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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/129;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der A in S, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 15. Mai 2003, Zl. 3- 79-30/03/E7, betreffend Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, binnen drei Monaten ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse AB gemäß § 8 FSG vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist die im hg. Erkenntnis vom 17. März 2005, Zl. 2004/11/0014, wiedergegebene Rechtslage (FSG idF der Novelle BGBl. I Nr. 129/2002) maßgebend. Aus den im zitierten Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war die belangte Behörde nicht berechtigt, die Beschwerdeführerin aufzufordern, ein "amtsärztliches Gutachten" über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen "vorzulegen".
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, soweit der Ersatz einer über den im § 24 Abs. 3 VwGG genannten Betrag hinausgehenden Eingabegebühr verlangt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/11/0144).
Wien, am 20. Juni 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110192.X00Im RIS seit
19.07.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011