TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/1 2005/07/0153

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §54;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des JP in F, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacherstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 15. April 2005, Zl. LAS- 3/19/24-2005, betreffend Minderheitsbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch den Obmann JG, XXXX F 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" gegen sämtliche von der Agrargemeinschaft N bei der außerordentlichen Vollversammlung am 19. Dezember 1998 gefassten Beschlüsse. Zur Begründung führte er an, der Obmann, der sich selbst gewählt habe, fasse, ohne das Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer herzustellen, in allen Punkten Beschlüsse, die im Wesentlichen nur seinem Vorteil dienten. Eine detaillierte Begründung des Einspruches sei derzeit nicht möglich, da der Beschwerdeführer eine Ablichtung (gemeint offenbar: des Vollversammlungsprotokolls) bisher nicht erhalten habe.

Weiters brachte er eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Obmann der Agrargemeinschaft ein.

Die AB führte am 29. Juli 1999 eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer seine Beschwerde konkretisierte.

In der Folge führte die AB weitere Erhebungsschritte zu den Beschwerdepunkten durch. Insbesondere holte sie ein Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Funktionstüchtigkeit einer Wasserversorgungsanlage ein, die Gegenstand der Beschlussfassung bei der Vollversammlung gewesen war.

Mit Bescheid vom 13. März 2000 wies die AB die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, zu den einzelnen Beschwerdepunkten sei Folgendes festzuhalten:

a) Wasserfassung:

Im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 16. Mai 1998 sei der Beschluss gefasst worden, die Errichtung der Quellfassungen durchzuführen. Weiters sei beschlossen worden, die dabei anfallenden Kosten auf die anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften im Verhältnis 6/10 zu 4/10 aufzuteilen. Am 20. Mai 1998 sei im Rahmen der ordentlichen Vollversammlung der Beschluss gefasst worden, die Wasserfassung so bald wie möglich zu errichten. Gegen diese beiden Beschlüsse sei keine Beschwerde an die AB erhoben worden. Im Rahmen der nunmehr beeinspruchten Vollversammlung vom 19. Dezember 1998 sei vom Obmann der Agrargemeinschaft die endgültige Abrechnung der im Rahmen der Neuerrichtung der Wasserversorgungsanlagen aufgelaufenen Kosten durchgeführt worden. In der Einladung zu dieser Vollversammlung sei nach Anführung der Tagesordnungspunkte ein Hinweis darauf enthalten, dass Rechnungen und Belege sowie Schichtenleistungen für alle Punkte der Tagesordnung mitzubringen seien. Wenn der Beschwerdeführer nun behaupte, es sei nicht feststellbar, ob seine erbrachten Leistungen bei dieser vom Obmann erstellten Abrechnung berücksichtigt worden seien, sei dem entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführer verabsäumt habe, die von ihm erbrachten Leistungen in einer nachvollziehbaren Weise, welche einer Abrechnung zugänglich seien, darzulegen.

Zu den Einwendungen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausführung der Wasserversorgungsanlage, insbesondere den nach Angaben des Beschwerdeführers erfolgten nachträglichen Veränderungen durch den Obmann, folge die AB den gutachterlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, welche der Wasserversorgungsanlage im derzeitigen Bestand einen durchaus ordnungsgemäßen und zweckerfüllenden Zustand bescheinigten. Im Gegensatz zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken, dass seine Almhütte durch die Maßnahmen des Obmannes für den Fall einer Wasserknappheit mit Trinkwasser unterversorgt würde, sei diesen gutachterlichen Stellungnahmen zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung der durchgeführten Messungen die Hütte des H-Gutes gegenüber jener des W-Gutes erhebliche Vorteile genieße. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 1999 vorgebrachten Entgegnungen zu diesem Sachverständigengutachten seien nicht geeignet, dieses in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer beschränke sich auf allgemeine Ausführungen, habe es jedoch verabsäumt, Unrichtigkeiten des Gutachtens aufzuzeigen.

b) Feuerteich:

