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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung der Beschwerden von Verwertungsgesellschaften gegen eineEntscheidung des Urheberrechtssenates betreffend Feststellung derAnteile an den Erlösen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen,insbesondere aus der Leerkassettenvergütung, sowie amBeteiligungsanspruch aus der Kabelweiterleitung; keineGleichheitswidrigkeit der "cessio legis"-Regelung betreffend denÜbergang der Verwertungsrechte des Urhebers auf den Filmherstellerkraft Gesetzes; kein Verstoß der angewendeten Bestimmungen desUrheberrechtsgesetzes gegen das Determinierungsgebot; behaupteteGemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht entscheidungserheblich; keineWillkür mangels Berücksichtigung des Leistungsschutzrechtes desFilmherstellers als LaufbildherstellerSpruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Sowohl die Beschwerdeführerin zu B1700/07, die VDFSrömisch eins. 1. Sowohl die Beschwerdeführerin zu B1700/07, die VDFS
Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden, eine registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: VDFS), als auch die Beschwerdeführerin zu B1705/07, die VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH (FN 303081h), die den Betrieb des Vereins VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien übernommen hat (im Folgenden: VAM), sind Verwertungsgesellschaften iSd Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006 (VerwGesG 2006, ArtI des Verwertungsgesellschaften-Änderungsgesetzes 2006 - VerwGesRÄG 2006, BGBl. I 9/2006).Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden, eine registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: VDFS), als auch die Beschwerdeführerin zu B1705/07, die VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH (FN 303081h), die den Betrieb des Vereins VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien übernommen hat (im Folgenden: VAM), sind Verwertungsgesellschaften iSd Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006 (VerwGesG 2006, ArtI des Verwertungsgesellschaften-Änderungsgesetzes 2006 - VerwGesRÄG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2006,).
2. Die VDFS brachte mit Schriftsatz vom 25. September 2006 beim Urheberrechtssenat Anträge auf Feststellung der Anteile an den Erlösen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen, insb. aus der Leerkassettenvergütung (§30 Abs2 Z6 VerwGesG 2006), und auf Feststellung der Anteile am gesetzlichen Beteiligungsanspruch aus der Kabelweiterleitung (§30 Abs2 Z7 VerwGesG 2006) ein. Antragsgegner war die VAM. Die Anträge lauteten wörtlich:
"Der Urheberrechtssenat möge die der Antragstellerin zustehenden Anteile an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen, insbes den - derzeit von der Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH erzielten - Erlösen aus der Leerkassettenvergütung nach §42b UrhG (einschließlich der nach der UrhGNov 1980/86 bzw §13 Abs2 VerwGesG 2006 sozialen und kulturellen Zwecken zuzuweisenden Anteile) im Verhältnis zur Antragsgegnerin für die nachstehenden Verwertungsjahre festlegen wie folgt:
Für das Verwertungsjahr 2002 46%
Für das Verwertungsjahr 2003 48%
Für das Verwertungsjahr 2004 49%
Für das Verwertungsjahr 2005 50%,
und zwar von den auf die Streitteile gemeinsam entfallenden Anteilen an den Gesamterlösen, wie in den mit sonstigen anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften getroffenen Vereinbarungen und/oder behördlichen Entscheidungen festgelegt bzw festzulegen (bis einschließlich 2002 33,50%; ab 2003 42,50%).
