TE Vfgh Erkenntnis 2002/3/7 G323/01

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Veröffentlicht am 07.03.2002
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Index

L1 Gemeinderecht
L1010 Stadtrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BVG-Bezügebegrenzung 1987 ArtI
BVG-Bezügebegrenzung 1997 §11 Abs5
Grazer Statut 1967 §39g
Grazer Statut 1967 §39b, §39e

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Anordnung einer zeitlich beschränkten Weitergeltung einer Kürzungsregelung für Politikerpensionen bei Zusammentreffen mit einem Ruhebezug oder Versorgungsgenuß im Grazer Statut unter Verweis auf eine bereits vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene inhaltlich vergleichbare Regelung; keine verfassungsrechtliche Absicherung dieser Übergangsbestimmung durch das BVG-Bezügebegrenzung 1997

Spruch

Der Satzteil "und 39e" in §39g Abs3 Z2 des Statutes für die Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 72/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein zu Z B2297/00 protokolliertes Verfahren betreffend eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

1. Der Beschwerdeführer war Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz. Er bezieht neben einem Ruhebezug aus dieser Funktion noch einen solchen als Beamter der Landeshauptstadt Graz.

2. Im Anschluss an die Neuregelung der Ruhebezüge ehemaliger Mitglieder des Stadtsenates durch die Novelle zum Statut der Landeshauptstadt Graz (im Folgenden: Statut), LGBl. 1985/11, stellte der Stadtsenat auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26.4.1985 gemäß den §§39, 39a und 39b des Statutes fest, dass der monatliche Ruhebezug des Beschwerdeführers als ehemaliger Bürgermeister unter Anrechnung dessen (damaligen) Bezuges als Bediensteter der Landeshauptstadt Graz in näher bestimmter Weise gekürzt auszuzahlen sei. Die dagegen ergriffene Berufung wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz mit einem ohne Datum ausgefertigten Bescheid ab. Aus Anlass einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis VfSlg. 11.309/1987 §39b Abs1 des Statutes, idF LGBl. 1985/11, als verfassungswidrig aufgehoben; mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (vom selben Tag) wurde daraufhin auch der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

3.1. In Reaktion auf das Erkenntnis VfSlg. 11.309/1987 wurde das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe, BGBl. 1987/281, (im Folgenden: BezügeBegrenzungsBVG 1987) erlassen, das mit 3.7.1987 in Kraft trat. Dieses Bundesverfassungsgesetz bestimmte, dass gesetzliche Regelungen, die vorsehen, dass Ruhe- oder Versorgungsbezüge an Organe, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, zulässig sind. Daraufhin wurde mit der Novelle zum Statut LGBl. 1987/71 §39b Abs1 leg. cit., und zwar mit Wirkung vom 1.11.1984, wortgleich wie die oa. Vorgängerbestimmung neu erlassen.

3.2. Gestützt darauf wies der Gemeinderat - im zweiten Rechtsgang - mit Bescheid vom 19.5.1988 erneut die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom 26.4.1985 ab.

4. Aus Anlass der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.291/1990 §19 Abs4 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz als gesetzwidrig aufgehoben; mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (vom selben Tag) wurde daraufhin auch der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

5.1. Im folgenden dritten Rechtsgang wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom 26.4.1985 mit Bescheid des Gemeinderates vom 28.5.1991 erneut - teilweise - abgewiesen.

5.2. Aus Anlass einer dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde stellte dieser an den Verfassungsgerichtshof den auf Art140 B-VG gestützten Antrag, §39b Abs1 des Statutes idF LGBl. 1987/71 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis VfSlg. 15.570/1999 erkannte der Verfassungsgerichtshof die genannte Bestimmung als verfassungswidrig. Im Hinblick darauf hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.1.2000, 99/12/0319 den bekämpften Bescheid des Gemeinderates vom 28.5.1991 auf.