Bereits in der Vollversammlung vom 3. Mai 1995 sei der Beschluss gefasst worden, den im Bereich der beiden Almhütten bestandenen Feuerteich neu anzulegen und die Kosten anteilsmäßig auf die beiden Mitglieder aufzuteilen. Im Rahmen der am 16. Mai 1998 und am 20. Mai 1998 durchgeführten Vollversammlungen seien wiederum Beschlüsse gefasst worden, diesen Feuerteich fertig zu stellen und anteilsmäßig abzurechnen. Diese Vollversammlungsbeschlüsse seien in diesen Punkten nicht bekämpft worden. Im Rahmen der beeinspruchten Vollversammlung am 19. Dezember 1998 sei die Abrechnung der im Rahmen des Neubaues des Feuerteiches aufgelaufenen Kosten durchgeführt worden. Wenn der Beschwerdeführer einwende, dass bei diesen Beschlüssen keine Vereinbarungen über Zuleitung und Speisung des Feuerteiches enthalten seien, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Beschlüsse zwar einerseits nur Grundsätzliches über die Errichtung des Feuerteiches enthielten, es andererseits aber bei einem derartigen Bauvorhaben als nicht unbedingt unumgänglich erscheine, sämtliche Details einer derartigen Sanierung bereits im Beschlussstadium zu regeln. Es müsse einem Obmann einer Agrargemeinschaft zur Ermöglichung einer flexiblen Wirtschaftsführung durchaus zugestanden werden, wenn sich im Zuge der Durchführung von Baumaßnahmen sinnvolle Möglichkeiten ergäben, durch die sich ergebende Möglichkeit der Verwendung anderer Baumaterialien Einsparungen zu erzielen bzw. sinnvollere Ergebnisse zu schaffen. Dem Beschwerdeführer wäre es durchaus zumutbar gewesen, durch persönliche Teilnahme an diesen Baumaßnahmen sich von den verwendeten Baumaterialien und den angewendeten Baumaßnahmen zu überzeugen und für den Fall, dass eine ihm nicht sinnvoll erscheinende Maßnahme gesetzt werde, dies beim Obmann zu deponieren bzw. von seiner Beschwerdemöglichkeit gegen Maßnahmen des Obmannes Gebrauch zu machen. Nach Ansicht der AB bestehe jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nach ordnungsgemäßem Abschluss der durchgeführten Baumaßnahmen, welche insbesondere von den gutachterlichen Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt worden seien, keine Möglichkeit mehr, gegen einzelne Bauausführungen und die Verwendung einzelner Baumaterialien Beschwerde zu erheben.

c) Wassertröge:

Im Rahmen der beeinspruchten Vollversammlung am 19. Dezember 1998 sei ein Beschluss gefasst worden, auf dem Gebiet der Agrargemeinschaft insgesamt sechs Stück Wassertröge herzustellen. Wie vom Obmann bei der Verhandlung am 29. Juli 1999 angegeben worden sei, sei der Grund dieser Beschlussfassung darin gelegen, dass die derzeit auf Agrargemeinschaftsgebiet bestandenen Wassertröge in einem derart schlechten Zustand seien, dass eine Erneuerung dringend notwendig sei. Am 27. August 1999 sei von der AB im Beisein des Obmannes ein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Dabei habe festgestellt werden können, dass die Aussagen des Obmannes richtig seien. Die Aufstellung der bei der Vollversammlung beschlossenen zusätzlichen zwei neuen Tröge an Stellen, wo bisher noch keine vorhanden gewesen seien, erscheine nach dem durchgeführten Lokalaugenschein ebenfalls als zweckmäßig, da in diesen Bereichen Weidebetrieb stattfinde und daher eine Wasserversorgung des dort weidenden Viehs erforderlich sei.

Schließlich beschäftigte sich die AB auch mit einer Spende an das Bundesheer.

