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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt , der gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 30. November 2005, Zl. ABK - 124/05, betreffend Vergnügungssteuer, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zu gewähren, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Aus dem Antrag ergibt sich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers (aus Gewerbebetrieb) ca 1.600 Euro netto pro Monat beträgt und er gegenüber seinem Sohn und der geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtig ist (Unterhalt gegenüber der geschiedenen Ehefrau 400 Euro pro Monat). Die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides hätte zur Folge, dass die Liquidität im Betrieb nur durch die Veräußerung von notwendigem Betriebsvermögen aufrecht erhalten werden könnte.
Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden. Andererseits entstehe aber durch das Hinausschieben der Zahlung ein Zinsverlust und die Gefahr, dass die Abgabe zwischenzeitig uneinbringlich werde.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall zwingende öffentliche Interessen gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht bestehen. Die Verzögerung der Abgabenentrichtung stellt aus der Sicht der zwingenden öffentlichen Interessen keinen Grund dar, der gegen die aufschiebende Wirkung spricht (vgl Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 285). Gleiches gilt für die abstrakte Gefahr, dass eine Abgabenforderung uneinbringlich werden kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Beschluss vom 28. April 2005, AW 2005/15/0001, ausgesprochen hat, lässt sich aus der der Regelung des § 212a BAO zugrundliegenden Wertungsentscheidung des Gesetzgebers für das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend Abgaben ableiten, dass die Gefahr der Einbringlichkeit nicht generell ein der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse darstellt.
Da der Antragsteller auch den unverhältnismäßigen Nachteil darzutun vermochte, war dem Antrag Folge zu geben.
Wien, am 13. Juni 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006150011.A00Im RIS seit
11.08.2006