Der Urheberrechtssenat möge weiters die der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zustehende Beteiligung an deren Erlösen (einschließlich der gemäß der UrhGNov 1980/86 bzw §13 Abs2 VerwGesG 2006 sozialen und kulturellen Zwecken zuzuweisenden Anteile) aus der integralen Kabelweiterleitung im Sinn des §59a Abs1 UrhG idF 1996 für die nachstehenden Verwertungsjahre festlegen wie folgt: Der Urheberrechtssenat möge weiters die der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zustehende Beteiligung an deren Erlösen (einschließlich der gemäß der UrhGNov 1980/86 bzw §13 Abs2 VerwGesG 2006 sozialen und kulturellen Zwecken zuzuweisenden Anteile) aus der integralen Kabelweiterleitung im Sinn des §59a Abs1 UrhG in der Fassung 1996 für die nachstehenden Verwertungsjahre festlegen wie folgt:
Für das Verwertungsjahr 2001 43%
Für das Verwertungsjahr 2002 46%
Für das Verwertungsjahr 2003 48%
Für das Verwertungsjahr 2004 49%
Für das Verwertungsjahr 2005 50%"
3. Über diese Anträge erließ der Urheberrechtssenat am 26. Juli 2007, Z UrhRS 3/06-24, einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Die der Antragstellerin im Verhältnis zur Antragsgegnerin zustehenden Anteile an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen, insbesondere an den - derzeit von der Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH erzielten - Erlösen aus der Leerkassettenvergütung nach §42b UrhG (einschließlich der UrhGNov 1980/86 bzw. §13 Abs2 VerwGesG 2006 sozialen und kulturellen Zwecken zuzuweisenden Anteile) werden für die nachstehende Verwertungsjahre wie folgt festgelegt:
Anteile Antragstellerin Antragsgegnerin
für das Verwertungsjahr 2002 35,62 % 64,38 %
für das Verwertungsjahr 2003 37,68 % 62,32 %
für das Verwertungsjahr 2004 40,72 % 59,28 %
für das Verwertungsjahr 2005 42,43 % 57,57 %
für das Verwertungsjahr 2006 42,94 % 57,06 %
für das Verwertungsjahr 2007 43,95 % 56,05 %
für das Verwertungsjahr 2008 44,63 % 55,37 %
und zwar berechnet aus jenen Anteilen, die aufgrund von Vereinbarungen mit sonstigen anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften auf die beiden Verfahrensparteien gemeinsam entfallen.
Die Beteiligungsansprüche der Antragstellerin an den Erlösen der Antragsgegnerin aus der integralen Kabelweiterleitung iSd §59a Abs1 UrhG idF 1996 (einschließlich der gemäß der UrhGNov 1980/86 bzw. §13 Abs2 VerwGesG 2006 sozialen und kulturellen zuzuweisenden Anteile) werden für die nachstehenden Verwertungsjahre wie folgt festgelegt: Die Beteiligungsansprüche der Antragstellerin an den Erlösen der Antragsgegnerin aus der integralen Kabelweiterleitung iSd §59a Abs1 UrhG in der Fassung 1996 (einschließlich der gemäß der UrhGNov 1980/86 bzw. §13 Abs2 VerwGesG 2006 sozialen und kulturellen zuzuweisenden Anteile) werden für die nachstehenden Verwertungsjahre wie folgt festgelegt:
Anteile Antragstellerin Antragsgegnerin
für das Verwertungsjahr 2001 17,82 % 82,18 %
für das Verwertungsjahr 2002 20,55 % 79,45 %
für das Verwertungsjahr 2003 23,75 % 76,25 %
für das Verwertungsjahr 2004 27,32 % 72,68 %
für das Verwertungsjahr 2005 30,36 % 69,64 %
für das Verwertungsjahr 2006 30,36 % 69,64 %
für das Verwertungsjahr 2007 30,69 % 69,31 %
für das Verwertungsjahr 2008 30,69 % 69,31 %
Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates wird mit € 1.800,-- bestimmt. Sie wird beiden verfahrensbeteiligten Parteien je zur Hälfte auferlegt."
4. Beide Beschwerdeführerinnen bekämpfen diesen Bescheid mit Beschwerden nach Art144 B-VG, welche zu B1700/07 und B1705/07 protokolliert sind.
II. Dem angefochtenen Bescheid liegt folgende Rechtslage zu Grunde:römisch II. Dem angefochtenen Bescheid liegt folgende Rechtslage zu Grunde:
1. Am 1. Juli 2006 löste das VerwGesG 2006, BGBl. I 9/2006, u. a. das Verwertungsgesellschaftengesetz 1936, BGBl. 112/1936, ab. 1. Am 1. Juli 2006 löste das VerwGesG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2006,, u. a. das Verwertungsgesellschaftengesetz 1936, Bundesgesetzblatt 112 aus 1936,, ab.