Der Beschwerdeführer berief. Er brachte vor, der Obmann habe den Anschluss des Beschwerdeführers an die Wasserfassung eigenmächtig entfernt und zu seinen Gunsten umgestaltet und wolle jetzt die vermutlich angefallenen Kosten dem Beschwerdeführer anteilsmäßig anrechnen. Zum Ortsaugenschein sei der Beschwerdeführer nicht beigezogen worden.

Beim Feuerteich handle es sich nicht, wie von der Erstbehörde festgestellt, um einen Neubau. Für die vom Obmann verrechneten Kosten seien nie Belege vorgelegt worden. Die Feststellung der AB, dem Beschwerdeführer sei es zumutbar gewesen, sich durch persönliche Teilnahme an den Baumaßnahmen von den verwendeten Baumaterialien und den angewandten Methoden zu überzeugen, sei unzutreffend.

Die Besichtigung der Wassertröge sei nur im Beisein des Obmannes, aber ohne Beiziehung des Beschwerdeführers erfolgt. Es seien immer nur drei Wassertröge vorhanden gewesen.

Die belangte Behörde führte am 15. April 2005 eine mündliche Verhandlung durch.

Mit Bescheid vom 15. April 2005 wies sie die Berufung betreffend die Tagesordnungspunkte 1 (Abrechnung Wasserfassung), 2 (Abrechnung Feuerteich) und 4 (Wassertröge) als unbegründet ab. Hingegen wurde der Berufung hinsichtlich Tagesordnungspunkt 3 (Spende an das Bundesheer) Folge gegeben und der zu diesem Tagesordnungspunkt gefasste Beschluss behoben.

In der Begründung heißt es, eine Verpflichtung der Behörde, eine Partei zum Ortsaugenschein beizuziehen, bestehe nicht. Dem Beschwerdeführer sei das Ergebnis der Lokalaugenscheine bzw. der darauf gestützten Gutachten bekanntgegeben und ihm Gelegenheit gegeben worden, hiezu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liege nicht vor.

In der Vollversammlung vom 19. Dezember 1998 sei beschlossen worden, dass der Obmann vier Stück Wassertröge herzustellen habe und der Beschwerdeführer drei Wassertröge. Bisher seien nach den Angaben des Beschwerdeführers drei Holztröge vorhanden gewesen, nach den Angaben des Obmannes fünf.

Der Obmann habe drei Tröge durch neue ersetzt und drei neue errichtet. Ausständig sei noch ein Trog. Dadurch sollten laut Aussagen des Obmannes alte Wasseransammlungen (Tümpel) ersetzt werden, womit die weiten Gänge des Weideviehs zu den alten Trögen verkürzt würden und es würden die unhygienischen Wassertümpel wegfallen.

Es stelle sich die Frage nach der Notwendigkeit der Errichtung von vier neuen Trögen und dem Ersatz von drei alten.

Hinsichtlich der alten Tröge sei von der AB schon im Sommer 1999 festgestellt worden, dass ein Trog morsch und undicht, der zweite desolat und der dritte durch eine Lawine unbrauchbar geworden sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Ersatz aller drei alten Tröge erforderlich gewesen sei. Übrig bleibe somit die Errichtung von vier neuen Trögen. Dazu sei Folgendes ermittelt worden:

Die Agrargemeinschaft sei rund 111 ha groß. Das gesamte Agrargemeinschaftsgebiet werde während der Weidezeit vom Weidevieh bestoßen. Die tiefste Lage des Weidegebietes liege bei rund

1.350 m Seehöhe und die höchste bei rund 1.800 m. Die Längenstreckung des Weidegebietes betrage rund 1.000 m, wobei die durchschnittliche Steigung ca. 30 % ausmache. Es seien daher vom Weidevieh rund 400 m Seehöhe auf einer ungefähren Länge von 1.000 m zu überwinden, wobei die Längenangabe vom Hüttenbereich aus gemessen worden sei.

Die Weidetröge seien untereinander jeweils ca. 300 m Luftlinie voneinander entfernt, mit Ausnahme der Weidetröge 3 und 4, die ca. 150 m Luftlinie voneinander entfernt seien.

