TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/20 2006/02/0120

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Veröffentlicht am 20.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der L GesmbH & Co KG in O, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. März 2006, Zl. IIb-2-4-5-99/3, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit den dieser angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 31. August 2005 stellte die Beschwerdeführerin - ein Transportunternehmen - gemäß § 45 Abs. 2 StVO den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von dem mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. März 2004, Zl. 4-559-57-1-2005, normierten Fahrverbot für Lkw über 7,5 t, betreffend die L 11 (Völser Straße). Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2006 abgewiesen, da die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit dem behaupteten erheblichen wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht nachgekommen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2004/02/0379, betreffend einen ähnlichen Fall wie den vorliegenden (dort: ein analoges Fahrverbot in Hinsicht auf die B 171 und den selben Beschwerdevertreter sowie die selbe belangte Behörde betreffend) den dort angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung aufgehoben, es fehlten konkrete Feststellungen in Hinsicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen des in Rede stehenden Fahrverbotes auf das Betriebsergebnis der (dortigen) Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne der (in diesem Erkenntnis dargestellten) hg. Judikatur dieses Fahrverbot "außergewöhnlich hart" treffe; diese Feststellungen werde die belangte Behörde allenfalls unter Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen zu treffen haben, wobei die (dortige) Beschwerdeführerin einer entsprechenden "Mitwirkungspflicht" unterliege.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin (offenbar im Hinblick auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im erwähnten Erkenntnis vom 14. Juni 2005) mit Schreiben vom 16. Februar 2006 aufgefordert, näher angeführte Bilanzen, ein Anlagenverzeichnis sowie Lohnkonten vorzulegen, da diese für die Beurteilung nötig seien, ob Gründe für die angestrebte Ausnahmebewilligung vorlägen.

Dieser Aufforderung hat die Beschwerdeführerin nicht entsprochen, sondern mit Schriftsatz vom 10. März 2006 den Standpunkt vertreten, es sei ihr nicht klar, welche Entscheidungsgrundlagen durch die geforderten Unterlagen geschaffen werden könnten, zumal die erzielten Betriebsergebnisse in keinem direkten Zusammenhang mit dem Fahrverbot stünden, da hiefür "andere Faktoren" ausschlaggebend sein könnten.

Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt war, der im zitierten hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2004/02/0379, dargestellten "Mitwirkungspflicht" nachzukommen, weil sie offenbar den Standpunkt vertrat, es komme nicht auf das "Betriebsergebnis" ihres Unternehmens an, wobei sie auch in der Beschwerde den - von diesem Erkenntnis keineswegs gedeckten - Standpunkt vertritt, der Verwaltungsgerichtshof habe dort zum Ausdruck gebracht, es sei lediglich auf die Mehrbelastung in Bezug auf das Betriebsergebnis "Bedacht" zu nehmen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es jedoch sehr wohl auf die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des jeweiligen Antragstellers an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner Rechtsprechung zu § 45 Abs. 2 StVO im Hinblick auf die Überschrift des § 45 StVO ("Ausnahme in Einzelfällen") und die Wortfolge "wirtschaftliches Interesse des Antragstellers" im Abs. 2 ausgeführt, es kämen als derartige wirtschaftliche Interessen nur solche Umstände in Betracht, die den "Antragsteller" in besonderer Weise beträfen (vgl. das Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0078). Der Gerichtshof hat daher auch den Standpunkt vertreten, dass der Antragsteller "seine" Einkommenssituation im Einzelnen darzulegen hat (vgl. das Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0170) und dass die "kostenmäßige Zumutbarkeit" in Verbindung mit dem Einkommen (vgl. das Erkenntnis vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0282) und die "finanzielle Verkraftbarkeit" (vgl. das Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 96/02/0153) maßgebend sind.

Die Beschwerdeführerin war somit verpflichtet, bei der Feststellung ihres "Betriebsergebnisses" mitzuwirken, was sie allerdings - wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 10. März 2006 ergibt - in Verkennung der Rechtslage verweigert hat; es kommt daher auch nicht darauf an, ob die von der belangten Behörde insoweit von der Beschwerdeführerin angeforderten Unterlagen im Einzelnen zu dieser Feststellung erforderlich waren.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2006

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020120.X00

Im RIS seit

12.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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