6. In der Folge schränkte der Beschwerdeführer das dem erstinstanzlichen Bescheid vom 26.4.1985 zu Grunde liegende Feststellungsbegehren auf den Zeitraum ab 1.10.1997 ein. Daraufhin hat die - nunmehr auf Grund des §67b des Statutes idF LGBl. 1995/59 iVm ArtX der Novelle zum Statut LGBl. 1995/59 zuständige - Berufungskommission über die nach wie vor anhängige Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 26.4.1985 abweislich entschieden und festgestellt, dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers ab 1.10.1997 gemäß §39g Abs3 Z2 iVm §39d und e des Statutes idF LGBl. 1997/72 in dem Ausmaß auszubezahlen ist, um das die Summe des Ruhebezuges als Beamter der Stadt Graz und des Ruhebezuges gemäß §39d Abs1 litb leg. cit. hinter der diesem Ruhebezug zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlage zurückbleibt.

7. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz richtet sich die oben genannte Beschwerde. Bei deren Behandlung entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Satzteiles "und 39e" in §39g Abs3 Z2 des Statutes, LGBl. 1967/130, idF LGBl. 1997/72. Ausgehend von der Zulässigkeit der Beschwerde sowie davon, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben seien, beschloss der Verfassungsgerichtshof daher gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des genannten Satzteiles in §39g Abs3 Z2 des Statutes zu prüfen.

Die zu einer schriftlichen Stellungnahme zum Gegenstand aufgeforderte Steiermärkische Landesregierung reichte eine Äußerung beim Verfassungsgerichtshof ein, in der sie die Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens beantragt.

II. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellen sich wie folgt dar:

1.1. §39b Abs1 des Statutes idF LGBl. 1985/11 lautete wie folgt:

"§39b (1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug oder Versorgungsgenuß nach §39a ein Anspruch auf:

a) Funktionsbezüge nach §39 Abs4 oder 5;

b)

eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshof-Gesetz 1953, BGBl. Nr. 85;

c)

Zuwendungen nach dem Bezügegesetz des Bundes, BGBl. Nr. 273/1972, Bezüge oder Ruhebezüge nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, Aufwandsentschädigungen nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGBl. Nr. 16/1976, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen;

d)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind;

e)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes, als Geschäftsführer oder Bediensteter von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung oder der Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen die Beteiligungsrechte des Bundes, des Landes oder der Stadt Graz allein, oder mehrerer dieser genannten Gebietskörperschaften zusammen wenigstens 50 v.H. betragen, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank;

f)

Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lite genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt;

g)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung);

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszubezahlen, um das die Summe der in lita bis g genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrundezulegen ist. Für die erforderlichen Berechnungen sind die Bruttobezüge heranzuziehen."

Gemäß ArtII Abs1 der Novelle zum Statut LGBl. 1985/11 trat diese Bestimmung - rückwirkend - mit 1.11.1984 in Kraft.

1.2. Wie oben unter Pkt. I.2. erwähnt, wurde §39b Abs1 des Statutes idF LGBl. 1985/11 mit dem Erkenntnis VfSlg. 11.309/1987 als verfassungswidrig aufgehoben. Dies iW mit folgender Begründung:

Es sei sachlich nicht begründbar, denjenigen Amtsträger, der sein öffentliches Amt langjährig im Vertrauen darauf ausübt, dass er die Anwartschaft auf einen an seinem Amtseinkommen orientierten Ruhebezug erwirbt und diesbezüglich insbesondere nicht durch die zu gewärtigende Berufspension eine Schmälerung erfährt, plötzlich einem strengen, im wirtschaftlichen Effekt auf die Berufspension greifenden Kürzungssystem zu unterwerfen. Er würde dadurch nämlich einem solchen Amtsträger völlig gleichgestellt, der entweder überhaupt schon im vorhinein oder zumindest während eines nicht unbeträchtlichen Zeitraumes einer Amtsausübung (wenn auch nicht mit allen erst künftig in Erscheinung tretenden Details, aber doch in den wesentlichen Umrissen) Kenntnis davon habe, dass sein späterer Ruhebezug einem rigorosen Kürzungssystem unterliegen werde. Dieser schwerwiegende Unterschied im Tatsachenbereich stehe einer schematischen Gleichbehandlung der Betroffenen entgegen.

