TE Vwgh Beschluss 2006/6/13 2005/18/0532

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §19;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache 1. des A, geboren 1989,

2. des M, geboren 1995 und 3. des N, geboren 1997, alle vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 25. Mai 2005, Zl. III 4033-35/05, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung jeweils einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 25. Mai 2005 wurden die Anträge der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, vom 23. August 2004 auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Als Beschwerdepunkte machen die Beschwerdeführer die Verletzung in folgenden Rechten geltend:

"1. In ihrem Recht, dass ihnen in Österreich eine Niederlassungsbewilligung erteilt wird;

in eventu

2. in ihrem Recht, dass zumindest festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Serbien und Montenegro derzeit gem. § 57 FrG nicht zulässig ist, sondern die Beschwerdeführer im Falle einer derartigen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht wären."

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. April 2006, Zl. 2006/18/0049).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildet, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der Beschwerdeführer im Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Anträge, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt der Anträge bildenden Recht in Betracht. In dem im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welches den Inhalt der zurückgewiesenen Anträge darstellt, konnten die Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein (vgl. auch dazu den hg. Beschluss Zl. 2006/18/0049). Ebenso wenig konnten die Beschwerdeführer durch die Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in dem in eventu geltend gemachten Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien und Montenegro verletzt sein.

3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180532.X00

Im RIS seit

26.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten