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41/02 Asylrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der I, geboren 1978, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. April 2006, Zl. SD 230/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. April 2006 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 und § 63 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin sei erstmals im Jahr 2001 nach Österreich gekommen und habe am 13. Oktober 2001 vor dem Standesamt Hollabrunn den österreichischen Staatsbürger S. geehelicht. Diese Ehe sei vom Bezirksgericht Hollabrunn mit Urteil vom 2. September 2004 gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. Den Entscheidungsgründen dieses Urteils zufolge hätten sich die beiden über eine Partnervermittlung im Internet kennen gelernt. In Wien habe im Sommer 2001 das erste persönliche Treffen zwischen ihnen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hätte ihrem (Ex-)Gatten eröffnet, nicht mehr in Bulgarien bleiben, sondern nach Österreich kommen zu wollen, und ihn gefragt, ob er sie heiraten möchte. Dieser hätte eingewilligt, wobei ihm von der Beschwerdeführerin dafür kostenloser Geschlechtsverkehr ein paar Mal im Monat versprochen worden wäre. Im Zeitpunkt der Eheschließung hätten die beiden nicht die Absicht gehabt, eine umfassende Lebensgemeinschaft zu führen. Ebenso wenig hätten sie eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eingehen wollen. Vielmehr wäre die Ehe einzig und allein zu dem Zweck geschlossen worden, der Beschwerdeführerin fremdenrechtliche Vorteile zu verschaffen. Ihr (Ex-)Gatte hätte für seine Bereitschaft zur Heirat kostenlos Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdeführerin erhalten. Nach der Eheschließung hätten sie niemals einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt, auch wenn sie sich gegenseitig in ihren jeweiligen Wohnungen besucht hätten. Sie hätten in zwei getrennten Haushalten gelebt, wo keiner einen Schlüssel zur Wohnung des anderen gehabt hätte.
Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 11. Jänner 2005 sei der Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn keine Folge gegeben worden.
In der Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 5. Jänner 2005 sei zunächst darauf hingewiesen worden, dass sich das Ehepaar über das Internet kennen gelernt hätte und von einer Vermittlung der Ehe keine Rede sein könnte. Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass weder der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997, noch jener des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG auf die Vermittlung einer Scheinehe abstelle. In diesem Tatbestand gehe es vielmehr ausschließlich darum, dass ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe.
Des Weiteren moniere die Beschwerdeführerin, dass sich der erstinstanzliche Bescheid überwiegend auf die Aussage ihres (Ex-)Gatten vor dem Gendarmerieposten Hollabrunn am 24. Jänner 2004 stützte, wonach es sich bei dieser Ehe um eine sogenannte Scheinehe gehandelt hätte. Diese Aussage hätte er jedoch im Verfahren vor dem Bezirksgericht Hollabrunn ausdrücklich berichtigt.
Begründend führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat mit einem österreichischen Staatsbürger zunächst eine quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung, gültig vom 6. Oktober 2001 bis 15. Oktober 2002, erhalten habe. Nach Verlängerung dieses Aufenthaltstitels sei ihr am 4. November 2003 ein unbefristeter Niederlassungsnachweis erteilt worden.
Am 6. April 2002 sei die Beschwerdeführerin von Beamten der Erstbehörde wegen des Verdachtes der Ausübung der Geheimprostitution zur Anzeige gebracht worden. Damals hätte sie angegeben, mit einem Österreicher verheiratet und in Hollabrunn wohnhaft zu sein. Ihre genaue Wohnadresse hätte sie jedoch nicht nennen können. Im Zug einer niederschriftlichen Vernehmung am 15. Mai 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn habe der (Ex-)Gatte der Beschwerdeführerin noch das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Am 24. Jänner 2004 habe er dann beim Gendarmerieposten Hollabrunn Nachstehendes zu Protokoll gegeben:
