Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Penzinger Straße 53/8, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. Februar 2005, Zl. III-1137472/FrB/05, betreffend u.a. Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Versagung eines Durchsetzungsaufschubes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratete rumänische Staatsangehörige, gemäß den §§ 49 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 36 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und versagte gemäß § 48 Abs. 3 FrG einen Durchsetzungsaufschub.
Dem Aufenthaltsverbot legte sie im Wesentlichen zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin eine "Scheinehe" zu dem Zweck geschlossen habe, um rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel bzw. Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (als Prostituierte) und die Anwartschaft auf die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes begründete sie damit, dass der Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auf Grund der durch ihr angeführtes Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorriefe, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel hätten. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sei daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach Ausweis der Verwaltungsakten und Mitteilung der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin gegen das Aufenthaltsverbot eine Berufung eingebracht. Gegen die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Gemäß § 48 Abs. 3 FrG ist EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich. Dies gilt gemäß § 49 Abs. 1 FrG auch für Angehörige von Österreichern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind.
Der angefochtene Bescheid enthält - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - keine Begründung, aus welchen Überlegungen die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin nach § 48 Abs. 3 FrG geboten sein soll. Mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer "Scheinehe" wird dem Begründungserfordernis in Bezug auf die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes in keiner Weise Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2005, Zl. 2005/21/0057).
Mit dem Argument, der Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet würde in hohem Maß eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, ging die belangte Behörde letztlich von Überlegungen aus, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind. Das Erfordernis der sofortigen Ausreise wurde damit jedoch nicht dargetan (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/21/0049, mwN).
Wegen dieses Begründungsmangels war der angefochtene Bescheid im Umfang der Versagung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. Juni 2006
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005210051.X00Im RIS seit
02.08.2006