TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/13 2006/18/0118

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §39;
FrG 1997;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §63;
StGB §217;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des D, geboren 1969, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. März 2006, Zl. SD 1105/04, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. März 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 26. Oktober 2003 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe kurz hintereinander zwei Asylanträge gestellt, die er nach Verehelichung mit einer österreichischen Staatsangehörigen zurückgezogen habe. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 14. November 2005 sei diese Ehe rechtskräftig für nichtig erklärt worden, weil sie ausschließlich oder zumindest überwiegend zu dem Zweck geschlossen worden wäre, dem Beschwerdeführer den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Führung eines gemeinsamen Familienlebens sei nie beabsichtigt gewesen. Der im § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Sachverhalt sei verwirklicht. Der Beschwerdeführer sei zuletzt mit Urteil des Landgerichtes Hamburg wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung und Einschleusens von Ausländern sowie - begangen durch eine weitere Handlung - des versuchten schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er habe (gemeinsam mit zwei Mitverurteilten) eine führende Rolle im Hamburger Rotlichtmilieu gespielt, wiederholt eine unrechtmäßig in Deutschland aufhältige Bulgarin mit Schlägen und Drohungen zur Prostitution gezwungen, ihr die daraus resultierenden Einnahmen abgenommen und sie durch regelmäßige Ausübung von Gewalt aufgefordert, immer mehr Freier zu bedienen. Wenn diese auf Grund ihrer von den Schlägen davongetragenen sichtbaren Verletzungen nicht habe arbeiten können, sei sie in einer Wohnung eingesperrt worden. Bei einem Fluchtversuch der Prostituierten sei die Frau vom Beschwerdeführer und den Mittätern zusammengeschlagen und weiter misshandelt worden, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu zwingen. Die Frau sei erneut in einer Wohnung eingesperrt worden. Letztlich sei ihr jedoch endgültig die Flucht gelungen. Eine Überprüfung durch das Bundesministerium für Justiz habe ergeben, dass keine Hinweise darauf vorlägen, dass dieses deutsche Urteil nicht den Voraussetzungen des § 73 StGB entsprechen würde. Derartiges sei auch nicht geltend gemacht worden. Dieses Urteil sei gemäß § 60 Abs. 3 FPG einer inländischen Verurteilung gleichzuhalten.

Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem derart erheblichen Ausmaß, dass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 FPG - im Grund des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei ledig. Sorgepflichten oder sonstige familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht aktenkundig. Zwar sei angesichts der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Freiheit und körperlichen Integrität Dritter, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Das bisherige Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lasse dessen Geringschätzung maßgeblicher, nicht nur in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Auch wenn das der genannten Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten bereits mehrere Jahre zurückliege, sei insbesondere auf Grund des neuerlichen schwerwiegenden Fehlverhaltens in Form des Eingehens einer Scheinehe eine positive Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer nicht möglich. Die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wiege derart schwer, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei. Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine maßgebliche Integration in Österreich aufweise. Er habe sich den Weiterverbleib im Bundesgebiet erst durch die genannte Scheinehe erwirkt. Angesichts des Mangels jeglicher familiärer Bindungen in Österreich sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zu unterstellende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gering. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Scheinehen und strafbaren Handlungen gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das in seinem Gesamtfehlverhalten begründete große öffentliche Interesse am Verlassen des Bundesgebietes. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch gemäß § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

Mangels sonstiger in besonderer Weise zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Der unbefristete Ausspruch des Aufenthaltsverbotes sei angesichts des dargelegten, seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens und seiner erheblichen Verstöße gegen das österreichische Fremdenwesen gerechtfertigt, weil nicht vorhergesehen werden könne, wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen über die von ihm verübten Straftaten und seine (laut dem Beschwerdevorbringen vor sechs Jahren) in Deutschland erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Er bringt indes vor, dass die belangte Behörde die Frage, ob die ausländische Verurteilung getilgt sei, offen gelassen habe. Deshalb "hätte ein ausdrücklich nur auf § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG bezugnehmendes Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfen."

1.2. Gemäß § 60 Abs. 3 FPG liegt eine gemäß § 60 Abs. 2 FPG maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch auch dann vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. Gemäß § 73 StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.

Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass das genannte Urteil des Landgerichtes Hamburg diesen Voraussetzungen entspricht. Das genannte Urteil stellt eine im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG maßgebliche Verurteilung dar, zumal sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass es in einer nicht dem Art. 6 EMRK entsprechenden Weise ergangen wäre. In Anbetracht der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und einer daraus abzuleitenden Tilgungsfrist von 15 Jahren (§ 7 i.V.m. § 3 Abs. 1 Z. 4 Tilgungsgesetz 1972) kommt auch der gerügten "Nicht-Feststellung, dass die ausländischen Verurteilungen nicht getilgt sind" keine Bedeutung zu. Das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde iSd § 7 Abs. 3 TilgG wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, wäre nur dann erfüllt gewesen, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Es sei nicht festgestellt worden, dass er einen Vermögensvorteil geleistet habe. Auch wenn § 125 Abs. 1 FPG normiere, dass bei Inkrafttreten des FPG anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des FPG fortzuführen seien und in der Nachfolgebestimmung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG auf das Tatbestandsmerkmal der Leistung eines Vermögensvorteils nicht mehr abgestellt würde, sei die auf die genannte Gesetzesbestimmung gestützte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtswidrig, weil die Anwendung dieser neuen Bestimmung auf vorher verwirklichte Sachverhalte "dem fundamentalen, zB auch in Art. 7 ERMK normierten Grundsatz nulla crimen sine lege praevia widersprechen würde und die belangte Behörde § 125 Abs. 1 FPG somit einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat."

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Bedenken des Beschwerdeführers nicht. Das in Art. 7 EMRK normierte Rückwirkungsverbot gilt nur für Strafen, wohingegen es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, Zl. 2002/21/0087). Im Übrigen enthält das FPG keine Regelung, derzufolge auf vor dessen Inkrafttreten (vgl. § 126 leg. cit.) verwirklichte Sachverhalte die Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes aus 1997 anzuwenden wäre. Ferner spricht gegen die Auffassung der Beschwerde auch § 125 Abs. 3 FPG: Aus dieser Gesetzesbestimmung leuchtet der Wille des Fremdengesetzgebers hervor, dass ab Inkrafttreten des FPG sämtliche Sachverhalte, die zum Anlass für die Verhängung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes herangezogen werden bzw. wurden, nur mehr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (und nicht auch nach dem Fremdengesetz aus 1997) zu beurteilen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, Zl. 99/18/0432).

3.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sie hätte berücksichtigen müssen, dass die "strafgerichtlichen Verurteilungen" bereits sechs Jahre zurückliegen würden und sich der Beschwerdeführer "nichts derartiges in Österreich zuschulden kommen hat lassen und bemüht war, einer ordentlichen und regelmäßigen sowie sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen, etc."

3.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Straftaten gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2001/18/0182), gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Schlepperkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/18/0158) und des Menschenhandels (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 99/18/0199) sowie gegen das große öffentliche Interesse an der Bekämpfung von strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 98/18/0338) verstoßen. Nach seiner illegalen Einreise nach Österreich am 26. Oktober 2003 ist der Beschwerdeführer hier eine Scheinehe eingegangen, die mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 14. November 2005 rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, weil sie ausschließlich oder zumindest überwiegend zu dem Zweck geschlossen worden war, dem Beschwerdeführer den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Führung eines gemeinsamen Familienlebens hatte der Beschwerdeführer dabei nie beabsichtigt und somit gegen die die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften verstoßen, denen aus der Sicht der Wahrung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. In Anbetracht des vom Beschwerdeführer gesetzten Gesamtfehlverhaltens kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme für gerechtfertigt gehalten hat.

4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2003 zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Wenn sie dennoch angesichts der gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers und des Eingehens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) die Erlassung dieser Maßnahme im Licht dieser Gesetzesbestimmung für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen, am Schutz der Rechte anderer und an der Einhaltung der Regelungen für die Einreise und den Aufenthalt Fremder nicht als rechtswidrig zu erkennen. Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren, in Anbetracht der fehlenden familiären und beruflichen Bindungen im Bundesgebiet nicht besonders ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers werden in ihrem Gewicht zusätzlich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nur auf Grund der eingeleiteten Asylverfahren bzw. des Eingehens der genannten Aufenthaltsehe rechtmäßig war. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zutreffend der durch die Straftaten des Beschwerdeführers und das Eingehen einer Scheinehe in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

5. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die gesetzwidrige Ausübung des bei der Anwendung des § 60 Abs. 1 FPG zu handhabenden Ermessens vorwirft, ist er ebenfalls nicht im Recht. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde keine Veranlassung, von dem ihr nach dieser Bestimmung bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

6. Den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist zu erwidern, dass nach der zu § 39 FrG ergangenen, auch für § 63 FPG maßgeblichen hg. Rechtsprechung ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers in Deutschland sowie der illegalen Einreise nach Österreich und des Eingehens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen hat.

7. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

8. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 13. Juni 2006

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180118.X00

Im RIS seit

18.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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