Wie nun die Lage der Wassertröge zeige, sei die Situierung derselben sehr zweckmäßig auf das gesamte Agrargemeinschaftsgebiet im Weidebereich verteilt, weil praktisch auf der gesamten Weidefläche eine Tränkemöglichkeit für das Weidevieh bestehe. Bei der von der Agrargemeinschaft durchgeführten Bewirtschaftungsform, nämlich dem freien Weidegang mit Weidevieh, sei dies als sinnvoll und zweckmäßig anzusehen. Dies deshalb, weil sich, wie die Erfahrung zeige, Weidetiere bei Vorhandensein von Wasserstellen vor allem in diesem Nahbereich aufhielten. Damit werde aber das Ertragspotential einer Weide nicht zur Gänze ausgeschöpft und es stelle sich in weiterer Folge bei den weniger genützten Teilen des Weidegebietes eine Verbuschung ein, die dann arbeits- und kostenaufwändig entfernt werden müsse. Bei der vorgegebenen Lage, Steigung und Höhenberechnung seien die geplanten Weidetröge geradezu ideal angelegt, weil sie praktisch das gesamte Weidegebiet abdeckten und damit eine sinnvolle Bewirtschaftung sicherstellten.

Bei den geringen Kosten eines Wassertroges von S 1.500,-- gerechnet auf die durchschnittliche Lebensdauer von 30 Jahren sei somit die Errichtung von vier zusätzlichen neuen Wassertrögen sinnvoll und auch ökonomisch, wobei auf den Beschwerdeführer nur drei entfielen. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte N-Graben ändere daran nichts, da sich dieser im unteren und mittleren Bereich der östlichen Begrenzung der Agrargemeinschaft befinde und keinen Ersatz für die neuen Wassertröge darstellte. Für die Tiere sei es jedenfalls besser, zu einem Wassertrog zur Tränke zu gehen, als zu einem Wildbach. Dies deshalb, weil die Wasserführung eines Wildbaches sehr unterschiedlich stark sein könne und auch der Zugang auf der gesamten Länge des Wildbaches nicht immer und überall gewährleistet werden könne.

Auch der Einwand, die Versorgung der Wassertröge mit Wasser wäre nicht gegeben, sei nicht stichhaltig. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe diesbezüglich in seinem Überprüfungsbefund vom 23. September 1999 festgestellt, dass bei der damals gemessenen Schüttung von 1,62 Liter pro Sekunde der derzeitige Maximalanfall von 0,17 Liter pro Sekunde bei weitem abgedeckt werde und auch eine ausreichende Versorgung in Trockenzeiten gegeben erscheine.

Schon seit längerer Zeit befasse sich die Agrargemeinschaft mit dem Problem Feuerteich. Bei der Vollversammlung am 3. Mai 1995 sei grundsätzlich die Anlage eines neuen Feuerteiches beschlossen worden. Die genaue Bauausführung sei nicht festgelegt worden. Aus der Protokollaufzeichnung gehe hervor, dass die Bauausführung dem Obmann überlassen worden sei und der Beschwerdeführer nur eine Kostenbegrenzung für sich verlangt habe, während der Obmann diesem Verlangen nicht zugestimmt habe. Da der Beschluss vom 3. Mai 1995 keinen Detailplan beinhaltet habe, sei es Aufgabe des Obmannes gewesen, die entsprechenden Detailanordnungen zu treffen. Wie aus dem wasserbautechnischen Gutachten vom 27. September 1999 hervorgehe, stelle die Teichanlage im Brandfall eine wesentliche Löschhilfe dar, weil in der näheren Umgebung der Gebäude kein leistungsfähiger Vorfluter bzw. nur wenig Löschwasser vorhanden sei. Auch sei bei der Verhandlung vor der belangten Behörde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt worden, dass die Anlage unter Verwendung des alten Wasserbehälters vom W-Gut und der alten Kraftwerksleitung ebenfalls vom W-Gut als sinnvoll anzusehen sei. Die diesbezüglichen Kosten seien auch überprüfbar, wie die vorliegende "Abrechnung Feuerteich" zeige, welche auch dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Vollversammlung für den 19. Dezember 1998 zur Kenntnis gebracht worden sei. Des Weiteren sei in dieser Ladung vom Obmann ausdrücklich angeordnet worden, dass Rechnungen und Belege sowie Schichtleistungen usw. für alle Punkte der damaligen Tagesordnung, somit auch für den Punkt "Abrechnung Feuerteich", mitzubringen wären. Der Obmann habe jedenfalls seine Leistungen dem Beschwerdeführer vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des Obmannes diese Belege mit Ausnahme der von ihm abgezeichneten Baggerarbeiten nicht geprüft habe, falle in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Es könne jedenfalls nicht nachträglich behauptet werden, dass die angeführten Kosten lediglich Hausnummern seien und keine Belege vorgelegt worden seien. Die Rechnungsbelege seien bei der Verhandlung vor der belangten Behörde aufgelegen. Die von der AB ermittelten Gesamtbaukosten von S 11.244,50 zuzüglich von S 1.632,-

