TE Vwgh Beschluss 2006/6/22 2004/21/0111

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Veröffentlicht am 22.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §72 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §61 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des H, vertreten durch Mag. Rudolf Vogrin, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 15 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 26. Jänner 2004, Zl. NKS3-F, betreffend Anordnung der Schubhaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem am 2. Februar 2004 zugestellten, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 2004 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach seiner Entlassung aus der Strafhaft an.

Aufgrund des am 26. Februar 2004 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers bewilligte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. März  2004 die Verfahrenshilfe (u.a.) durch Beigebung eines Rechtsanwaltes.

Daraufhin erhob der Beschwerdeführer (durch den vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bestellten Verfahrenshelfer) die vorliegende, mit 21. April 2004 datierte Beschwerde. Aus dem mit dem Inhalt der Verwaltungsakten übereinstimmenden Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits am 27. Februar 2004 aus der Strafhaft entlassen und (kurzfristig) in Schubhaft genommen wurde.

Demnach ist die vorliegende Beschwerde unzulässig.

Wer gemäß § 63 FrG festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, hat gemäß § 72 Abs. 1 FrG das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme eines Fremden kann daher der diesen betreffende Schubhaftbescheid, seine Festnahme und seine Anhaltung ausschließlich mit Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden; eine unmittelbar - ohne vorherige Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates - beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid ist in diesem Fall mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall noch vor seiner Überstellung in die Schubhaft beim Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat, da dieser keine Anfechtung des Schubhaftbescheides darstellt, sondern bloß der Vorbereitung einer Beschwerde dient (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 22. Februar 2002, Zl. 2002/02/0008, und daran anknüpfend den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/21/0320, sowie zuletzt einen gleichgelagerten Fall betreffend den hg. Beschluss vom 28. Februar 2006, Zl. 2004/21/0096, und schließlich auch den Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2004/21/0143).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2006

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004210111.X00

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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