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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §72 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Mag. Otfrid Laurenz Hummer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 9, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Februar 2004, Zl. III-1125532/FrB/04, betreffend Anordnung der Schubhaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 13. Februar 2004 zugestellten, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2004 ordnete die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung an, wobei im Spruch zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten.
Aufgrund des am 25. März 2004 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers bewilligte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2004 die Verfahrenshilfe (u.a.) durch Beigebung eines Rechtsanwaltes.
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer (durch den vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bestellten Verfahrenshelfer) die vorliegende, mit 1. Juni 2004 datierte Beschwerde. Aus dem mit dem Inhalt der Verwaltungsakten übereinstimmenden und vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Vorbringen in der Gegenschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. April 2004 aus der Strafhaft entlassen und anschließend in Schubhaft genommen wurde.
Demnach ist die vorliegende Beschwerde unzulässig.
Wer gemäß § 63 FrG festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, hat gemäß § 72 Abs. 1 FrG das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme eines Fremden kann daher der diesen betreffende Schubhaftbescheid, seine Festnahme und seine Anhaltung ausschließlich mit Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden; eine solche Beschwerde hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage auch am 28. Mai 2004 eingebracht. Eine unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gegen den die Schubhaft anordnenden Bescheid ist in diesem Fall mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall noch vor seiner Überstellung in die Schubhaft beim Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat, da dieser keine Anfechtung des Schubhaftbescheides darstellt, sondern bloß der Vorbereitung einer Beschwerde dient (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 22. Februar 2002, Zl. 2002/02/0008, und daran anknüpfend den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/21/0320, sowie zuletzt die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2006, Zl. 2004/21/0096, und vom heutigen Tag, Zl. 2004/21/0111).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. Juni 2006
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004210143.X00Im RIS seit
18.09.2006