TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/13 2003/18/0100

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §3;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der R, (geboren 1960), vertreten durch Dr. Horst Mayr, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. Jänner 2003, Zl. St 099/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 16. Jänner 2003 wurde die Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsangehörige, gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - damit, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres (ersten) Asylverfahrens (mit 5. Juni 2001) insofern rechtswidrig in Österreich aufhalte, als ihr seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin wieder ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zukommen würde, fänden sich in den Verwaltungsakten keine.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile einen (weiteren) Asylantrag gemäß § 3 AsylG beim Bundesasylamt gestellt habe und ihr gemäß § 19 AsylG bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erledigung dieses Asylverfahrens das Recht zum Aufenthalt in Österreich zukomme.

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der (zweite) Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 17. April 2001 mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 19. August 2002 (rechtswirksam zugestellt am 23. August 2002, vgl. OZ 45 und 48) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Nach den Verwaltungsakten brachte die Beschwerdeführerin aber am 30. August 2002 einen weiteren Asylantrag ein und wurde vom Bundesasylamt für den 2. Dezember 2002 in dieser Sache geladen (OZ 43). Bei den Verwaltungsakten (OZ 56) befindet sich weiters eine Kopie einer der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt ausgestellten Bescheinigung gemäß § 19 AsylG über ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung, gültig vom 2. Dezember 2002 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zukam. Eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG hat zur Voraussetzung, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin aber ausgewiesen, obwohl ihr die besagte vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam. Dies widerspricht dem Gesetz.

2. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 13. Juni 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003180100.X00

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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