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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 2003 §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Telekom Austria AG in Wien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 21. Februar 2005, Zl M 3/03-59, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 erster Satz TKG 2003 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf dem Markt für Inlandsgespräche für Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) gemäß § 1 Z 3 der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) über beträchtliche Marktmacht verfügt (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 folgende spezifische Verpflichtungen auferlegt:
"2.1. Die Telekom Austria AG hat gemäß § 43 Abs 1 iVm Abs 2 iVm Abs 3 TKG 2003 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive Dienstebeschreibungen sowie ihre Endkundenentgelte, ausgenommen Aktionsangebote bis zu einer Dauer von drei Monaten, der Regulierungsbehörde vorab zur Genehmigung vorzulegen. Die Endkundenentgelte müssen dem Maßstab der Kostenorientierung entsprechen.
Von der Kostenorientierung sind folgende Verbindungsentgelte umfasst:
a)
Tarife für Gespräche zu allen Inlandszonen,
b)
Tarife für Gespräche in nationale Mobilnetze,
c)
Tarife für Rufe in den Nummernbereich 07xx,
d)
Tarife für Rufe zu privaten Netzen in den Nummernbereich 05xx,
e) Tarife für Gespräche innerhalb VPNs, sofern die Kommunikation über Netzabschlusspunkte des öffentlichen Telefonnetzes erfolgt,
f) Verbindungsnetzbetrieb durch Telekom Austria AG ("Dial 1001") betreffend die genannten Verbindungsprodukte gemäß a) - e),
g) Rabatte betreffend a) - f).
2.2. Die Telekom Austria AG hat gemäß § 40 Abs 1 TKG 2003 zur Verhinderung unerlaubter Quersubventionierung erstmals bezogen auf das Jahr 2004 ihre Kosten und Erträge auf dem vorliegenden Markt getrennt von den übrigen von ihr angebotenen Produkten und zumindest gegliedert nach den Märkten der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 in einem Kostenrechnungssystem aufzuschlüsseln ("getrennte Buchführung"). In diesem Zusammenhang sind entsprechend den Anforderungen der Regulierungsbehörde zumindest folgende Informationen bereitzustellen:
-
Erträge,
-
Kosten (unterscheidbar nach Personalkosten, Kosten für Abschreibungen von Anlagegütern, Kapitalkosten und sonstigen Kosten),
-
detaillierter Anlagenspiegel des Unternehmens, Personalkennzahlen, Kostentreiber wie insbesondere die Verkehrsmengen und sonstige für die Überprüfung der Kostenrechnung notwendigen Informationen."
Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wurden sämtliche auf Grund der festgestellten marktbeherrschenden Stellung nach § 33 TKG (1997) iVm § 133 Abs 7 TKG 2003 bis zur Rechtskraft des angefochtenen Bescheides geltenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin "in Bezug auf die Leistungen hinsichtlich des Spruchpunktes 2.1" gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz TKG 2003 aufgehoben.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, auf die die Beschwerdeführerin repliziert hat, in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall ist in den wesentlichen Rechtsfragen jenem vergleichbar, der dem hg Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2005/03/0109, zu Grunde lag. Mit diesem Erkenntnis wurde ein ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffender Bescheid der belangten Behörde betreffend die Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 auf dem Markt für Auslandsgespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) gemäß § 1 Z 6 TKMVO 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der vorliegend angefochtene Bescheid betrifft die Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 auf dem Markt für Inlandsgespräche für Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) gemäß § 1 Z 3 TKMVO 2003.
Auch in diesem Bescheid hat die belangte Behörde bei der nach § 43 Abs 1 Z 2 TKG 2003 vorzunehmenden Beurteilung, dass die dort genannten spezifischen Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in § 1 Abs 2 TKG 2003 vorgegebenen Ziele führen würden, nicht alle der Beschwerdeführerin auferlegten oder aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen nach den §§ 38 bis 42 TKG 2003 und deren Auswirkungen auf die Erforderlichkeit von Regulierungsmaßnahmen nach § 43 Abs 2 und 3 TKG 2003 berücksichtigt und den angefochtenen Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (auf die näheren Entscheidungsgründe im hg Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2005/03/0109, wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 8. Juni 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030111.X00Im RIS seit
06.07.2006Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011