Die Beschwerdeführerinnen sind Verwertungsgesellschaften iSd VerwGesG 2006, dessen §1 lautet:
"§1. Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
2. Behörden nach dem VerwGesG 2006 sind die Kommunikationsbehörde Austria als Aufsichtsbehörde (§§28 und 29 VerwGesG 2006) und der Urheberrechtssenat (§§30 ff. VerwGesG 2006), der als Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG beim Bundesministerium für Justiz eingerichtet ist und der die Schiedskommission bzw. die Schiedsstelle nach dem VerwGesG 1936 idF der Urheberrechtsgesetznovelle BGBl. 86/1980 ablöste. 2. Behörden nach dem VerwGesG 2006 sind die Kommunikationsbehörde Austria als Aufsichtsbehörde (§§28 und 29 VerwGesG 2006) und der Urheberrechtssenat (§§30 ff. VerwGesG 2006), der als Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG beim Bundesministerium für Justiz eingerichtet ist und der die Schiedskommission bzw. die Schiedsstelle nach dem VerwGesG 1936 in der Fassung der Urheberrechtsgesetznovelle Bundesgesetzblatt 86 aus 1980, ablöste.
Der Urheberrechtssenat ist u.a. für Entscheidungen über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme von Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren zuständig (§30 Abs2 Z1 VerwGesG 2006).
Als erste und letzte Instanz ist der Urheberrechtssenat ferner gemäß §30 Abs2 Z6 und 7 VerwGesG 2006 zuständig:
"§30. ...
...
6. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist,
7. für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen
^ Beteiligungsanspruchs zusteht."
3.1 Leerkassettenvergütung:
3.1.1 Die Urheberrechtsgesetznovelle 1980, BGBl. 321/1980 (im Folgenden: UrhGNov 1980), regelte erstmalig Vergütungsansprüche des Urhebers für die Vervielfältigung von Werken auf Bild- und Schallträgern, die sog. Leerkassettenvergütung, indem §42 des UrhG, BGBl. 111/1936 (mehrfach novelliert), die Absätze 5 bis 7 hinzugefügt wurden. Die Leerkassettenvergütung hatte derjenige zu leisten, der Trägermaterial (i.W. unbespielte Audio- und Videokassetten) im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt. 3.1.1 Die Urheberrechtsgesetznovelle 1980, Bundesgesetzblatt 321 aus 1980, (im Folgenden: UrhGNov 1980), regelte erstmalig Vergütungsansprüche des Urhebers für die Vervielfältigung von Werken auf Bild- und Schallträgern, die sog. Leerkassettenvergütung, indem §42 des UrhG, Bundesgesetzblatt 111 aus 1936, (mehrfach novelliert), die Absätze 5 bis 7 hinzugefügt wurden. Die Leerkassettenvergütung hatte derjenige zu leisten, der Trägermaterial (i.W. unbespielte Audio- und Videokassetten) im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt.
Seit der Urheberrechtsgesetznovelle 1996, BGBl. 151/1996 (im Folgenden: UrhGNov 1996), sind die ursprünglich in §42 geregelten Vergütungsansprüche in §42b geregelt. In dieser Fassung lautet §42b UrhG: Seit der Urheberrechtsgesetznovelle 1996, Bundesgesetzblatt 151 aus 1996, (im Folgenden: UrhGNov 1996), sind die ursprünglich in §42 geregelten Vergütungsansprüche in §42b geregelt. In dieser Fassung lautet §42b UrhG:
"§42b. (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.
1. bei der Leerkassettenvergütung auf die Spieldauer;
2. bei der Gerätevergütung auf die Leistungsfähigkeit des Geräts;
3. bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist.
"§42b. (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach §42 Abs2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt;"
Ferner lautete §42b Abs6 Z2:
"§42b.
...
(6)
...
2. an denjenigen, der Trägermaterial für eine Vervielfältigung auf Grund der Einwilligung des Berechtigten benutzt; Glaubhaftmachung genügt."
