TE Vwgh Beschluss 2006/6/19 AW 2006/04/0029

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
58/02 Energierecht;

Norm

MinroG 1999 §112;
MinroG 1999 §113;
MinroG 1999 §114;
MinroG 1999 §115;
MinroG 1999 §116;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des A A und

2. der I A, 3. des A B und 4. der C B, 5. des Dir. J B und 6. der

M B, 7. der Mag. B L und 8. des G L, 9. des F L und 10. der R L,

11. des F G und 12. der E G, 13. der J G und 14. des J G, 15. des Ing. K G und 16. des H G, 17. des O H, 18. der E H, 19. des Ing. C H und 20. der G H, 21. des W K, 22. der C K, 23. des G K,

24. der M K, 25. der E L, 26. der D L, 27. des Ing. H K, 28. des G L, 29. der K L, 30. des F M, 31. des M M, 32. des H M, 33. der J M, 34. des Dir. H M, 35. der I M, 36. der M P, 37. des R P, 38. des X P, 39. des S P, 40. der M W, 41. der K S, 42. des P S, 43. des G S, 44. der F S, 45. des J S, 46. der H S, 47. des Ing. E S,

48.

des M S, 49. der B S, 50. des W S, 51. der C T, 52. des E T,

53.

des Ing. F W, 54. der H W, 55. der B W, 56. des H W,

57.

der J W, 58. des W W, 59. der M W und 60. des W Z, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 28. März 2006, BMWA-67.150/0021-IV/10/2006, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinRoG (mitbeteiligte Partei: K Gesellschaft m.b.H. z.Hdn. des Bergbaubevollmächtigten Herrn F), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 28. März 2006 wurde der von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Gewinnungsbetriebsplan für den "Gipsbergbau X" für die Betriebsplanjahre 2005 bis 2010 für den Aufschluss und den Abbau von bergfreien mineralischen Rohstoffen (Gips) bis 30. September 2010 gemäß den §§ 112 bis 116 MinRoG unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen genehmigt (Spruchpunkt I).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 MinRoG für die Genehmigung eines Gewinungsbetriebsplanes seien im vorliegenden Fall erfüllt, da die mitbeteiligte Partei die Gewinnung des bergfreien mineralischen Rohstoffes Gips beabsichtige, wofür mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2002 die bezüglichen Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld "Y" im Ausmaß von 62,88 ha verliehen worden seien. Der gemäß § 112 Abs. 1 MinRoG für die Dauer von fünf Jahren aufgestellte Gewinnungsbetriebsplan sehe die Ausbeutung eines nur geringen Teiles der gesamten Lagerstätte vor. Ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche sei gegeben, da entsprechen den Einreichunterlagen und den vorherrschenden topografischen sowie lagerstättenspezifischen Parametern nur die für eine sichere Gewinnung unbedingt erforderliche Fläche in Anspruch genommen werde. Des Weiteren erfolge eine Rekultivierung der abgebauten Etagen unmittelbar nacheilend und die Rodung der nächstfolgenden Gewinnungsetagen unmittelbar erst von Inangriffnahme der Gewinnung. Wie den Einreichunterlagen, der Verhandlungsschrift sowie den gutachtlichen Äußerungen der damit befassten Sachverständigen zu entnehmen sei, würden durch den Einsatz modernster Maschinen, ausgestattet mit Rußpartikelfiltern sowie durch zusätzliche Staubbekämpfungsmaßnahmen (Benebelung) vermeidbare Emissionen unterbleiben. Aus dem Gutachten des Sachverständigen für Immissionstechnik gehe eindeutig hervor, dass bei Einhaltung der emissionsmindernden Maßnahmen die Grenzwerte eingehalten würden. Der beigezogene medizinische Sachverständige habe unter Zugrundelegung des Gutachtens des immissionstechnischen Sachverständigen dargelegt, dass bezüglich Lärm und Staub bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Nachbarn zu erwarten sei. Wiewohl jede bergbauliche Tätigkeit im Tagebau einen Eingriff in die natürliche Topografie bedeute und diese auch verändere, werde durch eine Vielzahl von Maßnahmen (wie z. B. Inanspruchnahme einer geringstmöglichen Fläche, schonendes Löseverfahren, Rodung erst unmittelbar vor Inangriffnahme der Gewinnung, Einsatz von modernsten Maschinen und Geräten sowie unmittelbar der Gewinnung nacheilende Rekultivierung) sichergestellt, dass die Beeinträchtigung der Umwelt nur im geringstmöglichen Maße erfolge. Die Ausgestaltung des Tagbauendzustandes mit einer Generalneigung von 36 Grad und den näher beschriebenen Etagenhöhen und Bermenbreiten stelle sicher, dass die im naturschutz- und forstrechtlichen Bescheid angeführten Maßnahmen der Rekultivierung umgesetzt werden könnten, womit die Nachnutzung der Oberfläche nach Beendigung des Abbaues gewährleistet sei.

Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern im Verfahren geltend gemachte Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 führt der angefochtene Bescheid aus, das gegenständliche Projekt sehe die Inanspruchnahme von insgesamt 3,7 ha Fläche für den Aufschluss und den Abbau von Gips im Zeitraum von fünf Jahren vor, womit der Schwellenwert von 5 ha bei weitem nicht erreicht werde. Bei der Berechnung der Fläche sei von den in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. § 113 Abs. 2 Z 2 MinRoG bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitten auszugehen. Richtig sei, dass die im Jahre 2002 erteilte Bergwerksberechtigung für Gips eine Fläche von mehr als 60 ha umfasse und seitens der mitbeteiligten Partei durchaus die Absicht bestehe, in weiterer Folge eine größere Fläche in Anspruch zu nehmen. Diesfalls werde sich die mitbeteiligte Partei jedenfalls einer bezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen haben. Das vorliegende Erstvorhaben im Ausmaß von 3,7 ha sei für sich selbständig "lebensfähig", da der Abschnitt fertig gestellt werde, ehe mit einem allfälligen Erweiterungsvorhaben begonnen werde. Auch wiesen die einzelnen Projektsabschnitte einen unterschiedlichen Planungs- und Ausarbeitungsstand auf.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/04/0081 protokollierte Beschwerde, mit welcher der Antrag verbunden ist, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, auf Grund des angefochtenen Bescheides habe die mitbeteiligte Partei die Möglichkeit mit der Erschließung des Bergbaugebietes bzw. mit dem Abbau zu beginnen. Mit dem Beginn des Abbaues wäre für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben, da eine massive Gefährdung für ihr Leben und ihre Gesundheit entstehe. Es seien keinerlei Schutzmaßnahmen gegen die drohenden Gefahren, wie vor allem der Hangrutschung und der Belastung durch Staub und Lärm, getroffen bzw. in ausreichendem Maß von der Behörde aufgetragen worden. Hätte die Behörde einen repräsentativen Ortsaugenschein durchgeführt, hätte sie festgestellt, dass eine massive Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführer vorliege.

Auch liege ein grober Nachteil vor, da der Beginn des Abbaues einen irreversiblen Schaden der Natur zur Folge hätte. Letztlich werde damit auch der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgegriffen, die mit dem vorliegenden Projekt unterlaufen werden solle. Der angefochtenen Bescheid gebe die Möglichkeit, mit dem Abbau zu beginnen und massive Eingriffe in der Natur vorzunehmen, bevor die "UVP-Behörde" die Frage geklärt habe, ob mit erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die Natur zu rechnen sei. Der Abbaubeginn sei jedenfalls solange unzulässig, bis geklärt sei, ob der vorliegende Gewinn- und Betriebsplan eine erhebliche Beeinträchtigung der Natur zur Folge habe.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch den Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung über die aufschiebende Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 10. Oktober 2005, Zl. AW 2005/04/0028, mwN, sowie vom 11. Oktober 2005, Zl. AW 2005/04/0059). Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Dem entsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof nach dem festgestellten Sachverhalt zunächst davon auszugehen, dass mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist, und die auf Grundlage von entsprechenden Sachverständigengutachten erteilten Aufträge bzw. Auflagen ausreichend sind, um eine Gefährdung und unzumutbare Belästigung der Nachbarn zu vermeiden.

5. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.

Wien, am 19. Juni 2006

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040029.A00

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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