TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/13 2005/18/0598

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §7 Abs4 Z4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/18/0009 E 27. Juni 2006 2006/18/0042 E 13. März 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der Y, geboren 1979, vertreten durch Dr. Johann W. Kazda, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Esslinggasse 2/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. September 2005, Zl. SD 1660/05, betreffend Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. September 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, vom 27. Juni 2005 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "selbständig ohne Niederlassung" gemäß § 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin sei zunächst von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eine quotenfreie Erstaufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "selbständig, § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG" mit einer Gültigkeitsdauer von 16. November 2004 bis 17. Jänner 2005 erteilt worden. Dieser Aufenthaltstitel sei in der Folge von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt für denselben Zweck bis 14. Juli 2005 verlängert worden.

Am 27. Juni 2005 habe die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Verlängerungsantrag bei der Erstbehörde persönlich eingebracht. Als Zweck des Aufenthalts habe sie "selbständige Erwerbstätigkeit ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein" (§ 7 Abs. 4 Z. 4 FrG) angegeben.

Gemäß § 14 Abs. 2 FrG seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag könne im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen sei und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts keinen Aufenthaltstitel benötigt oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Die Beschwerdeführerin habe bisher über eine quotenfreie Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Niederlassung verfügt. Ein solcher Titel sei nicht vom Inland aus verlängerbar, weil der Inhaber nicht "bereits niedergelassen" im Sinn von § 14 Abs. 2 FrG sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt habe und daher gemäß § 14 Abs. 2 FrG zur Inlandsantragstellung berechtigt sei.

1.2. Ein Fremder, der bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt, hat gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz erster Halbsatz FrG nur unter der Voraussetzung das Recht, einen weiteren Titel vom Inland aus zu beantragen, wenn er "bereits niedergelassen" ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil sie bisher unstrittig nur über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein, gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG verfügt hat. Im Fall einer Erwerbstätigkeit in Österreich reicht eine derartige Aufenthaltserlaubnis nur dann als Aufenthaltstitel aus, wenn der erwerbstätige Fremde in Österreich nicht niedergelassen ist. Für den Fall, dass ein Fremder bereits in Österreich niedergelassen ist, benötigt er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vielmehr eine Niederlassungsbewilligung. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/18/0182.)

Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Erteilung der von der Beschwerdeführerin unstrittig vom Inland aus beantragten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein, die aus § 14 Abs. 2 FrG ableitbare Verpflichtung zur Antragstellung vor der Einreise vom Ausland aus entgegen stehe, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2. Hinzugefügt sei, dass der Beschwerdeführerin § 31 Abs. 4 FrG nicht zugute kommt, stellt diese Regelung doch nach ihrer Zielsetzung darauf ab, dass sich Personen, denen die Inlandsantragstellung nach § 14 Abs. 2 FrG offen steht, bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie den Antrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels (oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht) eingebracht haben. Für Fremde, denen - wie der Beschwerdeführerin -

das Recht der Inlandsantragstellung nicht zusteht, kommt somit § 31 Abs. 4 FrG nicht zum Tragen, kann doch nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung die in § 14 Abs. 2 leg. cit. getroffene Regelung über die Inlandsantragstellung unterlaufen wollte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2005/18/0206).

3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. Juni 2006

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180598.X00

Im RIS seit

13.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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