- für die Baggerkosten, die schon vom Agrargemeinschaftskonto bezahlt worden seien, seien nach Auffassung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen angemessen.

Zum Punkt "Wasserfassung" habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen eingewendet, die Kosten des Wasserbehälters und das Anschlussmaterial für die H-Almhütte seien von ihm allein getragen worden. Für die W-Hütte sei ein schon vorher vorhandener Behälter verwendet worden, sodass die Kosten nicht stimmen könnten. Auch habe der Obmann den Anschluss des Beschwerdeführers eigenmächtig entfernt und zu seinen Gunsten umgestaltet.

Dazu habe die AB Folgendes ermittelt:

Im Rahmen der am 16. Mai 1998 durchgeführten Vollversammlung sei der Beschluss zur Errichtung der Wasserfassung und zur anteilsmäßigen Aufteilung der Kosten gefasst worden. Bereits am 8. August 1998 habe zur Abrechnung der bis dahin angefallenen Kosten eine außerordentliche Vollversammlung stattgefunden, bei der jedoch keine Beschlussfassung zu Stande gekommen sei. Nach Abschluss der Arbeiten habe in der Folge am 19. Dezember 1998 die jetzt beeinspruchte Vollversammlung stattgefunden, bei welcher die Gesamtabrechnung durchgeführt worden sei. Demnach beliefen sich die Gesamtkosten auf S 27.406,80.

Wie aus der Beschlussfassung vom 16. Mai 1998 hervorgehe, sei ein Generalbeschluss gefasst worden, sodass angenommen werden müsse, dass dem Obmann die Detailausführung in seiner Verantwortung überlassen worden sei. Gegen diesen Beschluss sei auch keine Beschwerde erhoben worden.

Am 8. August 1998 sei es zu einer außerordentlichen Vollversammlung gekommen, wobei es um die Begleichung offener Rechnungen für die Wasserfassung gegangen sei. Dabei habe der Obmann laut Protokoll über die noch anstehenden Arbeiten für die Wasserfassung berichtet. Er habe auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine 2-Zoll-Anschlussleitung installiert habe, sodass diese auf 3/4-Zoll abgeändert werden müsse. Der Beschwerdeführer habe nach diesem Bericht erklärt, dass er sich nicht mehr an den Kosten und Arbeiten an der Wasserverteilung beteiligen werde.

Am 19. Dezember 1998 sei die Rechnungslegung über die Abrechnung der Wasserfassungen erfolgt, wobei mit der Ladung zur Vollversammlung schon die Liste für die Abrechnung übermittelt worden sei. Weiters sei in dieser Ladung vom Obmann angeordnet worden, dass die diesbezüglichen Rechnungsbelege sowie Schichtleistungen mitzunehmen seien.