2.1. Mit der Novelle zum Statut LGBl. 1987/71 wurde - wie oben unter Pkt. I.3.1. erwähnt - §39b Abs1 des Statutes wortgleich wie die soeben wiedergegebene Vorgängerbestimmung neu erlassen. Die Neuregelung trat gemäß ArtII der genannten Novelle - rückwirkend - mit 1.11.1984 in Kraft.

2.2. Wie oben unter Pkt. I.5.2. erwähnt, wurde §39b Abs1 des Statutes idF LGBl. 1987/71 mit dem Erkenntnis VfSlg. 15.570/1999 als verfassungswidrig erkannt. Dies iW mit folgender Begründung:

Dem BezügeBegrenzungsBVG 1987 (s. dazu oben unter Pkt. I.3.1.) könne kein Inhalt beigemessen werden, gemäß dem der Bundesverfassungsgesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz für den Bereich der sogenannten Politikerpensionen zur Gänze außer Kraft gesetzt hätte.

Das BezügeBegrenzungsBVG 1987 stelle zwar klar, dass eine Kürzung der "Politikerpensionen" im Allgemeinen nicht im Widerspruch zum Gleichheitssatz stehe, es erlaube jedoch im Zusammenhang mit dem - auch im Bereich der "Politikerpensionen" nach wie vor geltenden - Gleichheitssatz nicht, Kürzungen von Ruhebezügen jedweder Art und Intensität vorzunehmen. Ob eine solche Kürzungsregelung jene Grenze |berschreite, die durch den Gleichheitssatz gezogen sei, könne aber nicht aus einzelnen Rechtsfolgen der Kürzungsbestimmungen, sondern nur bei einer Gesamtbetrachtung der insgesamt mit der Kürzung verbundenen Tatsachen und Rechtsfolgen beurteilt werden.

Messe man nun §39b Abs1 des Statutes idF LGBl. 1987/71 unter diesem Blickwinkel am Gleichheitssatz, so liege die gleiche Verfassungswidrigkeit vor, die zur Aufhebung der wortgleichen Vorgängerbestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.309/1987 geführt habe. Der Verfassungsgerichtshof sei zwar im Erkenntnis VfSlg. 14.872/1997 zum Ergebnis gekommen, dass der teilweise wortgleiche §38 des (Bundes-)Bezügegesetzes 1972 verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Doch unterscheide sich die Regelung des §38 des (Bundes-)Bezügegesetzes 1972 von §39b Abs1 des Statutes in dem wesentlichen Punkt, dass eine dem §38 des Bezügegesetzes entsprechende Regelung im Wesentlichen bereits seit dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, BGBl. 1962/16, bestanden habe, sodass diese Bestimmung nicht in unzulässiger Weise in wohlerworbene Rechte eingegriffen habe. Die Vorgängerbestimmung des §39b Abs1 des Statutes (idF LGBl. 1987/71), nämlich der §39b Abs1 des Grazer Stadtstatutes idF LGBl. 1985/11, sei hingegen (rückwirkend) erst mit 1.11.1984 in Kraft getreten und bewirke eine Kürzung der Ansprüche auf Ruhebezüge, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage lange vor diesem Zeitpunkt erworben worden seien. Die Gleichheitswidrigkeit der Regelung sei also durch das BezügeBegrenzungsBVG 1987 nicht beseitigt worden.

3. Mit der Novelle zum Statut LGBl. 1991/79 wurde u.a. die folgende Regelung getroffen:

"§39e

Besondere Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsbezüge

(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug nach §39d ein Anspruch gemäß den Bestimmungen des §39b Abs1 lita bis j, so ist der Ruhebezug in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der im §39b lita bis j genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Eine allenfalls gewährte Hilflosenzulage oder ein Hilflosenzuschuß ist bei der Vergleichsberechnung außer Betracht zu lassen.

..."