Seine Gattin arbeitete offiziell als Kellnerin bei einem Unternehmen in Wien. Tatsächlich wäre sie dort in dieser Bar als Prostituierte beschäftigt. Seit der Eheschließung am 13. Oktober 2001 wäre seine Gattin in Wien an einer näher genannten Adresse wohnhaft und bezahlte dafür etwas mehr als EUR 400,-- Miete. Einen Schlüssel zu ihrer Wohnung besäße er nicht. Ebenso wenig hätte seine Gattin einen Schlüssel zu seinem Haus. Anfang bis Mitte Juli 2001 hätte er über eine Partnervermittlung via Internet seine Ehegattin kennen gelernt. In weiterer Folge wäre es zu einem Treffen in Wien gekommen, bei dem sie erklärt hätte, nicht mehr in Bulgarien bleiben zu wollen. Um aber in Österreich einen "Aufenthaltsplatz" bzw. eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, müsste sie mit einem Österreicher verheiratet sein. Auf ihre Frage, ob er sie heiraten möchte, hätte er eingewilligt. Ihm wäre für die Ehe kein Bargeld, sondern kostenloser Geschlechtsverkehr ein paar Mal im Monat versprochen worden. Ca. zwei bis drei Wochen vor der Hochzeit wäre sie wieder in Wien gewesen. Wo sie bis zur Hochzeit gewohnt bzw. geschlafen hätte, wüsste er nicht. Kurz vor der Hochzeit wäre bei einem Notar ein Ehevertrag abgeschlossen worden. Zur Trauung hätte seine Frau die Eheringe mitgebracht, und für die Kosten der Hochzeit und des darauf folgenden Hochzeitsessens wäre er aufgekommen. Verwandte von ihm wären bei der Trauung nicht anwesend gewesen. Nach dem Hochzeitsessen wäre er mit seiner Frau zu seiner Nichte gefahren, die als erste Verwandte von seiner Ehe erfahren hätte, und am Abend hätte er seine Frau nach Wien gebracht und wäre in den Nachtstunden allein zurückgefahren. Seit der Hochzeit wäre er fast jedes Wochenende bei seiner Frau in deren Wohnung gewesen und hätte mit dieser, auch wie versprochen, Geschlechtsverkehr gehabt. Seine Gattin komme ca. einmal im Monat zu ihm, um sich "anschauen" zu lassen, führe aber dann abends wieder nach Wien zurück. Um die Ehe glaubhaft zu machen, hätten sie jeweils beim Ehepartner Kleidung in der Wohnung hinterlegt. Sie bezahlte die Kosten für ihre Wohnung und ihren Unterhalt selbst, genauso käme er für seinen Unterhalt selbst auf. Wie viel seine Frau im Monat verdiente, wüsste er nicht. Sie hätte ihm jedoch gesagt, dass sie in Wien zwar als Kellnerin angemeldet wäre, tatsächlich jedoch als Prostituierte arbeitete.
Für die belangte Behörde bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage des österreichischen (Ex-)Gatten vom 24. Jänner 2004 beim Gendarmerieposten Hollabrunn zu zweifeln. Er habe nachvollziehbar und detailliert ausgeführt, wie und warum es zu dieser Eheschließung gekommen sei und dass die Aufnahme eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK nicht beabsichtigt gewesen sei. Wenn in der vorliegenden Berufung darauf hingewiesen werde, dass der (Ex-)Gatte im gerichtlichen Verfahren diese Aussage ausdrücklich berichtigt hätte, so müsse in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungsgründe für die Nichtigerklärung der Ehe hingewiesen werden:
Laut diesen sei nämlich die Aussage des (Ex-)Gatten der Beschwerdeführerin vor Gericht als reine Schutzbehauptung gewertet worden. Diese Feststellung habe sich u.a. auch auf die beiden als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten gestützt, die glaubwürdig und gleich lautend angegeben hätten, bei der Vernehmung den (Ex-)Gatten keinesfalls unter Druck gesetzt oder ins Kreuzverhör genommen zu haben. Die Vernehmungssituation wäre vielmehr völlig normal und entspannt gewesen, und beide hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der (Ex-)Gatte ein sehr genauer Mensch gewesen wäre, der das Gendarmerieprotokoll in der Wortwahl manchmal korrigiert und erst nach genauem Durchlesen unterfertigt hätte. Wenn nunmehr versucht werden sollte, dem Gericht zu vermitteln, es hätte sich um eine Liebesheirat gehandelt, so wäre dies völlig unglaubwürdig.
Angesichts des dargelegten Sachverhaltes stehe fest, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne mit ihm ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG sei erfüllt.
Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin liege noch nicht so lange zurück, dass wegen des seither verstrichenen Zeitraumes die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme nicht mehr begründet sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher - vorbehaltlich der Bestimmung des § 66 FPG - (auch) im Grund des § 60 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Ende 2001 in Österreich. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet - abgesehen zu ihrem "Scheinehegatten" - seien weder nach der Aktenlage ersichtlich, noch würden sie von ihr geltend gemacht. Ihren Angaben zufolge arbeitete sie in einer Bar als Kellnerin. Laut einem Versicherungsdatenauszug sei sie seit 1. Juli 2002 als Arbeiterin gemeldet.
Wenngleich die Beschwerdeführerin überhaupt erst auf Grund des Eingehens einer Scheinehe im Bundesgebiet habe Fuß fassen können, sei im Hinblick auf ihre Beschäftigung und auf Grund der bisher verstrichenen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von einem Eingriff in ihr Privatleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Wer, wie die Beschwerdeführerin, grob missbräuchlich nur zu dem Zweck vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) notwendig erscheinen ließen.
Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung aufnehmen können. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet seit Ende 2001, ihre Beschäftigung und das dadurch erzielte Ausmaß ihrer Integration könnten ihr verpöntes Verhalten, nämlich die durch das Eingehen einer Scheinehe bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, nicht überwiegen. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes habe die belangte Behörde mangels Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen können.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes erscheine gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin könne - auch unter Berücksichtigung ihrer privaten und beruflichen Situation - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihren Aufenthalt, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
1.2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend die Angaben der Beschwerdeführerin vom 6. April 2002, wonach sie ihre genaue Wohnadresse (in Hollabrunn) nicht angeben konnte, und die Angaben ihres früheren Ehegatten S. vom 24. Jänner 2004 und legt nicht dar, inwieweit die von der belangten Behörde, die an der Richtigkeit der Zeugenaussage des S. vom 24. Jänner 2004 keinen Zweifel gehabt hat, getroffene Beweiswürdigung unschlüssig wäre. Wenn die belangte Behörde darüber hinaus auf die Entscheidungsgründe des Ehenichtigkeitsurteiles hingewiesen hat, so war es ihr nicht verwehrt, auch dieses Urteil - ob dieses in Rechtskraft erwachsen ist, sodass es insoweit bindende Wirkung entfaltet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2006, Zl. 2005/18/0686), geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht mit der notwendigen Deutlichkeit hervor - in ihre beweiswürdigenden Erwägungen mit einzubeziehen, kommt doch gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Auf dem Boden der auf Grund unbedenklicher Beweiswürdigung getroffenen Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger S. geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne mit ihm ein gemeinsames Familienleben geführt zu haben, begegnet ihre Beurteilung, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand.
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass sich die belangte Behörde mit dem (dem Ehenichtigkeitsurteil( zu Grunde liegenden Sachverhalt hätte auseinander setzen müssen, ein Verweis auf die zivilgerichtlichen Entscheidungen nicht als ausreichend angesehen werden könne und der angefochtene Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet sei, so lässt sie die - ausführliche - Begründung des angefochtenen Bescheides außer Acht.
Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, weil, obwohl die erstinstanzliche Entscheidung noch vor (rechtskräftiger) Beendigung des Zivilverfahrens getroffen worden sei, die Beschwerdeführerin nicht von ihr "neuerlich bzw. ergänzend zu den ihr vorgehaltenen Umständen bzw. Tatbestandsmomenten" befragt und ihr nicht die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme gewährt worden sei. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen liegt der behauptete Verfahrensmangel bereits deshalb nicht vor, weil die Beschwerde nicht darlegt, welche Angaben sie bei einer ergänzenden Vernehmung oder in einer ergänzenden Stellungnahme gemacht hätte, die zu einem für sie günstigen Ergebnis geführt hätten.
1.3. Angesichts des hohen Stellenwerts, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist die Annahme der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur zu § 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - welche Bestimmung sich nur durch die zusätzliche Anführung des hier nicht relevanten Wortes "Ruhe" in ihrer Z. 1 von § 60 Abs. 1 FPG unterscheidet - etwa das Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, Zl. 2005/18/0590).
Entgegen der Beschwerdeansicht kann auch keine Rede davon sein, dass im Hinblick darauf, dass die mit Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 2. September 2004 für nichtig erklärte Ehe am 13. Oktober 2001 geschlossen worden sei und sie weder davor noch danach ein Fehlverhalten gesetzt habe, die aus dem Verstoß gegen die maßgebenden fremdenrechtlichen Vorschriften resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung mittlerweile weggefallen oder in hier entscheidungswesentlicher Bedeutung gemindert sei.
2. Bei der gemäß § 60 Abs. 6 FPG bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. - welche Bestimmung hinsichtlich der für die Abwägung maßgeblichen Kriterien wörtlich § 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes 1997 entspricht - hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit Ende 2001 und ihre Berufstätigkeit (laut einem Versicherungsdatenauszug ist sie seit 1. Juli 2002 als Arbeiterin gemeldet) berücksichtigt. Zutreffend hat die belangte Behörde jedoch auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin erst auf Grund des Eingehens der - in weiterer Folge für nichtig erklärten - Ehe im Bundesgebiet habe Fuß fassen können. Im Hinblick darauf sind die aus der Aufenthaltsdauer und der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin ableitbaren Interessen nicht unwesentlich relativiert. Unbestritten hat sie keine familiären Bindungen im Bundesgebiet.
Im Hinblick auf die den sohin nicht allzu schwer wiegenden persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberstehende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen durch das dargestellte rechtsmissbräuchliche Verhalten kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von fünf Jahren (bei einer gemäß § 63 Abs. 1 FPG möglichen Höchstdauer von zehn Jahren) zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ebenso begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), keinem Einwand.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Ausspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 13. Juni 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180157.X00Im RIS seit
13.07.2006Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009