Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil, in der Beschwerdesache des S in O, geboren 2005, vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In seiner Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über die von seiner Mutter eingebrachte Berufung vom 12. Mai 2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 2005 nicht innerhalb der im § 73 AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten entschieden. Die am 13. Februar 2006 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde langte am 15. Februar 2006 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 legte die belangte Behörde den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Februar 2006 vor und behauptete, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Mutter durch Hinterlegung zugestellt worden sei.
Nach Übermittlung dieses Schreibens an den Beschwerdeführer gab dieser mit Eingabe vom 15. März 2006 bekannt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2006 am 7. Februar 2006 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Vom Inhalt des Bescheides habe der Beschwerdeführer jedoch keine Kenntnis erlangen können, da seine Mutter als empfangsberechtigte Person zu diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten im Krankenhaus gewesen sei. Eine Zustellung durch Hinterlegung sei im Hinblick auf diese Ortsabwesenheit nicht gesetzmäßig gewesen.
Mit Note vom 13. April 2006 übermittelte die belangte Behörde die ihren Bescheid vom 1. Februar 2006 betreffende Hinterlegungsanzeige vom 7. Februar 2006 und die Empfangsbestätigung vom 9. Februar 2006.
Nach Übermittlung dieser Note an den Beschwerdeführer gab dieser mit Eingabe vom 11. Mai 2006 bekannt, dass der Bescheid vom 1. Februar 2006 am 7. Februar 2006 durch Hinterlegung zugestellt und am 9. Februar 2006 von der Mutter des Beschwerdeführers behoben worden sei. Da die Mutter des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 2006 bis 23. Februar 2006 nicht an der Abgabestelle aufhältig gewesen sei, wäre die Hinterlegung nicht gesetzmäßig gewesen.
Somit ist unstrittig, dass die Säumnisbeschwerde nach Ausfolgung des Bescheides der belangten Behörde vom 1. Februar 2006 an die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin erhoben wurde.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Hinterlegung auf Grund einer Ortsabwesenheit seiner Mutter nicht gesetzmäßig gewesen sei, kommt in Bezug auf die Zustellung an den Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine Bedeutung zu, hat doch seine Mutter - wie vom Beschwerdeführer zugestanden - den hinterlegten Bescheid am Ort der Hinterlegung innerhalb der Abholfrist tatsächlich in Empfang genommen.
Die Beschwerde war schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2006
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006190710.X00Im RIS seit
19.10.2006