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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
AVG §13a impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des MV in M, vertreten durch Dr. Josef Thaler und Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, Dorfplatz 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. April 2005, Zl. uvs-2004/17/129- 8, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 4. Dezember 2003 um 18.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, als Fußgänger in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, er sei nicht nur unter einem starken "Unfallschock" gestanden, sondern habe neben anderen Verletzungen auch eine Gehirnerschütterung erlitten, welche zu einer Bewusstseinsstörung im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG geführt habe, so genügt der Hinweis auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/02/0091), dass es auf Grund eines "situationsbezogenen Verhaltens" des Probanden, ohne dass es eines ärztliches Sachverständigengutachtens über die Zurechnungsfähigkeit bedarf, zulässig ist, diese zu bejahen. Nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer aber die "Diskussion" zwischen dem einschreitenden Gendarmeriebeamten und dem Notarzt - der dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er müsse keinen Alkotest machen, weil er als Fußgänger unterwegs gewesen sei - mitverfolgt und gesagt, wenn der Notarzt sage, er - der Beschwerdeführer - müsse keinen Test machen, so mache er keinen.
Diese Auskunft des eingeschrittenen Notarztes war auch nicht geeignet, einen Rechtsirrtum des Beschwerdeführers über seine Pflicht zur Ablegung der Atemluftprobe herbeizuführen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Verkehrsteilnehmer, auch wenn er kein geschulter und geprüfter Fahrzeuglenker (wie etwa ein Radfahrer oder aber auch ein Fußgänger - wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer) ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften über seine Teilnahme am Straßenverkehr vertraut zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005). Dass der Beschwerdeführer aber nicht auf eine Rechtsansicht eines Rechtsunkundigen (hier: des Notarztes) vertrauen durfte, liegt auf der Hand; im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auf Grund der Aufforderung des Gendarmeriebeamten zur Atemluftprobe ohnedies Zweifel an der - unrichtigen - Rechtsansicht des Notarztes haben müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2006/02/0009).
Soweit der Beschwerdeführer aber die erwähnte Meinung des Notarztes dahin verstanden wissen will, er müsse "auf Grund der Verletzungen" keinen Alkotest durchführen, so handelt es sich dabei um eine durch nichts fundierte Behauptung (der eingeschrittene Gendarmeriebeamte hatte als Zeuge ausgesagt, der Notarzt habe über Befragen angeführt, es sei für den Beschwerdeführer möglich, einen Alkotest durchzuführen), wobei der Beschwerdeführer mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 auf die Einvernahme des Notarztes verzichtet hat (weil dieser bei einem Telefonat mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, er habe "für das wesentliche Beweisthema" keine ausreichende Erinnerung). Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Insbesondere im Hinblick auf die Aufforderung durch den Gendarmeriebeamten zur Ablegung der Atemluftprobe kam dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 12 StGB nicht zu Gute, sodass dieser auch nicht im Rahmen des § 20 VStG zu berücksichtigen war (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2006/02/0009); ebenso wie die Anwendung dieser Gesetzesstelle kam jene des § 21 Abs. 1 VStG nicht in Betracht. Da der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde über seine einschlägige Vorstrafe nicht in Abrede stellt, ist die verhängte Strafe sogar als milde zu bezeichnen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Juni 2006
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020146.X00Im RIS seit
12.07.2006