3.1.2 Nach §38 Abs1 UrhG idF der UrhGNov 1996 stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken (mit der in §39 Abs4 UrhG enthaltenen Beschränkung) dem Filmhersteller zu. Das Verwertungsrecht am Film entsteht unmittelbar beim Filmhersteller; die Verwertungsrechte der Urheber gehen kraft Gesetzes schon im Moment ihrer Entstehung auf den Filmhersteller über ("cessio legis"-Regelung). §38 Abs1 UrhG lautet: 3.1.2 Nach §38 Abs1 UrhG in der Fassung der UrhGNov 1996 stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken (mit der in §39 Abs4 UrhG enthaltenen Beschränkung) dem Filmhersteller zu. Das Verwertungsrecht am Film entsteht unmittelbar beim Filmhersteller; die Verwertungsrechte der Urheber gehen kraft Gesetzes schon im Moment ihrer Entstehung auf den Filmhersteller über ("cessio legis"-Regelung). §38 Abs1 UrhG lautet:
"§38. (1) Die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken stehen mit der im §39, Absatz 4, enthaltenen Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Durch diese Vorschrift werden Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten Werken bestehen, nicht berührt."
Der zweite Satz des Abs1 wurde erst durch die UrhGNov 1996 eingefügt und normiert, dass den Filmurhebern gesetzliche Vergütungsansprüche (insb. die Leerkassettenvergütung) für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke zur Hälfte zustehen.
Nach der Übergangsbestimmung des ArtVI Abs1 gilt §38 idF der UrhGNov 1996 für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31. Dezember 1995 begonnen wurde. Abs2 des ArtVI sieht für andere gewerbsmäßig hergestellte Filme eine Staffelung der Vergütungsansprüche vor. Nach der Übergangsbestimmung des ArtVI Abs1 gilt §38 in der Fassung der UrhGNov 1996 für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31. Dezember 1995 begonnen wurde. Abs2 des ArtVI sieht für andere gewerbsmäßig hergestellte Filme eine Staffelung der Vergütungsansprüche vor.
Art VI der UrhGNov 1996 lautet: Art römisch VI der UrhGNov 1996 lautet:
"Filmwerke
Die Urheberrechtsgesetznovelle 2005, BGBl. I 22/2006 (im Folgenden: UrhGNov 2005), ließ die Regelung der Aufteilung unverändert, änderte jedoch §42b Abs3 Z1, welche nunmehr lautet: Die Urheberrechtsgesetznovelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2006, (im Folgenden: UrhGNov 2005), ließ die Regelung der Aufteilung unverändert, änderte jedoch §42b Abs3 Z1, welche nunmehr lautet:
"§42b. (1) ...
1. die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Leerkassettenvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5.000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht; hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig;"
3.1.3 §69 Abs1 UrhG lautete in der vor der UrhGNov 2005 geltenden Fassung, BGBl. 492/1972 und BGBl. 295/1982, wie folgt: 3.1.3 §69 Abs1 UrhG lautete in der vor der UrhGNov 2005 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt 492 aus 1972, und Bundesgesetzblatt 295 aus 1982,, wie folgt:
"§69. (1) Zur Vervielfältigung und Verbreitung gewerbsmäßig hergestellter Filmwerke und anderer kinematographischer Erzeugnisse bedarf es der sonst nach §66 Abs1 erforderlichen Einwilligung der Personen nicht, die an den zum Zweck der Herstellung des Filmwerkes oder des kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zweckes mitgewirkt haben."
Durch die UrhGNov 2005 wurde §69 Abs1 UrhG geändert, der idF BGBl. I 22/2006 lautet: Durch die UrhGNov 2005 wurde §69 Abs1 UrhG geändert, der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2006, lautet:
"§69. (1) Die Verwertungsrechte der in §66 Abs1 genannten Personen, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller beziehungsweise Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche dieser Personen stehen ihnen und dem Filmhersteller beziehungsweise Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller beziehungsweise Hersteller mit diesen Personen nichts anderes vereinbart hat."
§69 Abs1 idF der UrhGNov 2005 trat am 1. Jänner 2005 in Kraft (ArtIII der UrhGNov 2005). §69 Abs1 in der Fassung der UrhGNov 2005 trat am 1. Jänner 2005 in Kraft (ArtIII der UrhGNov 2005).