§39b Abs1, auf den dabei u.a. verwiesen wird, wurde mit dieser Novelle wie folgt neu gefasst:

"§39b

Besondere Bestimmungen über die Funktionsbezüge

(1) Besteht für Mitglieder des Stadtsenates, Mitglieder des Gemeinderates oder für Bezirksvorsteher neben dem Anspruch auf einen Funktionsbezug nach diesem Gesetz ein Anspruch auf

a) einen Ruhebezug nach §39d,

b)

einen Bezug, eine Entschädigung oder einen Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder als Direktor oder Direktorstellvertreter des Landesrechnungshofes,

c)

Zuwendungen nach dem Bezügegesetz des Bundes, BGBl. Nr. 273/1972, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, oder anderen gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen,

d)

Zuwendungen, die für die (frühere) Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer Landesregierung, als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes oder als Bezirksvorsteherstellvertreter gewährt werden,

e)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Versorgungs)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

f)

ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus der Tätigkeit in Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung, der Landesregierung oder einer Gemeinde hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen eine Gebietskörperschaft mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,

g)

ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus der (früheren) Tätigkeit als leitender Angestellter oder aus einer (früheren) Funktion in einem Vertretungsorgan in Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen, die der gesetzlichen Kontrolle eines Rechnungshofes unterliegen,

h)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, ausgenommen Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung,

i)

ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus einer (früheren) Tätigkeit als leitender Angestellter oder aus einer (früheren) Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

j)

einen außerordentlichen Versorgungsbezug, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im §30 Abs1 und 4 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Funktionen gewährt wurde, so ist wie folgt vorzugehen:

1.

Der Funktionsbezug des Mitgliedes des Stadtsenates verringert sich um jene Ansprüche, die aus einer von lita bis j genannten Tätigkeit entstehen. Die Reduzierung erfolgt im Ausmaß der jeweiligen Nettovergütung, das heißt vom steuerpflichtigen Einkommen ist die darauf entfallende Lohn- oder Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Der Auslagenersatz gemäß §39 Abs5 und die Reisegebühren gemäß §39 Abs9 bleiben außer Betracht.

2.

Der Funktionsbezug des Mitgliedes des Gemeinderates sowie des Bezirksvorstehers ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lita bis j genannten Beträge hinter dem Funktionsbezug eines Stadtrates zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen, wobei unter Bruttobezug eines Mitgliedes des Gemeinderates oder eines Bezirksvorstehers der Funktionsbezug gemäß §39 Abs3 und 4 zu verstehen ist. Der Auslagenersatz gemäß §39 Abs5 und die Reisegebühren gemäß §39 Abs9 bleiben außer Betracht."

Weiters sieht ArtII der Novelle die folgenden hier bedeutsamen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen vor:

"(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs4 bis 7 nicht anderes bestimmt ist, mit dem Tag der ersten nach der Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Wahl des Gemeinderates (das war der 23.1.1993) in Kraft.

...

(6) Für ehemalige Mitglieder des Stadtsenates sowie deren Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine(n) Ruhe- oder Versorgungsbezug beziehen oder auf einen solchen einen künftigen Anspruch haben, gelten weiterhin die Bestimmungen des Statutes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.

..."

4.1. Dem BezügeBegrenzungsBVG 1987 wurde mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I 1997/67, (im Folgenden BezügeBegrenzungsBVG 1997) - einer Gesamtregelung hinsichtlich der Bezüge öffentlicher Funktionäre einschließlich sogenannter Ruhensbestimmungen - (materiell) derogiert (vgl. dazu VfSlg. 15.570/1999, S 57). Im vorliegenden Zusammenhang sind v.a. die folgenden Bestimmungen des BezügeBegrenzungBVG 1997 maßgeblich:

"Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge

§4. (1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen.

(2) Bei der Anwendung des Abs1 sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.

(3) Abweichend vom Abs1 dürfen Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern im Rahmen der Beträge des §5 einen weiteren Bezug monatlich bis zur Höhe von 4% des Ausgangsbetrages nach §1 beziehen.

