TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/20 2006/02/0070

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Veröffentlicht am 20.06.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
StVO 1960 §89a Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des T T in H, vertreten durch Dr. Ingrid Schaffernack, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Ring 6/Mezzanin, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Jänner 2006, Zl. MA 65-3992/2004, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2006 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kosten für die am 13. Oktober 2004 vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines in Wien I., Bartensteingasse 8, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie auch schon vor den Verwaltungsbehörden - von einer mangelnden Kundmachung der verordneten Ladezone ausgeht, ist ihm zu erwidern, dass weder nach dem Gesetz (vgl. § 44 Abs. 1 StVO) noch nach dem Text der Verordnung eine Kundmachung derselben allein durch Verkehrszeichen ausgeschlossen war. Dazu kommt noch, worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist, dass die eine Schrägparkordnung ausdrückenden Bodenmarkierungen bei einer - wie hier - zeitlich beschränkt angeordneten Ladezone jedenfalls für den außerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Ladezone liegenden Zeitraum sinnvoll und wirksam sind. Schon deshalb liegen auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel in diesem Zusammenhang nicht vor.

Wenn der Beschwerdeführer weiter die Auffassung vertritt, er hätte sein Fahrzeug "gerade noch außerhalb der Verbotszone geparkt" und sich dabei auf von ihm vorgelegte Bilddarstellungen der Örtlichkeit beruft, ist damit für ihn nichts gewonnen: Selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei diesem Tatsachenvorbringen nicht um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt, ergibt sich doch aus den von ihm vorgelegten Beilagen, dass sein Fahrzeug zumindest teilweise in die Ladeverbotszone hineinragte. Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist jedoch zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung frei zu halten (vgl. das hg.

Erkenntnis vom 29. August 2003, Zl. 2003/02/0027).

     Darauf, ob die Verwendung der Ladezone durch "größere"

Fahrzeuge rechtlich nicht möglich gewesen wäre, kommt es nicht an.

     Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet

und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020070.X00

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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