Wie aus dem Protokoll ersichtlich, habe der Obmann seine Leistungsliste sowie Rechnungen, die über das Agrargemeinschaftskonto bezahlt worden seien, vorgelegt, während der Beschwerdeführer keine Liste über seine Leistungen zur Abrechnung vorgelegt habe.

In dem von der AB eingeholten wasserbautechnischen Gutachten sei hinsichtlich der errichteten Anlage zusammenfassend festgestellt worden, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage den geltenden Normen und hygienischen Anforderungen entspreche. Damit sei klargestellt, dass die Anlagenerrichtung grundsätzlich ordnungsgemäß erfolgt sei. Auch sei in den Gutachten festgestellt worden, dass der tägliche Wasserbedarf derzeit mehr als ausreichend abgedeckt sei und nur ein Bruchteil des anfallenden Wassers genützt werde, sodass auch in normalen Trockenzeiten eine ausreichende Wasserversorgung gegeben sei.

In diesem Zusammenhang sei auch vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass derzeit eine exakte Wasseraufteilung zwischen den zwei Agrargemeinschaftsmitgliedern nicht bestehe, sondern hinsichtlich des W-Anteiles ein wesentlich geringerer Zufluss vorliege als hinsichtlich des H-Gutes und daher die bestehende Wasseraufteilung zu Ungunsten des W-Gutes des Obmannes sei. Der Wasserzufluss werde auch durch die behauptete Tieferlegung des Behälters des W-Gutes nicht verändert, weil die Verteilung des Wassers vor den Behältern geschehe. Es sei daher die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei Wasserknappheit zu seinem Nachteil kein Wasser für seine Hütte zu haben, unbegründet. Auch sei vom Obmann der Anschluss des Beschwerdeführers nicht eigenmächtig entfernt worden, sondern im Rahmen der Bautätigkeit. So habe der Obmann schon bei der außerordentlichen Vollversammlung am 8. August 1998 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen 2-Zoll-Anschluss installiert habe und dieser auf einen 3/4- Zoll-Anschluss abzuändern sei, was im Rahmen der Bautätigkeit erfolgt sei. Bei der Verhandlung vor der belangten Behörde sei aber dann dieser Berufungspunkt hinsichtlich der Installierung des 3/4-Zoll-Anschlusses zurückgezogen worden, nachdem der Obmann auf die Bezahlung des diesbezüglichen Umbau-Anschlusses verzichtet habe, sodass darüber nicht abzusprechen gewesen sei.

Fachliche Einwendungen gegen die Ausgestaltung der Wasserversorgungsanlage seien daher unbegründet.

Zu den rechnerischen Einwendungen sei Folgendes festzustellen:

Es sei eingewendet worden, dass die Kosten für den Wasserbehälter und das Anschlussmaterial vom H-Gut allein übernommen worden seien, wobei für die W-Hütte ein alter Behälter verwendet worden sei, sodass die Kosten nicht stimmen dürften.

Im Wirtschaftsplan der Agrargemeinschaft unter Punkt R "Wasserversorgung" sei fixiert, dass die Wasserleitungsanlage gemeinschaftlicher Besitz sei, aber die Zuleitung von der gemeinsamen Quellfassung zu den Hütten vom jeweiligen Nutznießer alleine zu erhalten sei. Dementsprechend habe somit jeder der Mitglieder seinen Wasserbehälter und seinen Anschluss selbst bezahlt und geregelt. Die Wiederverwendung eines alten Behälters sei aber nicht für die W-Hütte erfolgt, sondern für den Feuerteich.

In der Verhandlung vor der belangten Behörde sei neu eingewendet worden, der Beschwerdeführer hätte schon bei der Errichtung der Wasserfassung Mängel entdeckt, die anfangs ignoriert worden seien und später dann hätten saniert werden müssen. Diesbezüglich lehne er eine Kostenbeteiligung ab.