(4) Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur soweit auszuzahlen, als insgesamt die im §5 festgelegten Beträge nicht überschritten werden.

(5) Bei der Anwendung der Abs1 bis 4 sind Ruhebezüge nicht zu berücksichtigen, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden.

Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges

§5. (1) Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt (in den folgenden Absätzen als 'Rechtsträger' bezeichnet), besteht der Betrag nach §4 Abs4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (180% des Ausgangsbetrages nach §1).

(2) Bezieht eine Person

1. neben einem Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Ruhebezug von einem Rechtsträger oder

2. neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger,

besteht der Betrag nach §4 Abs4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (160% des Ausgangsbetrages nach §1).

(3) Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), besteht der Betrag nach §4 Abs4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 10%. Werden Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder bezogen, ist der monatliche Bezug des Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) jenes Landes maßgebend, in dem dieser monatliche Bezug höher ist.

(4) Bezieht eine Person

1. neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), oder

2. neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes),

besteht der Betrag nach §4 Abs4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien des amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 20%. Werden Bezüge oder Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder bezogen, ist der monatliche Bezug des Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) jenes Landes maßgebend, in dem dieser monatliche Bezug höher ist.

...

Inkrafttreten

§11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

...

(3) Die §§4 bis 7 (die oben nicht wiedergegebenen Bestimmungen betreffen die Begrenzung bzw. Kürzung von Versorgungsbezügen sowie Bezüge nach den Vorschriften der EG) gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.

(4) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.

(5) Die §§16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs7 nicht anderes bestimmt.

(6) Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des §5 Abs2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des §5 Abs4 der im §38 in Verbindung mit §30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.

(7) Die §§4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach §38 in Verbindung mit §30a des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.

..."

4.2. Im Hinblick auf das BezügeBegrenzungsBVG 1997 wurde mit dem Steiermärkischen BezügereformG, LGBl. 1997/72, u.a. auch das Statut geändert. Die im vorliegenden Zusammenhang v.a. maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt (der in Prüfung gezogene Satzteil ist hervorgehoben):

"Artikel IX

Änderung des Statutes für die Landeshauptstadt Graz

Das Gesetz vom 4. Juli 1967, mit dem ein Statut für die Landeshauptstadt Graz erlassen wurde, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/1995, wird wie folgt geändert:

1. §39 (betreffend Funktionsbezüge und Pauschalauslagenentschädigungen für Mitglieder des Stadtsenates, des Gemeinderates und Bezirksvorsteher) entfällt. (vgl. nunmehr das Steiermärkische GemeindebezügeG)

2. §39b (betreffend die Kürzung von Funktionsbezügen) entfällt.

3. §39c (betreffend die Funktionsbezugszahlung für beurlaubte Funktionäre) entfällt.

4. Nach §39e werden folgende Bestimmungen eingefügt:

'IX. Abschnitt

Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf

des 30. September 1997

§39f

Zeitlicher Geltungsbereich

Die §§39g bis 39k sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.

§39g

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und

Versorgungsbezüge kraft Gesetzes

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. September 1997 eine im §39d vorgesehene Gesamtzeit aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im §39d angeführten Person.

(3) Auf Personen nach Abs1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

das Gemeindebezügegesetz mit Ausnahme der §§20 bis 23,

2.

die Bestimmungen des §39a und, wenn die Voraussetzungen eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind, weiters die Bestimmungen der §§39d und

              39e.              

...'"

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof stützte seine Bedenken, die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung könnte verfassungswidrig sein, auf die folgenden Erwägungen:

"Mit Blick auf den hier vorliegenden Fall dürfte die in Prüfung gezogene Bestimmung vorsehen, dass - u.a. - für Personen, die mit Ablauf des 30.9.1997 bereits einen Ruhebezug iSd §39d des Statutes idF LGBl. 1991/79 beziehen, die Kürzungsregelungen des §39e leg. cit. (nach dem Ablauf des 30.9.1997 weiterhin) gelten. Von ihrem Inhalt her scheint sich diese Kürzungsregelung - mag sie auch nicht wortgleich formuliert sein - nicht maßgeblich von der Vorgängerbestimmung des §39b Abs1 des Statutes idF LGBl. 1987/71 zu unterscheiden, die der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 15.570/1999 - wie oben unter Pkt. II.2.2. dargetan - als verfassungswidrig erkannte. Ebenso dürften die Erwägungen, die der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis im Vergleich zur Regelung des §38 des (Bundes-)BezügeG 1972 anstellte, auch hier zutreffen.

