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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §36 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des J, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 3/17, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. September 2002, Zl. III-1000707/FrB/02, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, am 26. Juni 2002 bei der belangten Behörde ein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Fremder die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen (vgl. etwa den Beschluss vom 11. September 2002, Zl. 2001/21/0006). Da vorliegend dieser Zeitraum bereits verstrichen ist, sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des Bescheides nicht ändern würde und der Gerichtshof zu einer bloß abstrakten Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht berufen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) vor, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war. Die Möglichkeit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, wurde vom Beschwerdeführer nicht genützt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Bei der nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Prüfung ergibt sich, dass die Beschwerde im Fall einer inhaltlichen Erledigung abzuweisen gewesen wäre, bringt doch der Beschwerdeführer keine konkreten Argumente gegen die Beweiswürdigung der Asylbehörde vor, der sich die belangte Behörde angeschlossen hat; eine tatsächliche Unmöglichkeit im Sinn des § 56 Abs. 2 FrG ist nur dann gegeben, wenn die einer Abschiebung entgegenstehenden Gründe auf zumutbare Weise vom Fremden selbst nicht beseitigt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2004/21/0116).
Wien, am 22. Juni 2006
Schlagworte
Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003210019.X00Im RIS seit
18.09.2006