Der Bericht des Justizausschusses (AB 1240 BlgNR 22. GP, 5) führt zur novellierten Fassung des Abs1 aus:
"Zur Z8 (§69):
Um auch die Filmschauspieler an Vergütungsansprüchen teilhaben zu lassen, greift der Ausschuss einen Vorschlag auf, der bereits in dem Ministerialentwurf einer UrhG-Nov. 2002 zur Diskussion gestellt wurde:
§69 Abs1 UrhG sagt (ebenso wie § 38 Abs1 UrhG in seiner ursprünglichen Fassung) nichts über die gesetzlichen Vergütungsansprüche, die den ausübenden Künstlern im allgemeinen zustehen. Die Frage, ob diese Vergütungsansprüche das Schicksal der Verwertungsrechte teilen und damit dem Filmhersteller zustehen oder ob sie bei den Filmschauspielern verbleiben, war daher lange strittig. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage inzwischen in dem Sinn entschieden, dass die cessio legis-Regeln auch auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche anzuwenden sind und diese Ansprüche daher dem Filmhersteller zustehen (OGH 13.2.2001, ÖBl. 2002, 32). §69 Abs1 UrhG sagt (ebenso wie Paragraph 38, Abs1 UrhG in seiner ursprünglichen Fassung) nichts über die gesetzlichen Vergütungsansprüche, die den ausübenden Künstlern im allgemeinen zustehen. Die Frage, ob diese Vergütungsansprüche das Schicksal der Verwertungsrechte teilen und damit dem Filmhersteller zustehen oder ob sie bei den Filmschauspielern verbleiben, war daher lange strittig. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage inzwischen in dem Sinn entschieden, dass die cessio legis-Regeln auch auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche anzuwenden sind und diese Ansprüche daher dem Filmhersteller zustehen (OGH 13.2.2001, ÖBl. 2002, 32).
Für die Filmurheber hat die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 die damals bestehende Rechtsunsicherheit durch eine ausdrückliche Regelung im §38 Abs1 UrhG beendet und im Wege eines Kompromisses die gesetzlichen Vergütungsansprüche - soweit sie nicht unverzichtbar sind - zwischen dem Filmhersteller und dem Filmurheber je zur Hälfte geteilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Eine gleichartige Regelung soll nun im §69 Abs1 zweiter Satz für die Filmschauspieler vorgesehen werden. Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird die Leerkassettenvergütung, die den ausübenden Künstlern nach §69 Abs2 UrhG in sinngemäßer Anwendung des §42b Abs1 UrhG zusteht, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.
Der Beteiligungsanspruch der Filmschauspieler nach §16a Abs5, §67 Abs2 UrhG wird - da unverzichtbar - von dieser Regelung nicht berührt."
Durch die novellierte Fassung des §69 Abs1 UrhG sollte also die vorher strittig gewesene Frage, ob ausübenden Künstlern, die an einem Filmwerk mitwirkten, ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zusteht, gesetzlich in dem Sinne geregelt werden, dass die Verwertungsrechte der in §66 Abs1 UrhG genannten Personen (womit die Filmdarsteller gemeint sind), die an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken mitgewirkt haben, dem Filmhersteller zustehen. Es wurde also ausdrücklich auch für Schauspieler eine dem §38 Abs1 UrhG vergleichbare "cessio legis-Regel" geschaffen und klargestellt, dass auch deren Verwertungsrechte originär dem Filmhersteller zukommen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des ArtIV Abs2 UrhGNov 2005 gilt §69 Abs1 UrhG idF BGBl. I 22/2006 für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und andere kinematographische Erzeugnisse, mit deren Aufnahme jeweils nach dem 31. Dezember 2005 begonnen worden ist ("ganz neue Filme"). Gemäß der Übergangsbestimmung des ArtIV Abs2 UrhGNov 2005 gilt §69 Abs1 UrhG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2006, für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und andere kinematographische Erzeugnisse, mit deren Aufnahme jeweils nach dem 31. Dezember 2005 begonnen worden ist ("ganz neue Filme").
3.1.4 Durch die UrhGNov 2005 wurde dem §38 Abs1 folgender Abs1a hinzugefügt:
"§38. (1) ...