Fraglich könnte sein, ob sich diese verfassungsrechtlichen Bedenken durch §11 Abs5 BezügeBegrenzungsBVG 1997 zerstreuen ließen. Diese im Verfassungsrang stehende Regelung sieht - im hier maßgeblichen Zusammenhang - iW vor, dass dem §38 des (Bundes-)BezügeG 1972 entsprechende landesgesetzliche Regelungen bis zum Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes (im vorliegenden Fall ist dies der 7.11.2000) anzuwenden sind.

Dieser Vorschrift dürfte aber - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - ebenso wenig wie dem BezügeBegrenzungsBVG 1987 der Inhalt beigemessen werden können, dass damit der Bundesverfassungsgesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz für den Bereich der sogenannten Politikerpensionen zur Gänze außer Kraft gesetzt hätte (vgl. VfSlg. 15.570/1999 uHa Vorjudikatur); auch die genannte Bestimmung des BezügeBegrenzungsBVG 1997 dürfte es somit nicht erlauben, in Ausnahme vom Gleichheitssatz Kürzungen von Ruhebezügen jedweder Art und Intensität vorzunehmen (vgl. VfSlg. 12.095/1989, 14.872/1997 und 15.570/1999).

Ausgehend davon dürften aber gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, die gegen die Bestimmung des §39b Abs1 des Statutes idF LGBl. 1987/71 bestanden und die dazu führten, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfSlg. 15.570/1999 deren Verfassungswidrigkeit aussprach.

Dem scheint auch Pkt. V des genannten Erkenntnisses nicht entgegenzustehen. Diese Ausführungen dürften vielmehr bloß die mit dem BezügeBegrenzungsBVG 1997 getroffene - gesamthafte - Neuregelung der Bezüge öffentlicher Funktionäre einschließlich sogenannter Ruhensbestimmungen betreffen, nicht aber die im vorliegenden Zusammenhang allein maßgebliche Übergangsbestimmung des §11 Abs5 leg. cit."

1.2. Die Steiermärkische Landesregierung hält dem in ihrer Äußerung Folgendes entgegen:

"Die Steiermärkische Landesregierung räumt ein, dass die Bestimmung des §39e des Statutes für die Landeshauptstadt Graz, die durch den Verweis in §39g Abs3 Z2 des Statutes, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997, für einen bestimmten Personenkreis weiterhin Anwendung findet, eine dem §39b Abs1 des Statutes idF LGBl. Nr. 71/1987 inhaltlich vergleichbare Kürzungsregelung beinhaltet.

Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Neuregelung im Rahmen des Stmk. Bezügereformgesetzes, LGBl. Nr. 12/1997, im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des BezügeBegrenzungsBVG 1997, BGBl. I Nr. 64, erfolgte. Dieses normiert in §11 Abs5, dass dem §38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, entsprechende landesgesetzliche Regelungen bis zum Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages - dh für die Steiermark bis zum 7. November 2000 - weiterhin anzuwenden sind.

Damit sind die dem alten Bezügegesetz des Bundes entsprechenden Kürzungs- und Deckelungsbestimmungen ab dem Inkrafttreten des BezügeBegrenzungsBVG (§11 Abs1 - 1. August 1997) mit Wirkung pro futuro verfassungsrechtlich ausdrücklich abgesichert.