Dazu habe der Obmann ausgeführt, "dass nach Errichtung der Quellfassung eine zweite Quelle hervorkam und er die Fassung auch dieses Wassers als sinnvoll ansah und daher veranlasste, dass gemeinsam dieses Wasser zur bestehenden Quellfassung zusätzlich eingeleitet würde". Es handle sich also nicht um einen Fehler, sondern um einen nachträglichen Quellaustritt, der nachträglich gefasst worden sei. Dies werde indirekt durch das Verhalten des Installateurs bestätigt, der sich laut Aussage der Vertreterin des Beschwerdeführers geweigert habe, diesen sogenannten Fehler zu beheben.

Wenn der Beschwerdeführer selbst keine Leistungsliste vorgelegt und die vom Obmann vorgelegten Rechnungsbelege nicht geprüft und nicht Einsicht darin genommen habe, so falle dies in seinen Verantwortungsbereich.

Der Obmann könne dadurch nicht gehindert werden zumindest eine Teilabrechnung vorzulegen und darüber abstimmen zu lassen. Auch könne nicht nach der Beschlussfassung über die Errichtung der Anlage später erklärt werden, dass man sich an den weiteren Kosten nicht beteiligen wolle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. September 2005, B 725/05- 3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unzutreffend, dass er keinerlei Belege hinsichtlich der Neuerrichtung der Wasserversorgungsanlage vorgelegt habe. Er habe dem Obmann mitgeteilt, welche Leistungen des Beschwerdeführers bei der Abrechnung zu berücksichtigen seien. Auch hinsichtlich der Wasserversorgungsanlage stütze sich die belangte Behörde hauptsächlich auf das eingeholte wasserbautechnische Sachverständigengutachten. Dazu habe der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben. Mit diesen Ausführungen setze sich die belangte Behörde nicht auseinander.

Der Behörde sei auch ein weiterer Verfahrensfehler unterlaufen. So sei der Beschwerdeführer für Donnerstag, 23. September 1999, um 14.00 Uhr zur Befundaufnahme geladen worden. Diese Befundaufnahme habe jedoch erst um 15.15 Uhr stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe eine Stunde zugewartet; da jedoch niemand erschienen sei, sei er wieder gegangen. Daher habe die Befundaufnahme durch den Sachverständigen ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden. Auch zum Lokalaugenschein hinsichtlich der Wassertröge durch die AB sei der Beschwerdeführer nicht beigezogen worden.

Die belangte Behörde sei ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen, weil sie keinen Verwalter bestellt habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides lautete § 40 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1/1973 (FLG):

"Aufsicht über die Agrargemeinschaften

§ 40

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regulierungsplanes bzw. eines vorläufigen Bescheides (§ 88).

(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, die von der Agrarbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Unterläßt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann in einem solchen Fall insbesondere einen Verwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen, die Verwaltung der Gemeinschaft und die Ausübung der Nutzungen vorläufig regeln (§ 88) und die Errichtung und Erhaltung von gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen oder sonstige Handlungen, zu der die Agrargemeinschaft verpflichtet ist, durch Dritte durchführen lassen.

(4) Beschlüsse, die gegen Gesetze oder den Regulierungsplan bzw. den vorläufigen Bescheid verstoßen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben.

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 erhielt Abs. 4 folgende Fassung:

"(4) Beschlüsse und Verfügungen, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft bzw ihrer Mitglieder verletzen, können von der Agrarbehörde auch von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu."

Weiters wurde dem § 40 folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Beschlusses bzw der Verfügung schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Bei Beschlüssen der Vollversammlung beträgt die Beschwerdefrist für Mitglieder, die zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen waren, zwei Wochen ab Beschlussfassung, ansonsten drei Monate. Ordnungsgemäß geladene Mitglieder sind nur berechtigt, Beschwerde zu erheben, wenn sie bei der Vollversammlung anwesend bzw vertreten waren und gegen den Beschluss gestimmt haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen wegen Verstoßes gegen die im Abs 4 genannten Vorschriften aufzuheben, wenn sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen. Andernfalls kann die Agrarbehörde die weitere Behandlung der Beschwerde schriftlich ablehnen. Mit Bescheid ist nur zu entscheiden, wenn dies vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Ablehnung schriftlich begehrt wird. Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung."

