerdeführer sei in seinen wesentlichen Interessen beeinträchtigt. Hinsichtlich des Verheizens der Schwendhaufen habe der Beschwerdeführer mehrmals eingewendet, dass eine natürliche Verrottung vernünftig erscheine, da die Verbrennung eine Gefahr darstelle und einen unnötigen Aufwand bedeute. Mit diesen Argumenten setze sich die belangte Behörde nicht auseinander. Sie hätte einen externen Verwalter nach § 40 FLG 1973 zu bestellen gehabt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides lautete § 40 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1/1973 (FLG):
"Aufsicht über die Agrargemeinschaften
§ 40
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regulierungsplanes bzw. eines vorläufigen Bescheides (§ 88).
(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, die von der Agrarbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Unterläßt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann in einem solchen Fall insbesondere einen Verwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen, die Verwaltung der Gemeinschaft und die Ausübung der Nutzungen vorläufig regeln (§ 88) und die Errichtung und Erhaltung von gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen oder sonstige Handlungen, zu der die Agrargemeinschaft verpflichtet ist, durch Dritte durchführen lassen.
(4) Beschlüsse, die gegen Gesetze oder den Regulierungsplan bzw. den vorläufigen Bescheid verstoßen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben.
(5) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde."
Durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 erhielt Abs. 4 folgende Fassung:
"(4) Beschlüsse und Verfügungen, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft bzw ihrer Mitglieder verletzen, können von der Agrarbehörde auch von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu."
Weiters wurde dem § 40 folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Beschlusses bzw der Verfügung schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Bei Beschlüssen der Vollversammlung beträgt die Beschwerdefrist für Mitglieder, die zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen waren, zwei Wochen ab Beschlussfassung, ansonsten drei Monate. Ordnungsgemäß geladene Mitglieder sind nur berechtigt, Beschwerde zu erheben, wenn sie bei der Vollversammlung anwesend bzw vertreten waren und gegen den Beschluss gestimmt haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen wegen Verstoßes gegen die im Abs 4 genannten Vorschriften aufzuheben, wenn sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen. Andernfalls kann die Agrarbehörde die weitere Behandlung der Beschwerde schriftlich ablehnen. Mit Bescheid ist nur zu entscheiden, wenn dies vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Ablehnung schriftlich begehrt wird. Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung."
Nach § 123 Abs. 1 der Novelle LGBl. Nr. 58/2003 trat § 40 in der Fassung dieser Novelle mit 1. Juli 2003 in Kraft.
Hinsichtlich anhängiger Verfahren bestimmt § 123 Abs. 2 und 3 FLG Folgendes:
"(2) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 und 2, 20 Abs 1 und 2, 91 und 91a sind auch auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden. Im Übrigen sind auf solche Verfahren die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3) Dem § 40 Abs 6 in der neuen Fassung entgegenstehende Bestimmungen in Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen oder Bescheiden sind nicht mehr anzuwenden; an deren Stelle treten die Bestimmungen des § 40 Abs 6. Für Beschwerden gegen Beschlüsse und Anordnungen, die vor diesem Zeitpunkt getroffen wurden, gelten die bisherigen Fristen. In Regulierungsplänen festgelegte schiedsgerichtliche Bestimmungen bleiben davon unberührt."
Da das agrarbehördliche Verfahren bereits vor dem Inkrafttreten der FLG-Novelle 2003 anhängig war, war auf dieses Verfahren gemäß § 123 Abs. 2 FLG auch nach dem Inkrafttreten der Novelle § 40 FLG in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden. § 123 Abs. 3 FLG, der Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen und Bescheiden derogiert, die dem durch die Novelle geschaffenen § 40 Abs. 6 FLG widersprechen, spielt im Beschwerdefall keine Rolle.
Wie die Wiedergabe der Begründungen des erstinstanzlichen und des angefochtenen Bescheides zeigt, haben sich die Behörden beider Rechtsstufen entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers mit seinen Einwendungen gegen die Beschlüsse der Vollversammlung auseinander gesetzt.
Insbesondere hat die belangte Behörde auch dargetan, warum ein Beschluss, die bei der Schwendung der Alm anfallenden Schwendhaufen zu verbrennen und nicht der natürlichen Verrottung zu überlassen, im Interesse der Bewirtschaftung des Weidebodens erforderlich ist.
Ein Grund im Sinn des § 40 FLG für die Aufhebung der zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 3 und 5 gefassten Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 27. September 1999 lag nicht vor.
Die Bestellung eines Verwalters war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Behörden hatten nicht zu prüfen, ob ein Verwalter im Sinn des § 40 Abs. 3 FLG zu bestellen sei, sondern ob die Beschlüsse der Vollversammlung aufzuheben waren oder nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde über die Bestellung eines Verwalters gehen daher ins Leere.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen der gestellten Anträge auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 1. Juni 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070151.X00Im RIS seit
10.07.2006