§39g des Statutes ist eine solche dem §38 des Bezügegesetzes entsprechende landesgesetzliche Regelung. Der zeitliche Geltungsbereich des §39g des Statutes wurde entsprechend den Vorgaben des §11 Abs1 iVm Abs5 des BezügeBegrenzungsBVG gestaltet:

Artikel IX, Abschnitt IX des Bezügereformgesetzes LGBl. Nr. 72/1997 normiert 'Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997'. Das Datum 30. September 1997 erklärt sich aus dem Inkrafttreten des IX am 1. Oktober 1997 (Artikel XIII des Bezügereformgesetzes). Es wurde somit kein rückwirkendes Inkrafttreten angeordnet. §39g Abs1 sieht vor, dass einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz nur mehr Personen erwerben können, die mit Ablauf des 30. September 1997 eine im §39d vorgesehene Gesamtdienstzeit aufweisen. Wobei diese Personen lediglich für die Zeit nach dem 30. September 1997 dem Kürzungsregime des §39e unterliegen (§39g Abs3 erster Satz des Statutes).

Daraus folgt, dass eine dem §39g leg.cit. entsprechende landesgesetzliche Kürzungsregelung ab 1. August 1997 gemäß §11 Abs1 iVm Abs5 BezügeBegrenzungsBVG eine bundesverfassungsrechtliche Grundlage hat, die ihm ab diesem Zeitpunkt für die Zukunft eine verfassungsrechtliche Absicherung gewährt. Diese Ansicht vertrat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Äußerung vom 17. Dezember 1997, Zl. A49-A55/96, im Hinblick auf den inhaltlich vergleichbaren §39b des Statutes und räumte ausdrücklich ein, dass die zum damaligen Zeitpunkt in Prüfung gestandene Norm des §39b leg. cit. nur bis zum Ablauf des 31. Juli 1997 verfassungswidrig war, ab diesem Zeitpunkt pro futuro aber durch §11 Abs5 BezügeBegrenzungsBVG saniert sei.

Der Verfassungsgerichtshof vertritt im Unterbrechungsbeschluss vorläufig die Rechtsmeinung, dass §11 Abs5 des BezügeBegrenzungsBVG die in §39g Abs3 Z2 des Statutes vorgesehene zeitlich eingeschränkte Weitergeltung des Kürzungssystems des §39e nicht abzusichern vermag, da damit der Bundesverfassungsgesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz für den Bereich der Politikerpensionen zur Gänze außer Kraft gesetzt hätte (mit Hinweis auf VfSlg. 15.571/1999).

Die Steiermärkische Landesregierung vertritt dazu folgende Auffassung:

Wie aus den Erläuterungen zum BezügeBegrenzungsBVG (IA 453/A und AB 687 BlgNR 20. GP) hervorgeht, wurden in das BezügeBegrenzungsBVG jene Begrenzungsbestimmungen aufgenommen, die im Verfassungsrang erlassen werden mussten. Dies umfasst einerseits die Obergrenze für Länder und Gemeinden und andererseits die Begrenzungsbestimmungen, die in bestehende Rechte eingreifen.

Der Verfassungsgesetzgeber war sich also durchaus bewusst, dass es durch die Kürzungsregelungen zu Eingriffen in wohlerworbene Rechte und damit in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitsrecht kommen kann und hat diese Eingriffe daher verfassungsrechtlich abgesichert.

Im Lichte dieser Überlegungen ist auch die Ermächtigung an den Landesgesetzgeber in §11 Abs5 BezügeBegrenzungsBVG zu sehen. Legt man bei der Interpretation die vom Verfassungsgerichtshof im Unterbrechungsbeschluss vertretene Rechtsauffassung zugrunde, wonach nur verfassungsrechtlich unbedenkliche Kürzungsregelungen erfasst werden, so stellt sich die Frage, weshalb der Gesetzgeber diese Verfassungsbestimmung überhaupt erlassen hat. Er hätte damit eine vollkommen sinnlose Regelung geschaffen, da ein verfassungskonformer Eingriff in bestehende Rechte nicht nachträglich durch Verfassungsbestimmung saniert werden muss.

Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, etwas Überflüssiges angeordnet zu haben, geht die Steiermärkische Landesregierung davon aus, dass die in §39g Abs3 Z2 des Statutes angeordnete zeitlich beschränkte Weitergeltung des §39e leg. cit. durch §11 Abs5 des BezügeBegrenzungsBVG verfassungsrechtlich abgesichert ist. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien ergeben sich Anhaltspunkte für eine gegenteilige Interpretation.

Abschließend darf auf Punkt V. des Erkenntnisses VfSlg. 15.571/1999 verwiesen werden. Darin weist der Verfassungsgerichtshof - zur Vermeidung eines allfälligen Missverständnisses im legislativen Bereich - ausdrücklich darauf hin, dass dieses Erkenntnis im Hinblick auf das mit 1. August 1997 in Kraft getretene Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie das Steiermärkische Bezügereformgesetz, LGBl. Nr. 72/1997, nicht von Relevanz ist, da dieses Erkenntnis ausschließlich die verfassungsrechtliche Beurteilung einer nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bestimmung anhand eines künftig nicht mehr heranzuziehenden bundesverfassungsrechtlichen Maßstabes zum Gegenstand hat. Der Verfassungsgerichtshof stellte ausdrücklich klar, dass aus der getroffenen Entscheidung keine Schlussfolgerungen für eine verfassungsrechtliche Beurteilung nach dem BezügeBegrenzungsBVG 1997 gezogen werden können."

2.1. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die die vorläufige Annahme über die Zulässigkeit der Beschwerde im Anlassfall sowie die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung in Zweifel ziehen ließen.

Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2.2. Die im Prüfungsbeschluss vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken wurden durch die Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung nicht zerstreut; dies aus folgenden Erwägungen:

Dass §39e des Statutes idF LGBl. 1991/79, auf den der in Prüfung gezogene Satzteil verweist, eine dem §39b Abs1 des Statutes idF LGBl. 1987/71 - welche Vorschrift der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 15.570/1999 als verfassungswidrig erkannte - inhaltlich vergleichbare Regelung trifft, bestreitet auch die Steiermärkische Landesregierung nicht.

Im soeben genannten Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof iW Folgendes aus:

"Mißt man nun §39 b Abs1 des Grazer Stadtstatuts (idF LGBl. 1987/71) unter diesem Blickwinkel am Gleichheitssatz, so liegt die gleiche Verfassungswidrigkeit vor, die zur Aufhebung der wortgleichen Vorgängerbestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.309/1987 geführt hat. In diesem auf dem Vertrauensschutzgedanken basierenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die Frage, ob eine gänzliche oder teilweise Stillegung des Ruhebezuges im allgemeinen (etwa unter dem Aspekt der früheren Leistung von Ruhebezugsbeiträgen) zulässig erscheint, nicht verneint, sondern er hat die Aufhebung ausschließlich mit dem Eingriff in wohlerworbene Rechte begründet. Es sei sachlich nicht begründbar, denjenigen Amtsträger, der sein öffentliches Amt langjährig im Vertrauen darauf ausübt, daß er die Anwartschaft auf einen an seinem Amtseinkommen orientierten Ruhebezug erwirbt und diesbezüglich insbesondere nicht durch die zu gewärtigende Berufspension eine Schmälerung erfährt, plötzlich einem strengen, im wirtschaftlichen Effekt auf die Berufspension greifenden Kürzungssystem zu unterwerfen. Er würde dadurch nämlich einem solchen Amtsträger völlig gleichgestellt, der entweder überhaupt schon im vorhinein oder zumindest während eines nicht unbeträchtlichen Zeitraumes einer Amtsausübung (wenn auch nicht mit allen erst künftig in Erscheinung tretenden Details, aber doch in den wesentlichen Umrissen) Kenntnis davon hat, daß sein späterer Ruhebezug einem rigorosen Kürzungssystem unterliegen wird. Dieser schwerwiegende Unterschied im Tatsachenbereich steht einer schematischen Gleichbehandlung der Betroffenen entgegen.

Der Verfassungsgerichtshof ist im Erkenntnis ... VfSlg. 14.872/1997 zwar zum Er

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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