Nach § 123 Abs. 1 der Novelle LGBl. Nr. 58/2003 trat § 40 in der Fassung dieser Novelle mit 1. Juli 2003 in Kraft.

Hinsichtlich anhängiger Verfahren bestimmt § 123 Abs. 2 und 3 FLG Folgendes:

"(2) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 und 2, 20 Abs 1 und 2, 91 und 91a sind auch auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden. Im Übrigen sind auf solche Verfahren die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(3) Dem § 40 Abs 6 in der neuen Fassung entgegenstehende Bestimmungen in Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen oder Bescheiden sind nicht mehr anzuwenden; an deren Stelle treten die Bestimmungen des § 40 Abs 6. Für Beschwerden gegen Beschlüsse und Anordnungen, die vor diesem Zeitpunkt getroffen wurden, gelten die bisherigen Fristen. In Regulierungsplänen festgelegte schiedsgerichtliche Bestimmungen bleiben davon unberührt."

Da das agrarbehördliche Verfahren bereits vor dem Inkrafttreten der FLG-Novelle 2003 anhängig war, war auf dieses Verfahren gemäß § 123 Abs. 2 FLG auch nach dem Inkrafttreten der Novelle § 40 FLG in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden. § 123 Abs. 3 FLG, der Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen und Bescheiden derogiert, die dem durch die Novelle geschaffenen § 40 Abs. 6 FLG widersprechen, spielt im Beschwerdefall keine Rolle.

Bei der Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 19. Dezember 1998 wurde unter anderem auch ein Beschluss über die Abrechnung der Errichtung von Wasserfassungen gefasst. In der Einladung zu dieser Vollversammlung findet sich der Hinweis, "Rechnungen und Belege sowie Schichtenleistung usw. sind für alle Punkte der Tagesordnung mitzubringen." Im Protokoll der Vollversammlung ist festgehalten, der Obmann habe den Beschwerdeführer aufgefordert, die ihm zugesandte Liste für Leistungen und Belege vorzulegen, damit die Abrechnungsaufteilung erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe aber keine "Leistungen und Belege" vorgelegt.

Weder vor der AB noch vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er entsprechende Belege vorgelegt habe und die gegenteiligen Vermerke im Protokoll der Vollversammlung unrichtig seien. Seine Behauptung in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, er habe Belege hinsichtlich der Neuerrichtung der Wasserversorgungsanlage vorgelegt, ist daher nicht nachvollziehbar.

Die Beiziehung einer Partei zum Lokalaugenschein - mag sie auch im Einzelfall zweckmäßig sein - schreibt das Gesetz nicht generell vor (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2002, 2001/07/0164).

Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten, das vom Amtssachverständigen auf Grund des Lokalaugenscheines vom 24. September 1999 erstellt wurde, zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.

Das Ergebnis des von der AB wegen der Wassertröge am 26. August 1999 durchgeführten Lokalaugenscheines wurde in einem Aktenvermerk vom 27. August 1999 festgehalten. Dieser Aktenvermerk wurde, wie der Verhandlungsschrift zu entnehmen ist, bei der Verhandlung vor der belangten Behörde verlesen.

Dem Beschwerdeführer wurde daher in Bezug auf das Ergebnis beider Lokalaugenscheine Gelegenheit geboten, seine Rechte zu wahren. Eine Verletzung seiner Rechte durch die Nichtbeiziehung zu den Lokalaugenscheinen ist nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe sich nicht mit seinen Einwendungen gegen das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Amtssachverständigengutachten seien lediglich allgemeiner Art, ohne dass konkret eine Unrichtigkeit des Gutachtens dargetan worden sei.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit seine Stellungnahme zum Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen geeignet gewesen sein sollte, Zweifel an dessen Richtigkeit zu erwecken und mit welchen Argumenten sich die Behörde hätte auseinandersetzen müssen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen der gestellten Anträge auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 1. Juni 2006

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070153.X00

Im RIS seit

29.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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